Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2009 - II ZR 111/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Insbesondere ist die Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens nicht veranlasst. Die Einführung eines Entsendungsrechts in der Satzung der Beklagten nach § 101 Abs. 2 AktG ist keine nach Art. 56 Abs. 1 EG verbotene nationale Maßnahme, die den Kapitalverkehr beschränkt. Nach der Entscheidung des EuGH zum VW-Gesetz liegt in dem im allgemeinen Gesellschaftsrecht wurzelnden Entsendungsrecht nach § 101 Abs. 2 AktG zugunsten von nicht staatlichen bzw. nicht staatlich beherrschten Anteilsinhabern noch keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, sondern erst in dem vom allgemeinen Gesellschaftsrecht abweichenden Sonderrecht des Bundes und des Landes Niedersachsen (EuGH, ZIP 2007, 2068 Tz. 60).
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei- fend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst sowie jeweils 1/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die jeweils die Streithelfer tragen (§§ 97, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Streitwert: 200.000,00 € Goette Kraemer Caliebe Reichart Drescher
LG Essen, Entscheidung vom 29.06.2007 - 45 O 15/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.03.2008 - 8 U 222/07 -
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Annotations
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung zu wählen sind. An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nur gemäß §§ 6 und 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes gebunden.
(2) Ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, kann nur durch die Satzung und nur für bestimmte Aktionäre oder für die jeweiligen Inhaber bestimmter Aktien begründet werden. Inhabern bestimmter Aktien kann das Entsendungsrecht nur eingeräumt werden, wenn die Aktien auf Namen lauten und ihre Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Die Aktien der Entsendungsberechtigten gelten nicht als eine besondere Gattung. Die Entsendungsrechte können insgesamt höchstens für ein Drittel der sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre eingeräumt werden.
(3) Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden. Jedoch kann für jedes Aufsichtsratsmitglied mit Ausnahme des weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt wird, ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt. Das Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem Aufsichtsratsmitglied bestellt werden. Auf seine Bestellung sowie die Nichtigkeit und Anfechtung seiner Bestellung sind die für das Aufsichtsratsmitglied geltenden Vorschriften anzuwenden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.