vorgehend
Landgericht Berlin, 91 O 157/12, 16.04.2013
Kammergericht, 23 U 102/13, 11.06.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 261/18
vom
12. November 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:121119BIIZR261.18.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg sowie die Richter V. Sander und Dr. von Selle
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juni 2018 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: bis 500 €

Gründe:

1
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren den Betrag von 20.000 € übersteigt.
2
1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen. Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (§ 4 Abs. 1 ZPO). Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. An die - möglicherweise fehlerhafte - Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist es nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZR 99/09, juris Rn. 3; Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8; Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, ZIP 2016, 642 Rn. 3).
3
2. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren den Betrag von 20.000 € übersteigt.
4
a) Bei der Ausschließung eines Gesellschafters oder Einziehung von Gesellschaftsanteilen durch Beschluss richtet sich der Streitwert nach dem Wert des jeweiligen Gesellschaftsanteils (BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, NJW 2001, 2638; Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900; Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 39/08, NZG 2009, 518 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2009 - II ZB 16/08, NJW 2009, 3161 Rn. 7; Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZR 244/08, juris; Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 123/12, juris Rn. 1).
5
b) Die Beschwerde der Klägerin, die sich für das Erreichen der Mindestbeschwer auf die an der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme von 24.000 € orientierten Festsetzung des Berufungsgerichts beruft, legt keinen 20.000 € übersteigenden Wert ihrer Kommanditbeteiligung dar. Zwar entspricht die im Handelsregister eingetragene Haftsumme nach Aktenlage dem Kapitalanteil der Klägerin. Der Rückgriff auf den Kapitalanteil des Kommanditisten (§ 120 Abs. 2 Halbsatz 1, § 161 Abs. 2 HGB), der eine bloße Rechengröße darstellt (BGH, Urteil vom 3. Mai 1999 - II ZR 32/98, ZIP 1999, 1003; RGZ 117, 238, 242), ist als Bewertungsgrundlage für den Wert des Gesellschaftsanteils aber jedenfalls dann ungeeignet, wenn - wie im vorliegenden Fall - über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, denn in diesem Fall ist typischerweise von der Wertlosigkeit des Gesellschaftsanteils auszugehen. Der ursprüngliche Beitrag des Gesellschafters bietet in diesem Fall keinen Anhaltspunkt mehr für den tatsächlichen Wert des Gesellschaftsanteils.
6
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.04.2013 - 91 O 157/12 -
KG, Entscheidung vom 11.06.2018 - 23 U 102/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Handelsgesetzbuch - HGB | § 161


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

3
2. Die sich hieraus ergebende Beschwer des mit allen Anträgen unterlegenen Klägers entspricht seinem nach § 3 ZPO zu bemessenden Interesse an der Bestellung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl und an der Kandidatur einer Liste der Beklagten bei dieser Wahl bzw. seinem Interesse an der Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Betriebsgruppenvorstands. Dieses Interesse hat das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts in Anwendung von § 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO insgesamt mit 4.000 € bewertet. Zwar ist der Senat an die Bewertung des Berufungsgerichts nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02, MDR 2005, 228). Sie ist aber - auch mit Blick auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG - unter den hier gegebenen Umständen des Falles angemessen.
8
Während nach dem bis Ende 2001 geltenden Zivilprozessrecht das Oberlandesgericht gemäß § 546 Abs. 2 ZPO aF in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche den Wert der Beschwer in seinem Urteil festzusetzen hatte und das Revisionsgericht hieran gebunden war, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer die Revisionssumme überstieg, sieht das geltende Zivilprozessrecht die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht mehr vor. An eine - möglicherweise verfehlte - Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht ist das Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde deshalb auch nicht gebunden. Vielmehr hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02 - NJW-RR 2005, 224; siehe auch BGH Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZR 99/09 - juris Rn. 3).
3
1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, WM 2015, 1669 Rn. 3 mwN). Für die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (§ 4 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2001 - IV ZB 3/01, NJW-RR 2001, 1571, 1572). Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenenEntscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. Ist Rechtsmittelkläger der Beklagte, bestimmt sich sein Interesse an der Beseitigung der Verurteilung (materielle Beschwer). Dieses Interesse stimmt mit dem Interesse des Klägers an der Verurteilung bzw. dessen formeller Beschwer nicht notwendig überein (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 6). Allerdings bildet das Klägerinteresse die Obergrenze für die Beschwer des Beklagten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 1990 - VIII ZR 117/90, WM 1990, 2058, 2059 und vom 3. November 2005 - IX ZR 94/04, juris Rn. 8).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 328/00 Verkündet am:
30. April 2001
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 3, 5, 69, 511 a Abs. 1

a) Der Wert der Beschwer einer beklagten GmbH, die sich gegen ein kassatorisches
Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils
wendet, richtet sich nach ihrem Interesse an der Wirksamkeit jenes Einziehungsbeschlusses.
Maßstab der Bewertung ist dafür grundsätzlich der Wert
des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils.

b) Legen die beklagte GmbH und ein sie als streitgenössischer Nebenintervenient
unterstützender Gesellschafter selbständige Berufungen gegen ein im Beschlußanfechtungs
- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsprozeß ergangenes kassatorisches
Gestaltungsurteil ein, so findet hinsichtlich der Beschwer jedenfalls wegen des
einheitlichen Streitgegenstandes und der einheitlichen Urteilswirkungen keine
Wertaddition statt.
BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00 - OLG Naumburg
LG Halle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2001 durch die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Oktober 2000 werden auf deren Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte wurde Ende 1997 als GmbH mit einem Stammkapital von 50.000,-- DM gegründet, an dem die Klägerin mit 20.000,-- DM, der Streithelfer der Beklagten (nachfolgend: Nebenintervenient) mit 17.500,-- DM und S. M. mit 12.500,-- DM beteiligt waren. Der Nebenintervenient geriet alsbald mit seinen Mitgesellschaftern und der Beklagten in gerichtliche
Auseinandersetungen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren zunächst mehrere Beschlüsse, die der Nebenintervenient anläßlich einer Gesellschafterersammlung vom 8. Dezember 1998 allein gefaßt hat, nachdem seine beiden Mitgesellschafter gegen seinen Widerspruch die Versammlung vertagt und für beendet erklärt hatten. Die Klägerin wendet sich mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage in der Hauptsache noch gegen den vom Nebenintervenienten gefaßten Beschluß über die Einziehung ihres Geschäftsanteils im Nennbetrag von 20.000,-- DM; im übrigen hat sie ihre Klage bereits erstinstanzlich vor mündlicher Verhandlung der Beklagten und des Nebenintervenienten zurückgenommen. Für die Beklagte haben sich in der ersten Instanz einerseits die Rechtsanwälte H. und Partner, andererseits die Rechtsanwälte Sp. und Kollegen - diese zugleich für den Nebenintervenienten - zur Akte legitimiert und unterschiedlichen Sachvortrag gehalten. Während Rechtsanwalt H. den Anfechtungs- und Nichtigkeitsantrag der Klägerin hinsichtlich des Beschlusses über die Einziehung ihres Geschäftsanteils anerkannt hat, hat Rechtsanwalt Sp. - auch namens des Nebenintervenienten - Klageabweisung begehrt. Das Landgericht hat insoweit antragsgemäß Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte erlassen. Dagegen haben die Beklagte und der Nebenintervenient, beide vertreten durch Rechtsanwalt A. , Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsmittel durch Urteil als unzulässig verworfen, weil die Berufungskläger nicht in Höhe der Berufungssumme gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO beschwert seien. Gegen diese Entscheidung haben die Beklagte und der Nebenintervenient Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe:


Beide Revisionen sind gemäß § 547 ZPO zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Beschwer beider Berufungsführer übersteige den gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO maßgeblichen Betrag von 1.500,-- DM schon deshalb nicht, weil der Wert des von dem angefochtenen Einziehungsbeschluß betroffenen Geschäftsanteils der Klägerin bei 0,00 DM liege; die Parteien und der Nebenintervenient hätten nämlich im vorliegenden Rechtsstreit wie auch in einem Parallelverfahren, in dem es um die Wirksamkeit einer von den übrigen Gesellschaftern beschlossenen Einziehung des Geschäftsanteils des Nebenintervenienten geht, übereinstimmend vorgetragen, daß angesichts der desolaten wirtschaftlichen und finanziellen Situation der Beklagten die dem von der Einziehung betroffenen Gesellschafter an sich satzungsmäßig zustehende Abfindung 0,00 DM betrage und deshalb der jeweilige Einziehungsbeschluß im Falle seiner Rechtsgültigkeit sofort wirksam geworden sei. Angesichts dessen könne bei der Bemessung des Streitwerts wie auch der Beschwer der beiden Rechtsmittelführer gemäß § 3 ZPO allenfalls eine grundsätzlich bestehende Gewinnerzielungserwartung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in Höhe von 1.000,-- DM berücksichtigt werden. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
II. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Rechtsmittel der Beklagten und des Nebenintervenienten gesondert behandelt. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt nämlich der Grundsatz, daß es sich auch bei eigenständiger
Rechtsmitteleinlegung durch Hauptpartei und Streithelfer nur um ein einheitliches Rechtsmittel handelt, nicht bei der streitgenössischen Nebenintervention nach § 69 ZPO, bei der der Streithelfer unabhängig und selbst in Widerspruch zur Hauptpartei Rechtsmittel einlegen kann (Sen.Beschl. v. 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93, DtZ 1994, 29 m.N.). Um einen derartigen Fall streitgenössischer Nebenintervention handelt es sich jedoch, wenn - wie vorliegend - der Gesellschafter einer GmbH dieser im Anfechtungsprozeß beitritt, da das dort ergehende Urteil auch ihm gegenüber wirkt (vgl. Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228, 1229 m.N.).
2. Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht mit einem Betrag unterhalb der Berufungssumme des § 511 a ZPO kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm durch § 3 ZPO eingeräumten freien Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht, insbesondere bewertungsrelevante, glaubhaft gemachte Tatsachen (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) unberücksichtigt gelassen hat (Sen.Beschl. v. 5. März 2001 - II ZB 11/00 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). Ein solcher Ermessensfehlgebrauch ist hier in bezug auf beide Berufungsführer nicht festzustellen.

a) Als Maßstab für die Bewertung der Beschwer der Beklagten (§ 3 ZPO) hat das Berufungsgericht mit Recht den Wert des von dem Einziehungsbeschluß betroffenen Geschäftsanteils der Klägerin zugrunde gelegt; denn das Interesse der Beklagten an der Beseitigung des gegen sie ergangenen Anerkenntnisurteils des Landgerichts entspricht - spiegelbildlich zum Begehren der Klägerin - ihrem Interesse an der Wirksamkeit des den Gesellschaftsanteil der Klägerin betreffenden Einziehungsbeschlusses. Den
danach maßgeblichen Wert des durch den angefochtenen Beschluß eingezogenen Geschäftsanteils der Klägerin hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage des ihm von allen Prozeßbeteiligten insoweit übereinstimmend unterbreiteten Tatsachenstoffs ermessensfehlerfrei mit "bei 0,00 DM liegend" angenommen. Seine daran anknüpfenden Überlegungen zur Bewertung einer etwaigen Abfindung der Klägerin im Falle der Gültigkeit des Einziehungsbeschlusses sind - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zu beanstanden, weil die Abfindung grundsätzlich auf den Verkehrswert des eingezogenen Geschäftsanteils, mithin den Betrag gerichtet ist, den ein Dritter als Erwerber zahlen würde (vgl. dazu Senat, BGHZ 116, 359, 370 f. m.N.); im Falle des Fehlens objektiv vergleichbarer Anteilsverkäufe entspricht das dem Betrag, der bei der Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder der Liquidation der Gesellschaft auf den Geschäftsanteil entfallen würde. Stand aber nach dem unwidersprochenen - und zudem durch umfangreiches Material belegten - Vorbringen der Beklagten und des Streitverkündeten "angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Unternehmens ... eine etwaige Abfindungszahlung nicht an bzw. belief sich der nach § 11 Abs. 2 der Satzung maßgebliche Wert des Anteils tatsächlich auf Null", so wäre auch im Falle einer Anteilsveräußerung oder Liquidation des Unternehmens kein potentieller Erwerber bereit gewesen, hierfür noch einen realen Kaufpreis zu entrichten. Sonstige bewertungsrelevante Erkenntnisquellen, die Anlaß zu einer höheren Bewertung oder entsprechenden Nachforschung gemäß § 139 ZPO hätten geben können, haben die Beklagte und der Nebenintervenient dem Berufungsgericht trotz des vor der Berufungsverhandlung ergangenen entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht eröffnet. Auf den Inhalt des erst mit der Revisionsbegründung zu den Akten gereichten vorläufigen Jahresabschlusses der Beklagten zum
31. Dezember 1998 können sich die Berufungsführer daher nicht zur Begründung eines Ermessensfehlgebrauchs berufen. Abgesehen davon weist diese vorläufige Bilanz schon für jenen Bilanzstichtag einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 91.926,28 DM auf und bestätigt damit nur den in den Tatsacheninstanzen unstreitigen Vortrag sämtlicher Verfahrensbeteiligter, wonach die Beklagte schon seit ihrer Gründung unterkapitalisiert war und sich schließlich in einer derart desolaten Vermögenssituation befand, daß "das völlig überschuldete Unternehmen" insolvenzgefährdet war und die Gehälter seiner Arbeitnehmer nur mit Hilfe ungesicherter Vorschüsse bestimmter Auftraggeber zur Vermeidung sofortiger Insolvenzanträge zahlen konnte. Angesichts dessen kann ein realer Wert des Anteils der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die Beklagte "1998 eine Anlage zum Nettopreis von 1.930.000,-- DM verkauft und dafür Anzahlungen in erheblicher Höhe eingenommen hat". Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Verfahrensbeteiligten diesen Umstand nicht bereits bei der vorinstanzlich übereinstimmend vorgenommenen Bewertung des Anteils mit 0,00 DM berücksichtigt hätten. Nach Aktenlage konnte die Beklagte nicht einmal das Material für die zu entwickelnde und herzustellende Anlage aus eigenen Mitteln erwerben; die ihr hierfür vom Auftraggeber geleisteten Anzahlungen wurden abredewidrig für andere Zwecke verwendet, u.a. wurden davon die mit der Konstruktion beauftragten dritten Personen bevorschußt, ohne daß selbst geraume Zeit nach Auftragserteilung irgendwelche Konstruktionsergebnisse vorgelegen hätten. Angesichts dieser desolaten wirtschaftlichen und finanziellen Zustände bei der Beklagten kommt auch - anders als die Revision meint - den mit der Beteiligung der Klägerin verbundenen Mitverwaltungsrechten, namentlich ihrer Stimmberechtigung, kein
selbständiger, im Rahmen der Beschwer zu berücksichtigender wirtschaftlicher Wert zu.
Ob sich angesichts dessen überhaupt die Annahme einer Gewinnerzielungserwartung im Rahmen der Beschwerfestsetzung objektiv rechtfertigen läßt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist der insoweit vom Berufungsgericht vorgenommene Ansatz von 1.000,-- DM derart bemessen, daß von einer willkürlichen Benachteiligung der Beklagten entgegen der Ansicht der Revision keine Rede sein kann.

b) Die Festsetzung der Beschwer auf - maximal - 1.000,-- DM ist auch in bezug auf den Nebenintervenienten ermessenfehlerfrei. Ob bei der hier vorliegenden streitgenössischen Nebenintervention die zu erreichende Rechtsmittelsumme und die erforderliche Beschwer - wie bei der einfachen Nebenintervention (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190, 191 m.N.) - stets lediglich aus der Person der unterstützten Hauptpartei zu bestimmen sind, weil der streitgenössische Nebenintervenient zwar als Streitgenosse der Hauptpartei "gilt" (§ 69 ZPO), nicht aber Partei ist, um deren Rechte der Prozeß geführt wird (vgl. dazu MüKoZPO /Rimmelspacher, 2. Aufl. vor § 511 Rdn. 33; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 69 Rdn. 10 m.N.), kann hier dahingestellt bleiben. Auch wenn die Beschwer insoweit selbständig in der Person des streitgenössischen Nebenintervenienten zu bestimmen wäre, käme vorliegend kein höherer Wert als der für die unterstützte Hauptpartei festgesetzte in Betracht. Das folgt bereits aus der Besonderheit der kassatorischen Beschlußanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage, bei der das angegriffene stattgebende Gestaltungsurteil gegenüber dem Gesellschafter als streitgenössischem Nebenintervenienten
jedenfalls keine weitergehende Gestaltungswirkung entfaltet als gegenüber der Gesellschaft selbst als unterstützter Hauptpartei. Im übrigen hat der Nebenintervenient mit der Revision auch keine weitergehenden Beeinträchtigungen in tatsächlicher Hinsicht geltend gemacht.
Eine - die Erwachsenheitssumme des § 511 a ZPO übersteigende - Zusammenrechnung der Beschwerdewerte gemäß § 5 ZPO kommt entgegen der Ansicht der Revision selbst dann nicht in Betracht, wenn man im Hinblick auf die aus § 69 ZPO abzuleitende Eigenständigkeit der Berufung des streitgenössischen Nebenintervenienten hier eine selbständige Beschwer in Höhe von 1.000,-- DM - neben einer solchen der Beklagten in gleicher Höhe - in Ansatz bringt. Die Fiktion des § 69 ZPO bewirkt für den streitgenössischen Nebenintervenienten eine Gleichstellung mit einem Streitgenossen lediglich für den Prozeßbetrieb, ohne daß er damit weitergehend die Stellung als Partei in bezug auf das im Prozeß umstrittene materielle Recht erlangte. Da nur ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt, dessen Auswirkungen als Folge des kassatorischen erstinstanzlichen Urteils sich bei der Beklagten und dem sie unterstützenden streitgenössischen Nebenintervenienten wirtschaftlich decken, besteht - nicht anders als bei der sogar weitergehenden gesamtschuldnerischen Verurteilung von Streitgenossen (vgl. dazu BGHZ 7, 152) - wirtschaftliche Identität auch in bezug auf die Beschwer der beiden Berufungsführer, die eine Wertaddition ausschließt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO.
Henze Goette Kurzwelly
Kraemer Münke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 313/05
vom
17. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 500,00 €

Gründe:


1
1. Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung durch den bloßen Hinweis darauf, die Vorinstanzen hätten den Streitwert übereinstimmend mit den Angaben in der Klageschrift auf 25.564,59 € festgesetzt, bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Wert der mit der beabsichtigten Revision verfolgten Beschwer die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt; denn sie haben - abweichend von ihren ursprünglichen Wertangaben - im Verlaufe des weiteren Prozesses stets vorgetragen, dass angesichts der bereits seit 1997 bestehenden Unterbilanz bzw. der sogar wiederholt eingetretenen bilanziellen Überschuldung der Klägerin zu 2 der Verkehrswert des Unternehmens und damit auch derjenige des eingezogenen Geschäftsanteils des Dr. G. "auf Null reduziert" gewesen sei, so dass dieser auch keine Abfindung habe beanspruchen können. Auf der Grundlage dieses Vorbringens der Kläger geht der Wert ihrer Beschwer durch das die Abweisung ihrer Drittwiderspruchsklage bestätigende Berufungsurteil nicht über einen bloßen Erinnerungswert von 500,00 € hinaus.
2
2. Unabhängig von der danach fehlenden Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde liegt aber auch in der Sache selbst keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung , noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
3
Die von der Beschwerde vorgetragene Grundsatzproblematik einer etwaigen Übertragbarkeit der aus dem Senatsurteil BGHZ 9, 157 abgeleiteten sog. Bedingungslehre auf den hier vorliegenden Fall einer "reinen" Zwangseinziehung gemäß § 34 GmbHG ist ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Frage einer etwaigen Divergenz des Berufungsurteils von der Senatsentscheidung vom 30. Juni 2003 (II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544). Denn auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger in den Vorinstanzen - das sich die Beklagten insoweit zumindest hilfsweise zu eigen gemacht haben - war die am 18. März 1998 erstmals beschlossene Einziehung wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls deshalb nichtig, weil infolge der unstreitigen Unterbilanz bzw. der darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung (die durch die bloße Kapitalerhöhung nicht rechtswirksam i.S. einer nachhaltigen Wiederauffüllung des Stammkapitals beseitigt werden konnte) bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststand, dass die Klägerin zu 2 eine nach den tatrichterli- chen Feststellungen geschuldete - sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen konnte (vgl. dazu BGHZ 144, 365, 369 f.). Auch im Zeitpunkt des - vorsorglich gefassten - zweiten Einziehungsbeschlusses (21. Dezember 1999) war nach dem - unstreitigen - eigenen Vortrag der Kläger das Stammkapital der Klägerin zu 2 nicht nachhaltig wiederhergestellt.
4
3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 30.09.2004 - 3 O 188/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 U 1343/04 -
7
b) Das Berufungsgericht hat auch - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht verkannt, dass es für die Festsetzung des Wertes der Beschwer auf das Interesse des Rechtsmittelklägers am Erfolg des Rechtsmittels ankommt. Es hat nämlich, wie sich bereits aus dem Hinweisbeschluss vom 1. Juli 2008 unzweifelhaft ergibt, als Maßstab für die Bewertung des Interesses der Beklagten an der Aufrechterhaltung des Ausschlusses des Klägers - spiegelbildlich zu dem mit der Feststellungsklage des Klägers verfolgten Interesse am Fortbestehen seiner Mitgliedschaft - im Grundsatz zutreffend den Wert des von der Ausschließung betroffenen Geschäftsanteils des Klägers herangezogen (vgl. Sen.Urt. v. 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735 - zur GmbH).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 244/08
vom
8. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe,
Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 6.250,00 €

Gründe:


1
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen , da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich , über 20.000,00 € liegt, sondern vom Kläger allenfalls in Höhe von 6.250,00 € glaubhaft gemacht ist.
2
1. Für den Wert der Beschwer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren müsste der Kläger einen den Nominalbetrag übersteigenden Wert seines Geschäftsanteils glaubhaft machen, da als Maßstab für die Bewertung der Beschwer der Wert des von dem angefochtenen Einziehungsbeschluss betroffenen Geschäftsanteils heranzuziehen ist (Sen.Beschl. v. 8. Dezember 2008 - II ZR 39/08, NZG 2009, 518 Tz. 2; v. 3. März 2008 - II ZR 301/06, juris Tz. 1; v. 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900). Der Kläger hat dadurch, dass er zum Wert des Geschäftsanteils lediglich auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts verweist und behauptet, dies sei der maßgebliche Wert seines Geschäftsanteils, diesen ihn treffenden Darlegungsanforderungen nicht genügt.
3
2. Das Berufungsgericht hat zwar den Streitwert für das Berufungsverfahren nach dem vom Kläger zweitinstanzlich behaupteten Wert seines Geschäftsanteils festgesetzt, zugleich aber ausführlich begründet, dass der Kläger diesen über den Nominalwert hinausgehenden Wert nicht ansatzweise nachvollziehbar , d.h. schlüssig dargelegt hat (BU 9). Hinzu kommt, dass der Kläger nur wenige Monate vor dem Einziehungsbeschluss den 75 %igen Geschäftsanteils seines Mitgesellschafters zu einem Kaufpreis von 1,00 € erwerben wollte. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde selbst nicht verkennt, ist nach der o.a. Senatsrechtsprechung der Wert des Geschäftsanteils regelmäßig mit dem Betrag anzusetzen, den ein Dritter als Erwerber zahlen würde. Wenn aber der Kläger selbst für den weitaus höheren Geschäftsanteil seines Mitgesellschafters nur 1,00 € zahlen wollte, fehlt es bereits im Ansatz an der Glaubhaftmachung, dass sein sehr viel geringerer Geschäftsanteil mehr als den Nominalwert wert sein soll.
4
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte im Übrigen auch keine Aussicht auf Erfolg, weil keiner der dem Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts , der insoweit darlegungspflichtige Kläger habe nicht schlüssig vorge- tragen, dass die Abfindung nicht aus freiem Vermögen gezahlt werden könne, trägt die Entscheidung.
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Goette Kraemer Caliebe Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 05.10.2006 - 11 O 4031/06 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 07.10.2008 - 14 U 169/07 -
1
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht zulässig , weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beschwer durch dieAus- schlussklage entspricht dem Verkehrswert des betroffenen Geschäftsanteils (vgl. zur Ausschließung durch Beschluss oder zur Einziehung BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735; Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900; Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 39/08, NZG 2009, 518; Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZR 244/08, juris). Auf den Nennwert des Geschäftsanteils kommt es nur in Ermangelung abweichenden Sachvortrags an (BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 4). Das Berufungsgericht hat den Wert des Geschäfts- anteils des Beklagten mit 10.000 € ermittelt. Der Beklagte hat zwar geltend ge- macht, der Wert sei höher, aber nicht näher dargelegt, dass er 20.000 € über- steigt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.