Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2009 - III ZB 66/08

published on 29/01/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2009 - III ZB 66/08
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Previous court decisions
Landgericht Berlin, 5 O 355/06, 07/01/2008
Kammergericht, 21 U 41/08, 16/07/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 66/08
vom
29. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
Seiters

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Juli 2008 - 21 U 41/08 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 24.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
In dem der Rechtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren nehmen insgesamt sieben Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe in Anspruch. Sämtliche Kläger waren in erster Instanz durch die Kanzlei P. vertreten, der das klageabweisende Urteil des Landgerichts Berlin (5 O 355/06) am 14. Januar 2008 zugestellt wurde. Am 13. Februar 2008 legte der Kläger zu 1 und Rechtsbeschwerdeführer, vertreten durch die Kanzlei M. , Berufung ein; am 14. Februar erfolgte die Einlegung der Berufung durch die Kläger zu 2 (H. ) bis 7, vertreten durch die Kanzlei P. . Am 19. Februar 2008 beantragte die Kanzlei P. in der Sache "H. u.a. ./. C. " namens und in Vollmacht der Berufungskläger die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. April 2008. Unter dem 21. Februar 2008 wurde die Frist durch den Senatsvorsitzenden antragsgemäß verlängert.
2
dem In von der Geschäftsstelle des Senats unter dem Aktenzeichen 21 U 41/08 an die "Rechtsanwaltskanzlei P. " gerichteten Schreiben vom 21. Februar 2008 heißt es: "In Sachen B. u.a. ./. C. wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat bis zum 14. April 2008 einschließlich verlängert."
3
Das Schreiben, versehen mit dem Stempelaufdruck "Abschrift zur Kenntnisnahme" , wurde auch den Bevollmächtigten des Klägers zu 1 zusammen mit einem an "Rechtsanwaltskanzlei M. " adressierten Begleitschreiben ["in der Sache B. u.a. ./. C. erhalten Sie beiliegende (s) Schriftstück(e)."] übersandt.
4
Am 12. April 2008 begründete die P. Kanzlei die Berufung der Kläger zu 2 bis 7, mit Fax vom 14. April 2008 die M. Kanzlei die Berufung des Klägers zu 1. Am 17. April 2008 wurden die Bevollmächtigten des Klägers zu 1 im Rahmen eines Telefongesprächs durch den Senatsvorsitzenden darauf hingewiesen , dass ihre Berufungsbegründung möglicherweise als verspätet betrachtet werden könne, da sie - anders als die P. Kanzlei - keinen eigenen Verlängerungsantrag gestellt hätten.
5
Daraufhin beantragten die Bevollmächtigten noch am selben Tag vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Durch die Verfügung des Vorsitzenden sei die Frist im Verfahren 21 U 41/08 in Sachen "B. u.a." und damit auch zugunsten ihres Mandanten verlängert worden. Ob dies zu Recht erfolgt sei oder nicht, spiele keine Rolle, da die Verfügung keiner Rechtsmäßigkeitskontrolle unterliege. Jedenfalls hätten sie darauf vertrauen können, dass die Fristverlängerung auch für ihren Mandanten gelte; ein etwaiger Irrtum ihrerseits beruhe letztlich auf der zumindest missverständlichen Mitteilung des Gerichts , die ihrem Mandanten nicht angelastet werden könne.
6
Durch Beschluss vom 16. Juli 2008 hat das Kammergericht die Berufung des Klägers zu 1 als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Die Berufungsbegründungsfrist sei lediglich zugunsten der Kläger zu 2 bis 7 verlängert worden. Dies hätten die Bevollmächtigten des Klägers zu 1 bei der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen. Dass in weiteren Parallelverfahren auf eigenen Antrag der Bevollmächtigten die Frist verlängert worden sei, entlaste sie nicht; die Führung mehrerer Verfahren entbinde einen Anwalt nicht davon, in jeder Akte den Fristablauf gesondert zu überwachen.
7
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 1.

II.


8
Rechtsbeschwerde Die ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
9
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angegriffene Beschluss den Rechtsbeschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), so dass eine Zulassung der Beschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
10
a) Die Berufungsbegründungsfrist für den Rechtsbeschwerdeführer lief am 14. März 2008 ab. Seine Berufungsbegründung ist erst am 14. April 2008 bei Gericht eingegangen. Durch die Verfügung des Vorsitzenden vom 21. Februar 2008 ist - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - die Frist für den Rechtsbeschwerdeführer nicht verlängert worden.
11
Der Antrag der Kanzlei P. vom 18. Februar 2008 bezog sich nur auf die von ihr vertretenen Kläger zu 2 bis 7. In deren Namen hatte die Kanzlei Berufung eingelegt und - wie auch die Angabe im Rubrum des Verlängerungsantrags ("In der Sache H. u.a. ./. C. ") zeigt - die Fristverlängerung beantragt.
12
Nicht entscheidungserheblich ist dabei, dass in dem von der Geschäftsstelle übersandten Schreiben vom 21. Februar 2008 an die P. Kanzlei im Rubrum "in Sachen B. u.a. ./. C. " angegeben war.
13
Für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt der an sie gerichteten Mitteilung maßgeblich (Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07 - NJW-RR 2008, 1162, 1163 m.w.N.).
14
Die Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers konnten von ihrem objektiven Empfängerhorizont her, zumal sie keinen Antrag auf Fristverlängerung gestellt hatten, der ihnen in "Abschrift zur Kenntnisnahme" übersandten, unmittelbar aber an die Bevollmächtigten der Kläger zu 2 bis 7 gerichteten Fristverlängerung nicht entnehmen, dass die Berufungsbegründungsfrist auch zugunsten ihres Mandanten verlängert werden sollte. Sie mussten das Schreiben in Verbindung mit der Angabe im Rubrum "B. u.a." so verstehen, dass die Kanzlei P. für die Kläger zu 2 bis 7 Berufung eingelegt und Fristverlängerung für diese beantragt hatte und nunmehr das Berufungsverfahren - wie bereits in erster Instanz - unter diesem nach allgemein üblicher Form verkürzten Rubrum beim Kammergericht geführt wurde.
15
Auf die Ausführungen in der Rechtsbeschwerde, wonach eine Fristverlängerung auch dann wirksam sein könne, wenn kein entsprechender Antrag gestellt wurde, und zudem (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 13. Juli 1972 - VII ZB 9/72 - VersR 1972, 1128, 1129) die Möglichkeit bestehe, dass die auf Antrag einer Partei bewilligte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch Wirkungen für eine andere Partei des Berufungsverfahrens haben könne, kommt es deshalb nicht an. Denn es fehlt (siehe entsprechend auch BGH, aaO) an der Voraussetzung, dass sich aus der gerichtlichen Verfügung ergibt, dass die Verlängerung auch für die betreffende Partei bewilligt worden ist.
16
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, da die Frist zur Berufungsbegründung nicht unverschuldet versäumt wurde.
17
Nach § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich.
18
Die Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers trifft aus den oben genannten Gründen ein Verschulden. Da sie selbst keinen - von Gesetzes wegen erforderlichen - Antrag auf Fristverlängerung gestellt hatten, konnten sie bei Anwendung der einem Rechtsanwalt abzuverlangenden Sorgfalt der ihnen abschriftlich zur Kenntnisnahme übermittelten und an die Bevollmächtigten der Kläger zu 2 bis 7 gerichteten Fristverlängerung nicht entnehmen, dass auch die Frist zur Berufungsbegründung gegenüber ihrem Mandanten verlängert werden sollte.
19
Unrecht Zu beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2004, 2887 m.w.N.) ein Gericht nach dem Gebot eines fairen Verfahrens aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf, wobei diese das Verschulden einer Partei überlagern und deren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebieten können (NJW 2005, 2137).
20
Denn um eine solche Fallgestaltung geht es hier nicht. Die den Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers zugegangenen Schriftstücke waren nach ihrem Erklärungsinhalt eindeutig. Die Gefahr von Missverständnissen bestand objektiv nicht - dass die Bevollmächtigten subjektiv den Inhalt missverstanden haben wollen, begründet gerade ihr Verschulden -, so dass es unerheblich ist, ob das Berufungsgericht bei einer ausdrücklichen Erwähnung der Kläger zu 2 bis 7 in der Verlängerungsverfügung diesen Irrtum hätten vermeiden können. Denn mit einer solchen Fehlinterpretation der übersandten Schriftstücke musste nicht gerechnet werden.
21
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob in einem Berufungsverfahren, in dem mehrere Berufungskläger von verschiedenen Bevollmächtigten vertreten werden, von denen nur einer einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stellt, die daraufhin ergangene Verlängerungsverfügung des Vorsitzenden, wonach die Frist verlängert wird, für alle Berufungsführer gilt oder nur für denjenigen, dessen Bevollmächtigter den in der Verfügung nicht angesprochenen Antrag gestellt hat.
22
Für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist - wie bereits ausgeführt - deren objektiver Inhalt maßgebend. Die diesbezügliche Auslegung ist aber eine Frage des jeweiligen Einzelfalles, hat mithin weder rechtsgrundsätzliche noch rechtsfortbildende Bedeutung.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2008 - 5 O 355/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2008 - 21 U 41/08 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie
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published on 30/04/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 85/07 vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 2 ZPO Maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist , auf de
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.