Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2010 - III ZB 18/10

published on 16/09/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2010 - III ZB 18/10
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Previous court decisions
Landgericht Mühlhausen, 6 O 276/08, 17/03/2009
Thüringer Oberlandesgericht, 5 W 161/09, 25/01/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 18/10
vom
16. September 2010
in dem Rechtsstreit
Klägerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagte und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte
II. Instanz:
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink

beschlossen:
Der Gegenstandswert des durch das Urteil des Europäischen Gerichts vom 3. März 2010 (T-102/07 und T-120/07) erledigten Verfahrens über die Beschwerde gegen eine Aussetzung wird auf 139.491,20 € festgesetzt.
Von einer Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO wird abgesehen, da die Parteien eine solche für entbehrlich angesehen haben und dementsprechend die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Teil der Kosten der Hauptsache zu behandeln sind.

Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.03.2009 - 6 O 276/08 -
OLG Jena, Entscheidung vom 25.01.2010 - 5 W 161/09 -
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1 Referenzen - Gesetze

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.