Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2009 - II ZR 244/08
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 244/08
vom
8. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 6.250,00 €
Gründe:
- 1
- I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen , da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich , über 20.000,00 € liegt, sondern vom Kläger allenfalls in Höhe von 6.250,00 € glaubhaft gemacht ist.
- 2
- 1. Für den Wert der Beschwer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren müsste der Kläger einen den Nominalbetrag übersteigenden Wert seines Geschäftsanteils glaubhaft machen, da als Maßstab für die Bewertung der Beschwer der Wert des von dem angefochtenen Einziehungsbeschluss betroffenen Geschäftsanteils heranzuziehen ist (Sen.Beschl. v. 8. Dezember 2008 - II ZR 39/08, NZG 2009, 518 Tz. 2; v. 3. März 2008 - II ZR 301/06, juris Tz. 1; v. 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900). Der Kläger hat dadurch, dass er zum Wert des Geschäftsanteils lediglich auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts verweist und behauptet, dies sei der maßgebliche Wert seines Geschäftsanteils, diesen ihn treffenden Darlegungsanforderungen nicht genügt.
- 3
- 2. Das Berufungsgericht hat zwar den Streitwert für das Berufungsverfahren nach dem vom Kläger zweitinstanzlich behaupteten Wert seines Geschäftsanteils festgesetzt, zugleich aber ausführlich begründet, dass der Kläger diesen über den Nominalwert hinausgehenden Wert nicht ansatzweise nachvollziehbar , d.h. schlüssig dargelegt hat (BU 9). Hinzu kommt, dass der Kläger nur wenige Monate vor dem Einziehungsbeschluss den 75 %igen Geschäftsanteils seines Mitgesellschafters zu einem Kaufpreis von 1,00 € erwerben wollte. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde selbst nicht verkennt, ist nach der o.a. Senatsrechtsprechung der Wert des Geschäftsanteils regelmäßig mit dem Betrag anzusetzen, den ein Dritter als Erwerber zahlen würde. Wenn aber der Kläger selbst für den weitaus höheren Geschäftsanteil seines Mitgesellschafters nur 1,00 € zahlen wollte, fehlt es bereits im Ansatz an der Glaubhaftmachung, dass sein sehr viel geringerer Geschäftsanteil mehr als den Nominalwert wert sein soll.
- 4
- II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte im Übrigen auch keine Aussicht auf Erfolg, weil keiner der dem Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts , der insoweit darlegungspflichtige Kläger habe nicht schlüssig vorge- tragen, dass die Abfindung nicht aus freiem Vermögen gezahlt werden könne, trägt die Entscheidung.
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 05.10.2006 - 11 O 4031/06 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 07.10.2008 - 14 U 169/07 -
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 301/06
vom
3. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. März 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. November 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 20.000,00 €
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde ist unzulässig. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Der Beschwerdeführer hat nichts zu seinem Interesse vorgetragen, die Leitungsmacht der Beklagten wieder in die Hand zu bekommen, nach dem die Beschwer seines Klageantrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses vom Amt als Geschäftsführer zu ermitteln ist (vgl. Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, WM 1995, 1316), ebenso wenig zur Höhe seiner Vergütung als Geschäftsführer, die die Beschwer für seinen Antrag bestimmt, die Nichtigkeit des Beschlusses zur Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages festzustellen (vgl. Sen.Beschl. v. 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244). Er hat auch den aktuellen Wert seines Geschäftsanteils nicht glaubhaft dargelegt, nach dem sich der Wert des Antrags richtet, die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses festzustellen (vgl. Senat BGHZ 19, 172, 175; Beschl. v. 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900). Seine Angabe, die Beschwer sei aufgrund einer natürlichen Steigerung des Wertes des seit fast zwanzig Jahren betriebenen Unternehmens mit mehr als 20.000,00 € anzusetzen, ist nicht plausibel. In den Tatsacheninstanzen hat er im Gegensatz dazu behauptet, die Beklagte sei insolvenzreif.
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.06.2006 - 16 O 2178/05 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.11.2006 - 1 U 62/06 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 313/05
vom
19. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2006
durch die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und
Dr. Reichart
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 7. August 2006 gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 17. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Der Senat hat im Beschluss vom 17. Juli 2006 auf der Grundlage der maßgeblichen Wertangaben der Kläger in den Tatsacheninstanzen - nach denen der Verkehrswert des Unternehmens und damit auch derjenige des eingezogenen Geschäftsanteils des Dr. G. "auf Null reduziert" gewesen sei - sowohl den Wert ihrer Beschwer für die erstrebte Revision gegen das die Abweisung ihrer Drittwiderspruchsklage bestätigende Berufungsurteil als auch den davon nicht abweichenden Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit einem bloßen Erinnerungswert von 500,00 € angesetzt (vgl. Sen.Beschl. aaO Tz. 1).
- 2
- Die dagegen von den Verfahrensbevollmächtigten der Kläger im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer - von ihnen begehrten - Heraufsetzung des Streitwerts auf den Nennwert des Geschäftsanteils für die dritte Instanz.
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 30.09.2004 - 3 O 188/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 U 1343/04 -