Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2000 - II ZA 14/99

bei uns veröffentlicht am27.11.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZA 14/99
vom
27. November 2000
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers zu 2 gegen den Senatsbeschluß vom 2. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Die während des Rechtsstreits in erster Instanz in Konkurs gefallene Klägerin zu 1, eine GmbH, und der Kläger zu 2, ihr früherer Geschäftsführer, haben von dem Beklagten, der Geschäftsführer der ebenfalls in Konkurs gegangenen D. GmbH war, Zahlung von 50.000,-- DM an den Kläger zu 2 begehrt. Sie haben dazu vorgetragen, der Beklagte habe kurz vor dem Konkurs der D. GmbH die persönliche Haftung für deren Schulden aus der Geschäftsverbindung mit der Klägerin zu 1 übernommen und hafte dieser außerdem aus Konkursverschleppung auf Ersatz ihres die Klagforderung weit übersteigenden Schadens. Die Forderung der Klägerin zu 1 sei von deren Konkursverwalter freigegeben und von dem Kläger zu 2 erworben worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und ihre Beschwer auf weniger als 60.000,-- DM fest-
gesetzt. Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das beabsichtigte Revisionsverfahren hat der Senat durch Beschluß vom 2. Oktober 2000 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger zu 2 mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 "Beschwerde" eingelegt.

II.


Die "Beschwerde", die als solche nicht statthaft, jedoch als Gegenvorstellung zulässig ist, gibt keinen Anlaß zur Ä nderung des Senatsbeschlusses vom 2. Oktober 2000. Das Prozeßkostenhilfegesuch war schon deshalb zurückzuweisen , weil eine für die Zulässigkeit der beabsichtigten Revision gemäß § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 60.000,-- DM nicht dargetan ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Januar 1960 - III ZR 123/58 = NJW 1960, 676; Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 233 Rdn. 23). Entgegen der Ansicht der Kläger bemißt sich ihre Beschwer nicht nach der behaupteten Gesamtforderung , sondern nach dem Wert der abgewiesenen Teilklage - ohne Berücksichtigung inzwischen angefallener Prozeßkosten (§ 4 Abs. 1 ZPO). Da beide Kläger denselben Gegenstand, nämlich Zahlung von 50.000,-- DM an den Kläger zu 2 gefordert haben, ist ihre Beschwer nicht zu verdoppeln (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82, NJW 1984, 927 m.N.; Lappe in: MüKo ZPO § 5 Rdn. 10). Da das Berufungsgericht die Berufungen beider Kläger "zurückgewiesen" hat und die von ihm gemäß § 263 ZPO angenommene Unzulässigkeit des zweitinstanzlichen Parteibeitritts des Klägers zu 2 richtigerweise zur Unzulässigkeit seiner Klage und nicht zur Unzulässigkeit der Beru-
fung führt, greift auch § 547 ZPO nicht ein (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073).
Im übrigen würde die Zulässigkeit der beabsichtigten Revision inzwischen auch daran scheitern, daß die Kläger nach Zustellung des Senatsbeschlusses vom 2. Oktober 2000 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO zuzüglich einer Frist von drei bis vier Tagen Revision durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist (§ 552 ZPO) beantragt haben (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 1989 - IV ZB 110/89, NJW-RR 1990, 451).
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552 Zulässigkeitsprüfung


(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwer

Referenzen

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.