vorgehend
Amtsgericht Schwabach, 5 C 1034/00, 29.09.2016
Landgericht Nürnberg-Fürth, 11 S 1669/05, 13.04.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 14/17
vom
20. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:200717BIIIZA14.17.0
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 11. Zivilkammer - vom 13. April 2017 - 11 S 1669/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Gegen die Verwerfung des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. September 2016 - 11 S 1669/05 - durch das angefochtene Berufungsurteil (§ 341 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) kommt, da das Landgericht die Revision nicht zugelassen hat, nur eine Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 259/10, juris Rn. 4 mwN). Diese ist vorliegend jedoch gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt. Eine analoge Anwendung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO auf die Verwerfung des Einspruchs kommt nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 8. September 2011 aaO Rn. 6 f). Herrmann Remmert Vorinstanzen:
AG Schwabach, Entscheidung vom 29.09.2016 - 5 C 1034/00 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.04.2017 - 11 S 1669/05 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 341 Einspruchsprüfung


(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. (2) Das Urteil

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2011 - III ZR 259/10

bei uns veröffentlicht am 08.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 259/10 vom 8. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 341 Abs. 2; EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 2 Gegen ein Urteil, durch das nach § 341 Abs. 2 ZPO der Einspruch ge

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

4
2. Hinsichtlich der Anfechtung eines solchen Berufungsurteils gelten die allgemeinen Regeln (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 341 Rn. 4; Zöller/ Herget, ZPO, 28. Aufl., § 341 Rn. 13; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 341 Rn. 10; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 341 Rn. 8; MünchKommZPO /Prütting, 3. Aufl., § 341 Rn. 18; PG/Czub, ZPO, 3. Aufl., § 341 Rn. 7; Hk-ZPO/Pukall, 4. Aufl., § 341 Rn. 5). Danach kommen zur Überprüfung eines Berufungsurteils die Revision (§ 543 ZPO) oder - zunächst im Falle ihrer Nichtzulassung - die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) in Betracht.