Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2015 - II ZR 312/13

bei uns veröffentlicht am13.01.2015
vorgehend
Landgericht Berlin, 98 O 3/06, 01.07.2010
Kammergericht, 23 U 141/10, 17.06.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z R 3 1 2 / 1 3
vom
13. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder

beschlossen:
1. Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 28. November 2014 gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs durch den Beschluss des Senats vom 4. November 2014 wird zurückgewiesen , da die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zwar mag die Beklagte gegen die zur Tabelle angemeldete Klageforderung in vollem Umfang Widerspruch erhoben haben. Unabhängig davon ist ihre Nichtzulassungsbeschwerde aber jedenfalls in der Sache unbegründet. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 17. Juni 2013 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). 4. Auf die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde des Klägers vom 24. November 2014 gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird der Beschluss des Senats vom 4. November 2014 teilweise abgeändert: Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird bis zur Aufnahme des Rechtsstreits durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. August 2014 auf 2.000.000 €, für die Zeit danach auf 100.000 € festgesetzt. Die Änderung der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 3 GKG. Danach bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Die Beklagte hat ihren Antrag zur Nichtzulassungsbeschwerde schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt. Die Verminderung des Streitwerts im Hinblick auf das Insolvenzverfahren betrifft deshalb nur die Zeit ab der Aufnahme des durch das Insolvenzverfahren unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2010 - 98 O 3/06 -
KG, Entscheidung vom 17.06.2013 - 23 U 141/10 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.