Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2016 - II ZR 197/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sich - wie der Beschwerdeschrift unter Berücksichtigung des beigefügten Berufungsurteils noch hinreichend deutlich entnommen werden kann - nur gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtet, ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert der im Berufungsverfahren erfolglos gebliebenen und mit der Beschwerde weiterverfolgten Klageanträge über dem vom Berufungsgericht insoweit angenommenen Betrag von 18.891,15 € liegt und den Wert von 20.000 € übersteigt. Soweit sich die Klägerin gegen die Einziehung ihres Geschäftsanteils an der Beklagten zu 2 (GmbH) wendet, ist ihr Vorbringen zu Vermögenswerten der Beklagten zu 1 (GmbH & Co. KG) schon deshalb uner- heblich, weil die Beklagte zu 2 zwar Komplementärin der Beklagten zu 1 ist, an ihr aber keinen Kapitalanteil hält.
- 2
- Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
- 3
- Der Senat war durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 2 am 12. August 2015 an einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (teilweise) gehindert. Eine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO ist nicht eingetreten, weil die mit der Klage angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten zu 2, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, nicht zu einer Vergrößerung der Insolvenzmasse führen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 246/09, ZIP 2011, 1862 Rn. 9). Im Übrigen kann ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - II ZR 177/14, juris Rn. 9 mwN).
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 04.04.2013 - 1 HKO 2426/12 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.04.2014 - 12 U 914/13 -
Annotations
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.