Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2003 - II ZB 2/03

bei uns veröffentlicht am03.11.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 1/03
II ZB 2/03
vom
3. November 2003
in den Rechtsbeschwerdeverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:
I. Die in der Eingabe des Klägers vom 23. Februar 2003 enthaltene Gegenvorstellung gegen den seine Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 8. August 2002 und 5. September 2002 verwerfenden Senatsbeschluß vom 22. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Senatsbeschluß vom 22. Januar 2003 über die Streitwertfestsetzung für die beiden Beschwerdeverfahren wird von Amts wegen teilweise geändert und wie folgt gefaßt: 1. Hinsichtlich der Beschwerdesache II ZB 1/03 - betreffend den Beschluß des Landgerichts vom 8. August 2002 (Befangenheitssache ) - verbleibt es bei der bisherigen Wertfestsetzung auf 500,00 2. in der Beschwerdesache II ZB 2/03 - betreffend den Beschluß des Landgerichts vom 5. September 2002 (Streitwert ) - wird der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Senat auf "bis 300,00 III.1. In der Sache II ZB 2/03 wird im Anschluß an die Streitwertberichtigung auf die in der Eingabe des Klägers vom 23. Februar 2003 enthaltene Erinnerung gegen den Kostenansatz die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs (Justizbeitreibungsstelle ) vom 21. Februar 2003 - Kassenzeichen 780031006277 - über den Betrag von 35,00 Die Sache wird insoweit an den Kostenbeamten zur Erstellung einer berichtigten Kostenrechnung auf der Grundlage der geänderten Wertfestsetzung zurückgegeben.
2. Die weitergehende Erinnerung des Klägers vom 23. Februar 2003 gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs (Justizbeitreibungsstelle) vom 21. Februar 2003 - Kassenzeichen 780031006269 - betreffend das Beschwerdeverfahren II ZB 1/03 wird zurückgewiesen.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


I. Die der als "Einspruch, sprich Erinnerung" bezeichneten Eingabe des Klägers vom 23. Februar 2003 u.a. zu entnehmende Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluß vom 22. Januar 2003, durch den seine Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 8. August 2002 und 5. September 2002 verworfen worden sind, bleibt aus den Gründen dieser Ent-
scheidung erfolglos. Eine Rechtsbeschwerde gegen die beiden vom Kläger angegriffenen landgerichtlichen Beschlüsse ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO n.F. nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 ZPO; in der Sache II ZB 2/03 (betr. Streitwertfestsetzung des Landgerichts) kommt eine Gebührenbefreiung gemäß § 25 Abs. 4 GKG nicht in Betracht, da diese Bestimmung eine - im vorliegenden Fall nicht gegebene - statthafte Beschwerde voraussetzt (BGH, Beschl. v. 30. September 1993 - VII ZB 13/93, KostRspr. GKG § 25 Nr. 184; BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 - Gebührenbefreiung 1 m.w.N.).
II. Im Zusammenhang mit der Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz hat sich der Senat veranlaßt gesehen, von Amts wegen den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren II ZB 2/03 auf "bis 300,00 usetzen. Der Gegenstandswert dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht mit dem vom Landgericht - zutreffend - festgesetzten Streitwert des Hauptsacheverfahrens identisch, sondern ist an dem Interesse des Klägers, nicht mit Kosten auf der Grundlage der landgerichtlichen Wertfestsetzung belastet zu werden, auszurichten. Insoweit kam eine Ermäßigung auf den nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GKG bestimmten Mindestwert von "bis 300,00 "!# %$& ' ()
Demgegenüber verbleibt es in der Sache II ZB 1/03 bei der bisherigen Wertfestsetzung.
III. Als Folge der Herabsetzung des Gegenstandswerts im Beschwerdeverfahren II ZB 2/03 hat die mit Schreiben des Klägers vom 23. Februar 2003 erhobene Erinnerung gegen den Kostenansatz insoweit (teilweise) Erfolg, als
die von der ursprünglichen Wertfestsetzung des Senats auf 500,00 ehende Kostenrechnung Nr. 780031006277 vom 21. Februar 2003 aufzuheben ist (§ 5 GKG). Der Kostenbeamte wird nunmehr ausgehend von einem Wert bis 300,00 !# +*, .-/ 0 %0 () % ! ) 1 2 2 0% 0 % 34 65& tenvorschriften (§§ 11, 49, 54, 61 GKG; Kostenverzeichnis-Nr. 1957) eine neue Kostenrechnung über den - verminderten - Betrag von 25,00 7 8 11 Abs. 2 Satz 2 GKG) zu erstellen haben. Dem Kostenbeamten bleibt auch die Entscheidung über eine Rückzahlung des sich daraus ergebenden Differenzbetrages der vom Kläger bereits geleisteten Kosten vorbehalten.
Im übrigen bleibt die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Kostenrechnung Nr. 780031006269 vom 21. Februar 2003 (betreffend die Beschwerde II ZB 1/03) erfolglos, weil der diesbezügliche Kostenansatz auf der Grundlage der entsprechenden Wertfestsetzung des Senats von 500,00 9. !# kostenrechtlichen Fehler erkennen läßt.
Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens und die diesbezügliche Nichterstattung von Kosten beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

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BESCHLUSS
II ZB 1/03
II ZB 2/03
vom
22. Januar 2003
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:
Die als Beschwerden auszulegenden Eingaben des Klägers gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 8. August 2002 und 5. September 2002 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe:


Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO n.F. nur statthaft, wenn dies im Gesetz für den betroffenen Fall ausdrücklich bestimmt ist oder in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist. Beide
Voraussetzungen sind in Bezug auf die von dem Kläger mit seinen Beschwerden angegriffenen Beschlüsse nicht erfüllt.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 1/03
II ZB 2/03
vom
3. November 2003
in den Rechtsbeschwerdeverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:
I. Die in der Eingabe des Klägers vom 23. Februar 2003 enthaltene Gegenvorstellung gegen den seine Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 8. August 2002 und 5. September 2002 verwerfenden Senatsbeschluß vom 22. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Senatsbeschluß vom 22. Januar 2003 über die Streitwertfestsetzung für die beiden Beschwerdeverfahren wird von Amts wegen teilweise geändert und wie folgt gefaßt: 1. Hinsichtlich der Beschwerdesache II ZB 1/03 - betreffend den Beschluß des Landgerichts vom 8. August 2002 (Befangenheitssache ) - verbleibt es bei der bisherigen Wertfestsetzung auf 500,00 2. in der Beschwerdesache II ZB 2/03 - betreffend den Beschluß des Landgerichts vom 5. September 2002 (Streitwert ) - wird der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Senat auf "bis 300,00 III.1. In der Sache II ZB 2/03 wird im Anschluß an die Streitwertberichtigung auf die in der Eingabe des Klägers vom 23. Februar 2003 enthaltene Erinnerung gegen den Kostenansatz die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs (Justizbeitreibungsstelle ) vom 21. Februar 2003 - Kassenzeichen 780031006277 - über den Betrag von 35,00 Die Sache wird insoweit an den Kostenbeamten zur Erstellung einer berichtigten Kostenrechnung auf der Grundlage der geänderten Wertfestsetzung zurückgegeben.
2. Die weitergehende Erinnerung des Klägers vom 23. Februar 2003 gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs (Justizbeitreibungsstelle) vom 21. Februar 2003 - Kassenzeichen 780031006269 - betreffend das Beschwerdeverfahren II ZB 1/03 wird zurückgewiesen.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


I. Die der als "Einspruch, sprich Erinnerung" bezeichneten Eingabe des Klägers vom 23. Februar 2003 u.a. zu entnehmende Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluß vom 22. Januar 2003, durch den seine Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 8. August 2002 und 5. September 2002 verworfen worden sind, bleibt aus den Gründen dieser Ent-
scheidung erfolglos. Eine Rechtsbeschwerde gegen die beiden vom Kläger angegriffenen landgerichtlichen Beschlüsse ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO n.F. nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 ZPO; in der Sache II ZB 2/03 (betr. Streitwertfestsetzung des Landgerichts) kommt eine Gebührenbefreiung gemäß § 25 Abs. 4 GKG nicht in Betracht, da diese Bestimmung eine - im vorliegenden Fall nicht gegebene - statthafte Beschwerde voraussetzt (BGH, Beschl. v. 30. September 1993 - VII ZB 13/93, KostRspr. GKG § 25 Nr. 184; BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 - Gebührenbefreiung 1 m.w.N.).
II. Im Zusammenhang mit der Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz hat sich der Senat veranlaßt gesehen, von Amts wegen den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren II ZB 2/03 auf "bis 300,00 usetzen. Der Gegenstandswert dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht mit dem vom Landgericht - zutreffend - festgesetzten Streitwert des Hauptsacheverfahrens identisch, sondern ist an dem Interesse des Klägers, nicht mit Kosten auf der Grundlage der landgerichtlichen Wertfestsetzung belastet zu werden, auszurichten. Insoweit kam eine Ermäßigung auf den nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GKG bestimmten Mindestwert von "bis 300,00 "!# %$& ' ()
Demgegenüber verbleibt es in der Sache II ZB 1/03 bei der bisherigen Wertfestsetzung.
III. Als Folge der Herabsetzung des Gegenstandswerts im Beschwerdeverfahren II ZB 2/03 hat die mit Schreiben des Klägers vom 23. Februar 2003 erhobene Erinnerung gegen den Kostenansatz insoweit (teilweise) Erfolg, als
die von der ursprünglichen Wertfestsetzung des Senats auf 500,00 ehende Kostenrechnung Nr. 780031006277 vom 21. Februar 2003 aufzuheben ist (§ 5 GKG). Der Kostenbeamte wird nunmehr ausgehend von einem Wert bis 300,00 !# +*, .-/ 0 %0 () % ! ) 1 2 2 0% 0 % 34 65& tenvorschriften (§§ 11, 49, 54, 61 GKG; Kostenverzeichnis-Nr. 1957) eine neue Kostenrechnung über den - verminderten - Betrag von 25,00 7 8 11 Abs. 2 Satz 2 GKG) zu erstellen haben. Dem Kostenbeamten bleibt auch die Entscheidung über eine Rückzahlung des sich daraus ergebenden Differenzbetrages der vom Kläger bereits geleisteten Kosten vorbehalten.
Im übrigen bleibt die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Kostenrechnung Nr. 780031006269 vom 21. Februar 2003 (betreffend die Beschwerde II ZB 1/03) erfolglos, weil der diesbezügliche Kostenansatz auf der Grundlage der entsprechenden Wertfestsetzung des Senats von 500,00 9. !# kostenrechtlichen Fehler erkennen läßt.
Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens und die diesbezügliche Nichterstattung von Kosten beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.