Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ARZ 2/05
vom
5. März 2007
in Sachen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FGG § 5 Abs. 1 Satz 2
Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Bestellung von Notorganen
für eine sog. Rest- bzw. Spaltgesellschaft einer in der ehemaligen DDR enteigneten
Aktiengesellschaft.
BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ARZ 2/05 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:
Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands und Notaufsichtsrats der M. AG, R. , wird hinsichtlich ihres dort gelegenen Vermögens das Amtsgericht R. bestimmt.

Gründe:

1
I. Der Antragsteller ist Aktionär der M. AG, deren Vermögen ausweislich einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts F. vom 2. Juli 1990 (3/11 T 2/90 = 10 AR 383/82 AG B. ) in der früheren DDR enteignet worden ist und die, da sie noch über im Bereich der alten Bundesrepublik gelegenes sog. "Westvermögen" verfügte , als Rest- bzw. Spaltgesellschaft (vgl. zur terminologischen Unterscheidung : BGHZ 33, 195, 199; eingehend: Drobnig, Festschrift Serick, 37, 42 ff.) fortbestanden hat. Im Hinblick hierauf wurde auf Antrag einer Aktionärin durch Beschluss des Amtsgerichts B. vom 21. September 1982 ein Notvorstand und durch weiteren Beschluss vom 31. Oktober 1984 auch ein Notaufsichtsrat bestellt, um dieser Rest- bzw. Spaltgesellschaft eine etwaige Realisierung von ursprünglich noch in Westdeutschland vorhandenen Kontenguthaben zu ermöglichen, die zwischenzeitlich aufgrund des Währungsumstel- lungsgesetzes an das Bundesausgleichsamt abgeführt worden waren. In der Folgezeit wurde nach Amtsniederlegung des Notvorstandes der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens zum Vorstand bestellt und eine außerordentliche Hauptversammlung der Rest- bzw. Spaltgesellschaft abgehalten; eine im Jahre 1990 beschlossene "Sitzverlegung" nach B. ist wegen Zurückweisung eines entsprechenden Eintragungsantrags nicht wirksam geworden. Zwischenzeitlich sind die Amtszeiten der seinerzeit bestellten Organe dieser Gesellschaft abgelaufen, ohne dass eine Neubestellung stattgefunden hätte.
2
Nunmehr beantragt der Antragsteller die erneute Bestellung von Notorganen für die Rest- bzw. Spaltgesellschaft, um sie in die Lage zu versetzen, Rechte an der ihr angeblich zustehenden, im Grundbuch von R. , Blatt , in Abt. III unter lfd.-Nr. 5 über 3.150,00 DM für die M. AG eingetragenen Grundschuld geltend machen zu können. In einem Aufgebotsverfahren des AG R. (42 C 180/03) haben - wie sich aus den beigezogenen Aufgebotsakten ergibt - die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gemäß Art. 22 Abs. 1 EinigVtr und der Antragsteller als früherer Vorstand der Restbzw. Spaltgesellschaft Ansprüche auf das Grundpfandrecht angemeldet; daraufhin ist der diesbezügliche Aufgebotsantrag zurückgenommen worden.
3
II. Der Antrag ist begründet.
4
Nach den ausweislich der beigezogenen Akten des Amtsgerichts B. (10 AR 383/82) in den oben erwähnten Entscheidungen getroffenen Feststellungen hat die in der DDR enteignete M. AG als Rest- bzw. Spaltgesellschaft außerhalb der DDR im alten Bundesgebiet fortbestanden. Diese Gesellschaft ist nach der Wiedervereinigung im gesamten Bundesgebiet - also nunmehr einschließlich der fünf Bei- trittsländer und Ostberlins - existent und kann dort geschäftlich tätig werden (vgl. dazu Drobnig aaO S. 37, 49 f.).
5
Damit sie die - nach den Angaben des Antragstellers ihr zustehenden - Rechte hinsichtlich des jedenfalls in Form der oben bezeichneten, zugunsten der M. AG im Grundbuch von R. eingetragenen Grundschuld noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens geltend machen, insbesondere ihre Rechtsposition gegenüber der KfW klären kann, erscheint die (nochmalige ) Bestellung von Notorganen erforderlich.
6
Um dies zu ermöglichen, muss der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für deren Bestellung zuständig ist. Der Senat hat das Amtsgericht R. als das nach § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt, weil sich in dessen Bezirk das nach der Behauptung des Antragstellers von der Enteignung nicht erfasste Vermögensrecht der Gesellschaft in Gestalt des im Grundbuch von R. eingetragenen Grundpfandrechts befindet.
Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe

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Einigungsvertrag - EinigVtr | Art 22 Finanzvermögen


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(2) Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird das Finanzvermögen von den bisher zuständigen Behörden verwaltet, soweit nicht der Bundesminister der Finanzen die Übernahme der Verwaltung durch Behörden der Bundesvermögensverwaltung anordnet.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Gebietskörperschaften gewähren sich untereinander auf Verlangen Auskunft über und Einsicht in Grundbücher, Grundakten und sonstige Vorgänge, die Hinweise zu Vermögenswerten enthalten, deren rechtliche und tatsächliche Zuordnung zwischen den Gebietskörperschaften ungeklärt oder streitig ist.

(4) Absatz 1 gilt nicht für das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befindet. Gleiches gilt für volkseigenes Vermögen, für das bereits konkrete Ausführungsplanungen für Objekte der Wohnungsversorgung vorliegen. Dieses Vermögen geht mit Wirksamwerden des Beitritts mit gleichzeitiger Übernahme der anteiligen Schulden in das Eigentum der Kommunen über. Die Kommunen überführen ihren Wohnungsbestand unter Berücksichtigung sozialer Belange schrittweise in eine marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft. Dabei soll die Privatisierung auch zur Förderung der Bildung individuellen Wohneigentums beschleunigt durchgeführt werden. Hinsichtlich des volkseigenen Wohnungsbestandes staatlicher Einrichtungen, soweit dieser nicht bereits unter Artikel 21 fällt, bleibt Absatz 1 unberührt.