Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2012 - II ZB 9/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Er hat gegen das ihm am 23. Juli 2010 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin am 23. August 2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. September 2010 begründet. Der an das Kammergericht gerichtete Berufungsbegründungsschriftsatz ist in einem an das Landgericht adressierten Umschlag am 23. September 2010 bei diesem und erst am 27. September 2010 beim Kammergericht eingegangen.
- 2
- Mit seinem am 13. Oktober 2010 beim Berufungsgericht eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Übersendung an das Landgericht beruhe auf dem Versehen einer erfahrenen und zuverlässigen Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten. Diese habe aus einer Registrierbox mit Adressaufklebern für die verschiedenen Berliner Gerichte aus den hintereinander liegenden Fächern für das Landgericht Berlin und für das Kammergericht den falschen Aufkleber gegriffen.
- 3
- Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Begründung zurückgewiesen, die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingerichtete Ausgangskontrolle sei unzureichend gewesen, und hat die Berufung demgemäß wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
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- II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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- 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da der angefochtene Beschluss den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt.
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- 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht dem Kläger die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist versagt und seine Berufung verworfen.
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- a) Der Kläger war ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Er hat glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Frist auf einem schlichten Versehen der Kanzleimit- arbeiterin seines Prozessbevollmächtigten beruht, das dem Kläger nicht zuzurechnen ist.
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- Nach der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wies dieser am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist persönlich die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte T. , die seit mehr als 15 Jahren in seinem Büro beschäftigt ist, an, die erforderlichen Kopien der Anlagen zur Berufungsbegründung zu fertigen und den mit der Adresse des Kammergerichts versehenen Schriftsatz gemäß dieser Adressierung und der darüber in Fettdruck geschriebenen, unterstrichenen Anweisung „Per Justizbo- te“ an das Kammergericht zu versenden. In der Kanzlei des Prozessbevoll- mächtigten des Klägers wird die Post an die Berliner Gerichte über den Zustelldienst „Justizbote“ abgewickelt. Für die Zustellung gibt es vorgefertigte Adressaufkleber. Diese werden nach den weiteren Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in einer Registrierbox im Sekretariat aufbewahrt. In der Box sind die Adressaufkleber der verschiedenen Berliner Gerichte durch beschriftete Registrierkarten voneinander getrennt. Die Adressaufkleber sind alphabetisch und dann nach Instanzen geordnet. Die mit dem Adressaufkleber versehenen Briefumschläge werden in einen der Kanzlei nahegelegenen Justizbotenbriefkasten geworfen.
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- Frau T. fertigte weisungsgemäß die Kopien, heftete das Original der Berufungsbegründung und die beglaubigte Abschrift zusammen und steckte sie in einen Briefumschlag. Dann versah sie versehentlich den Umschlag für den richtig adressierten Schriftsatz mit einem falschen Aufkleber. Den falsch adressierten Umschlag warf Frau T. persönlich in den Briefkasten. Da es sich um den letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist handelte, versicherte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers um 19.55 Uhr telefonisch, ob Frau T. seine Anweisung ausgeführt habe.
- 10
- Nach der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers handelt es sich bei Frau T. um eine gewissenhafte und regelmäßig überprüfte Mitarbeiterin mit umfassender Berufserfahrung. Sie hat nach ihrer eigenen eidesstattlichen Versicherung im gesamten Zeitraum ihrer beruflichen Tätigkeit noch nie eine gerichtliche Frist versäumt.
- 11
- b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein schlichtes Büroversehen der Kanzleimitarbeiterin vor, das nicht auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten beruht, wenn diese den richtig adressierten Schriftsatz in eine falsch adressierte Versandtasche einlegt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1993 - VI ZB 8/93, NJW-RR 1994, 510; Beschluss vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94, NJW 1994, 2958; Beschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 139/11, NJW-RR 2011, 1686). Das versehentliche Aufkleben eines falschen Adressetiketts ist damit vergleichbar. Die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt würden überspannt, wollte man verlangen, dass der Anwalt bei einer Angestellten, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen, das Adressieren der Briefumschläge zu kontrollieren hat.
- 12
- 3. Auf die vom Berufungsgericht beanstandete Ausgangskontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Rechtsbeschwerde kommt es nicht an. Ein - hier unterstelltes - Organisationsverschulden wäre für die Fristversäumung nicht kausal geworden. Auch eine den Anforderungen der Rechtsprechung genügende Ausgangskontrolle (vgl. hierzu Born, NJW 2011, 2022, 2025) hätte es nicht verhindert , dass die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten des Klägers versehentlich den falschen Adressaufkleber auf dem für den Versand der Berufungsbegründungsschrift bestimmten Umschlag anbringt. Dieses Versehen war allein ursächlich für die Versäumung der Frist. Hätte die Mitarbeiterin die richtige Adresse angebracht, wäre die Frist gewahrt worden, zumal sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch vor Fristablauf telefonisch erkundigt hat, ob der Schriftsatz in den Briefkasten eingeworfen worden war. Damit hat er alles Erforderliche getan, um die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist sicherzustellen. Das Verschulden der Büroangestellten ist dem Kläger nicht zuzurechnen.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2010 - 4 O 244/09 -
KG, Entscheidung vom 04.04.2011 - 23 U 170/10 -
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.