Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2013 - III ZA 16/13
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt keinen Anlass, den vorgenannten Beschluss abzuändern.
Gründe:
- 1
- Mit Beschluss vom 19. September 2013 - III ZA 16/13 - hat der Senat den Antrag des Antragstellers, ihm für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG gegen die Bundesagentur für Arbeit Prozesskostenhilfe zu gewähren, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Anhörungsrüge und "hilfsweise" Gegenvorstellung erhoben.
- 2
- 1. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den vom Antragsteller zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs vorgetragenen Sachverhalt in vollem Umfang geprüft. Er hat das Vorbringen jedoch insgesamt für nicht durchgreifend erachtet und die hierfür wesentlichen Umstände in den Entscheidungsgründen dargelegt. Allein daraus, dass sich die Begründung mit den Ein- zelheiten des Vortrags nicht auseinandersetzt, kann der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ableiten. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht hingegen dazu, in den Gründen der Entscheidung alle Einzelpunkte des Parteivorbringens auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205, 216). Dies gilt insbesondere bei einer - wie hier - mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidung, die von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497).
- 3
- 2. Soweit der Antragsteller im Wege der Gegenvorstellung seinen Tatsachenvortrag wiederholt und zu einer von den Darlegungen im Beschluss abweichenden Einschätzung der Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung gelangt, sieht der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Schlick Mayer
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - I-18 SchH 1/13 -
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, für die unabhängig von der erfolgten Verweisung des Verfahrens durch Beschluss des Oberlandesgerichts D. - vom 28. Februar 2013 (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gegeben ist, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
- 2
- Welche Verfahrensdauer angemessen ist, richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (BT-Drucks. 17/3802 S. 18; vgl. hierzu BVerfG, NVwZ 2004, 334, 335; EGMR, NVwZ 2008, 289, 291).
- 3
- Nach diesen Maßstäben ist vorliegend noch keine unangemessene Verfahrensdauer gegeben. Zwar sind im Anschluss an die Übernahme des straf- rechtlichen Ermittlungsverfahrens am 11. November 2010 durch die Bußgeldund Strafsachenstelle der Familienkasse D. etwa ein Jahr und zehn Monate verstrichen, bis die Familienkasse das bei ihr anhängige Verfahren am 12. September 2012 durch einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zum Abschluss brachte. Dies beruhte indes im Wesentlichen auf der Aussetzung des Ermittlungsverfahrens bis zum Abschluss des vom Antragsteller anhängig gemachten finanzgerichtlichen Verfahrens. Dabei ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Behörde die Schreiben des Antragstellers und seiner Verteidigerin vom 1. Oktober 2011 und 24. November 2011 dahin verstanden hat und auch dahin verstehen durfte, dass der Antragsteller mit einer Aussetzung des Ermittlungsverfahrens nach § 396 Abs. 1 AO einverstanden ist.
- 4
- Es kommt hinzu, dass die absehbare deutliche Verzögerung des Strafverfahrens für den Antragsteller keine wesentliche Beschwer bedeutete. Dem Tatvorwurf kam bei objektiver Betrachtung von Anfang an nur eine mindere Bedeutung zu. Für den Fall der Erweislichkeit ließ er von vornherein keine schärfere Sanktion als eine Geldstrafe im unteren Bereich erwarten. Besondere, über die mit einem Strafverfahren stets verbundene Betroffenheit hinausgehende persönliche Belastungen, Beeinträchtigungen in der privaten Lebensführung oder Behinderungen im beruflichen Fortkommen durch die Art des Vorwurfs oder durch die Dauer des Verfahrens sind nicht ersichtlich.
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.02.2013 - I-18 SchH 1/13 -
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.