Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2015 - II ZR 312/13

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). 4. Auf die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde des Klägers vom 24. November 2014 gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird der Beschluss des Senats vom 4. November 2014 teilweise abgeändert: Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird bis zur Aufnahme des Rechtsstreits durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. August 2014 auf 2.000.000 €, für die Zeit danach auf 100.000 € festgesetzt. Die Änderung der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 3 GKG. Danach bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Die Beklagte hat ihren Antrag zur Nichtzulassungsbeschwerde schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt. Die Verminderung des Streitwerts im Hinblick auf das Insolvenzverfahren betrifft deshalb nur die Zeit ab der Aufnahme des durch das Insolvenzverfahren unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
LG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2010 - 98 O 3/06 -
KG, Entscheidung vom 17.06.2013 - 23 U 141/10 -

moreResultsText
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.