Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2013 - III ZR 121/12
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 121/12
vom
26. März 2013
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2013 durch den
Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und
Dr. Remmert
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 7. Februar 2013 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Randnummer 17, 3. Zeile wird die Gesetzesangabe "§ 311b Abs. 1 Satz 1 BeurkG" durch die Angabe "§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB" ersetzt.
In Randnummer 20, vorletzte Zeile wird die Zitatangabe "Prinz in Eylmann/Vaasen" durch die Angabe "Frenz in Eylmann/Vaasen" ersetzt.
Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert
Vorinstanzen:In Randnummer 20, vorletzte Zeile wird die Zitatangabe "Prinz in Eylmann/Vaasen" durch die Angabe "Frenz in Eylmann/Vaasen" ersetzt.
Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert
LG Dortmund, Entscheidung vom 01.06.2011 - 5 O 577/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.03.2012 - I-11 U 72/11 -
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(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.