Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2010 - III ZB 18/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Von einer Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO wird abgesehen, da die Parteien eine solche für entbehrlich angesehen haben und dementsprechend die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Teil der Kosten der Hauptsache zu behandeln sind.
Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.03.2009 - 6 O 276/08 -
OLG Jena, Entscheidung vom 25.01.2010 - 5 W 161/09 -
Annotations
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.