Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2007 - II ZB 19/06

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die beteiligte S. GmbH (nachfolgend: Beteiligte) wurde durch Gesellschaftsvertrag (GV) vom 1. August 2005 gegründet. Die Regelung zur Geschäftsführung und Vertretung in § 5 GV lautet: "1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. 2. Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. 3. Die Gesellschafterversammlung kann allen oder einzelnen Geschäftsführern die Befugnis zur Einzelvertretung der Gesellschaft erteilen und Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien."
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- Die Gründungsgesellschafterversammlung der Beteiligten bestellte H. Ha. und Se. P. zu ihren Geschäftsführern mit der Maßgabe, "stets zur Einzelvertretung der Gesellschaft befugt" zu sein. Die Beteiligte wurde am 22. September 2005 in das (elektronische) Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder unter HRB-Nr. 1 eingetragen. In Spalte 4 b ist die Eintragung der beiden Geschäftsführer jeweils mit dem Zusatz: "mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten" versehen.
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- Hiergegen hat der beurkundende Notar namens der Beteiligten Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, eine Änderung der eingetragenen Befugnis der Geschäftsführer zur "Alleinvertretung" in eine solche zur "Einzelvertretung" - gemäß dem Wortlaut der Anmeldung - zu erreichen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Landgericht hat sie zurückgewiesen.
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- Das Oberlandesgericht möchte die dagegen eingelegte weitere Beschwerde ebenfalls zurückweisen, sieht sich daran aber gehindert, weil in der obergerichtlichen Rechtsprechung von den Oberlandesgerichten Zweibrücken (DB 1992, 2337) und Naumburg (DB 1993, 2277) zwischen den Begriffen der Einzel- und der Alleinvertretungsbefugnis differenziert und letzterer als unklar und deshalb nicht eintragungsfähig angesehen wird. Es hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.
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- II. Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die vorstehend bezeichneten Oberlandesgerichte haben in den angeführten Beschlüssen die Ansicht vertreten, eine Alleinvertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH sei im Handelsregister nicht eintragbar, weil damit nach der Wortbedeutung der - rechtlich nicht zulässige - Ausschluss aller anderen Geschäftsführer von der Vertretung verbunden sei; deshalb haben diese Gerichte entsprechende Eintragungsanträge zurückgewiesen. Von dieser obergerichtlichen Rechtsprechung würde das vorlegende Oberlandesgericht mit seiner beabsichtigten Entscheidung abweichen.
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- III. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
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- Das Registergericht hat dem Antrag der Beteiligten zur Eintragung der Einzelvertretungsbefugnis ihrer beiden Geschäftsführer rechtlich einwandfrei durch die in Spalte 4 b zu HRB-Nr. 1 gewählte Formulierung "mit der Befugnis, die Gesellschaft allein zu vertreten", entsprochen.
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- 1. Das Registergericht war nicht gehalten, den dem Eintragungsantrag zugrunde liegenden Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beteiligten wortgleich in das Handelsregister einzutragen. Vielmehr war es seine Aufgabe, im Wege der Auslegung das von der Beteiligten Gewollte zu ermitteln und die im Antrag mitgeteilten Tatsachen inhaltlich in eine rechtlich einwandfreie Registereintragung umzusetzen (vgl. Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht 6. Aufl. Rdn. 76 m.w.Nachw.).
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- 2. Dieser Verpflichtung hat der Registerrichter rechtsfehlerfrei dadurch genügt, dass er die von der Beteiligten angemeldete Einzelvertretungsbefugnis ihrer beiden Geschäftsführer - gleichbedeutend - als jeweilige "Befugnis, die Gesellschaft allein zu vertreten", in das Handelsregister eingetragen hat.
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- a) Soweit das Registergericht statt "Einzelvertretungsbefugnis" den Begriff der "Alleinvertretungsbefugnis" gebraucht hat, besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass beide Begriffe in diesem rechtlichen Kontext einen übereinstimmenden Bedeutungsgehalt haben: Sie bezeichnen gleichermaßen die Befugnis eines von mehreren Geschäftsführern, die Gesellschaft allein zu vertreten , und können deshalb bei der entsprechenden registerrechtlichen Eintragung synonym verwendet werden (h.M.: vgl. OLG Frankfurt DB 1993, 2174; Gusta- vus, NotBZ 2000, 198; Kanzleiter, DNotZ 1993, 201; Buchberger, Rechtspfleger 1993, 406; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 8 Rdn. 17; Michalski/Heyder, GmbHG § 8 Rdn. 40; Achilles in Achilles/Ensthaler/Schmidt, GmbHG § 8 Rdn. 20; OLG Jena OLGZ 2002, 418, 421).
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- b) Die von einer abweichenden Ansicht (so insbesondere OLG Zweibrücken aaO 2337; OLG Naumburg aaO S. 2277; LG Neubrandenburg NotBZ 2000, 198; Vazquez, NZG 1998, 73; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rittner, GmbHG 4. Aufl. § 8 Rdn. 28; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 35 Rdn. 32) unter Berufung auf einen angeblichen allgemeinen Sprachgebrauch geäußerten Bedenken gegen die Eindeutigkeit des Begriffs der Alleinvertretungsbefugnis hält der Senat schon deshalb nicht für durchgreifend, weil es auf den allgemeinen Sprachgebrauch [vgl. im übrigen dazu: Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch Bd. 1, 1980, Stichwort: "Alleinvertretung" 1 (Wirtsch.) = Alleinvertrieb 2 (Rechtsw.) = Einzelvertretung] bei dem hier ver- wendeten Fachbegriff nicht ankommen kann.
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- aa) Selbst wenn aber nach allgemeinem Sprachgebrauch das Wort "allein" unterschiedliche Bedeutung - und zwar u.a. sowohl im Sinne des Ausschlusses anderer Personen als auch zur Hervorhebung der Eigenständigkeit einer Person - haben kann, so ist doch - gerade deshalb - entscheidend stets der Zusammenhang, in dem dieses Wort gebraucht wird (so zutreffend Kanzleiter, DNotZ 1993, 201). Als terminus technicus der Rechtssprache - bei der es entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht auf das Verständnis oder Unverständnis eines Rechtsunkundigen ankommt - ist der Begriff der "Alleinvertretungsbefugnis" im Zusammenhang mit einer dispositiven , von der gesetzlichen "Gesamtvertretung" nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG abweichenden Regelung der Vertretungsbefugnis einzelner Geschäftsführer unzweifelhaft nicht im Sinne einer - unzulässigen, generellen - Ausschließung der anderen Mitgeschäftsführer von der Vertretungsmacht, sondern als das Recht des Einzelnen zur Vertretung ohne die Mitwirkung der anderen zu verstehen.
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- bb) Entscheidende Bedeutung für diese Gleichsetzung des juristischen Begriffs der Alleinvertretungsbefugnis mit dem des Einzelvertretungsrechts hat jedoch die Tatsache, dass der Gesetzgeber selbst im Bereich anderer - der GmbH ähnlichen - "Gesellschaftsformen" den Begriff der "Alleinvertretungsbefugnis" in diesem Sinne verwendet hat. Sowohl in § 78 Abs. 3 AktG als auch in § 25 Abs. 2 GenG und in § 41 Abs. 3 SEAG ist übereinstimmend jeweils bestimmt , dass nach der Satzung einzelne Vorstandsmitglieder (bzw. geschäftsführende Direktoren) "allein … zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein" können. Damit ist klargestellt, dass der Gesetzgeber für die Aktiengesellschaft, die Genossenschaft und die Europäische Aktien-Gesellschaft (SE) den Begriff der Alleinvertretungsbefugnis gerade nicht als Ausschluss der anderen Mitglieder der Geschäftsleitung, sondern im Sinne einer Einzelvertretungsbefugnis verwendet. Dieses Begriffsverständnis ist daher auch von den Registergerichten bei der Umsetzung entsprechender Eintragungsanträge nicht nur - kraft ausdrücklicher Regelung - bei jenen Gesellschaftsformen, sondern analog auch für die GmbH ohne weiteres zugrunde zu legen.
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- cc) Hinzu kommt, dass - worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - ein derartiges Verständnis des Begriffs der "Alleinvertretungsbefugnis" auch der Terminologie in Art. 2 Abs. 1 lit. d Satz 2 der Publizitätsrichtlinie (Erste Richtlinie des Rates 68/151/EWG v. 9. Mai 1968 - ABl. Nr. L 65/8, zul. geändert d. Beitrittsvertrag v. 16. April 2003 - ABl. Nr. L 236/33) entspricht, die zwischen "Alleinvertretung" und "gemeinschaftlicher Vertretung" unterscheidet.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 16.03.2006 - 32 T 17/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.06.2006 - 7 Wx 3/06 -

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(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
- 1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, - 2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind, - 3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40, - 4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht, - 5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. - 6.
(weggefallen)
(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.
(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 39 Abs. 1 Satz 2 erfolgen.
(3) Die Satzung kann auch bestimmen, daß einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hierzu ermächtigt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß.
(4) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.
(1) Die Mitglieder des Vorstands sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt. Die Satzung kann Abweichendes bestimmen. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des § 24 Abs. 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied.
(2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt sind. Absatz 1 Satz 3 gilt in diesen Fällen sinngemäß.
(3) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, falls ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt ist.
(4) (weggefallen)
(1) Die geschäftsführenden Direktoren vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keine geschäftsführenden Direktoren (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Verwaltungsrat vertreten.
(2) Mehrere geschäftsführende Direktoren sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem geschäftsführenden Direktor oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrats. § 78 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(3) Die Satzung kann auch bestimmen, dass einzelne geschäftsführende Direktoren allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(4) Zur Gesamtvertretung befugte geschäftsführende Direktoren können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt entsprechend, wenn ein einzelner geschäftsführender Direktor in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.
(5) Den geschäftsführenden Direktoren gegenüber vertritt der Verwaltungsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.