Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2013 - III ZR 121/12
published on 26/03/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2013 - III ZR 121/12
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 121/12
vom
26. März 2013
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2013 durch den
Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und
Dr. Remmert
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 7. Februar 2013 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Randnummer 17, 3. Zeile wird die Gesetzesangabe "§ 311b Abs. 1 Satz 1 BeurkG" durch die Angabe "§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB" ersetzt.
In Randnummer 20, vorletzte Zeile wird die Zitatangabe "Prinz in Eylmann/Vaasen" durch die Angabe "Frenz in Eylmann/Vaasen" ersetzt.
Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert
Vorinstanzen:In Randnummer 20, vorletzte Zeile wird die Zitatangabe "Prinz in Eylmann/Vaasen" durch die Angabe "Frenz in Eylmann/Vaasen" ersetzt.
Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert
LG Dortmund, Entscheidung vom 01.06.2011 - 5 O 577/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.03.2012 - I-11 U 72/11 -
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3 Referenzen - Gesetze
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
BeurkG
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.