Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2011 - I ZR 183/09

bei uns veröffentlicht am17.03.2011
vorgehend
Landgericht Heilbronn, 23 O 110/08, 11.12.2008
Oberlandesgericht Stuttgart, 2 U 6/09, 22.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 183/09
vom
17. März 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Streitwertherabsetzung II
Bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden, die im öffentlichen Interesse tätig
und auf die Finanzierung durch die öffentliche Hand angewiesen sind, kann eine
Herabsetzung des Streitwerts nach § 12 Abs. 4 UWG häufiger und in stärkerem
Maße in Betracht kommen als bei Klagen von Wettbewerbsverbänden.
BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - I ZR 183/09 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

beschlossen:
Der Streitwert wird für alle drei Instanzen auf 25.200 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Sie hatte zwei Anzeigen des Handelskonzerns L. gegenüber der Beklagten, die diesem Handelskonzern angehört, mit der Begründung als wettbewerbswidrig beanstandet, die Kunden würden über den Vorrat an beworbener Ware in einzelnen Verkaufsfilialen in die Irre geführt. Ihre zunächst auf § 5 Abs. 5 UWG 2004 und später zusätzlich auch auf Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 gestützte Klage, mit der sie Unterlassung und die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 200 € begehrt hat, hatte, nachdem sie vom Landgericht abgewiesen und vom Berufungsgericht als teilweise begründet angesehen worden war, vor dem Senat im vollen Umfang Erfolg (Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09 - Irische Butter

).


2
Das Berufungsgericht hat den vom Landgericht auf 60.200 € festgesetzten Streitwert in der Berufungsverhandlung am 20. August 2009 auf 120.000 € erhöht und dies im Urteil vom 22. Oktober 2009 damit begründet, der Hauptantrag habe einen anderen Streitgegenstand betroffen als der Hilfsantrag. Den von der Klägerin am 19. Oktober 2009 gestellten Antrag, den Streitwert nach § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG auf einen 20.000 € nicht übersteigenden Betrag herabzusetzen , hat es mit Beschluss vom 5. Juli 2010 abgelehnt. Im dritten Rechtszug verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, den Streitwert entsprechend zu mindern.
3
II. Der Streitwert ist nach § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG für die Revisionsinstanz und nach § 63 Abs. 3 GKG auch für die Vorinstanzen auf 25.200 € festzusetzen.
4
1. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf Erwägungen gestützt, die der Senat in den Entscheidungen "Streitwertbemessung" (Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052) und "Verbandsinteresse" (Beschluss vom 5. März 1998 - I ZR 185/95, GRUR 1998, 958 = WRP 1998, 741) angestellt hat. Es hat dabei aber nicht genügend berücksichtigt , dass diese beiden Entscheidungen zu Wettbewerbsverbänden im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nF) ergangen sind, während die Klägerin ein Verbraucherschutzverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aF) ist. Insoweit bestehen gerade im Blick auf § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG jedoch erhebliche Unterschiede.
5
So ist es bei einem Wettbewerbsverband für den Regelfall gerechtfertigt, dessen für die Bemessung des Streitwertes maßgebliches Interesse ebenso zu bewerten wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH, GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse). Außerdem muss ein solcher Verband, wenn er sich der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs widmet und Wettbewerbsverstöße jedenfalls auch im Interesse betroffener Mitbewerber verfolgt, grundsätzlich finanziell in der Lage sein, diese Aufgabe zu erfüllen, ohne zur sachgerechten Prozessführung auf eine Streitwertherabsetzung angewiesen zu sein; eine Streitwertherabsetzung kommt bei ihm daher nur bei Verfahren mit Streitwerten in Betracht, die über der Revisionssumme - damals 60.000 DM - liegen (BGH, GRUR 1998, 958 f. - Verbandsinteresse, mwN).
6
Demgegenüber wird der Streitwert bei Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG durch die satzungsgemäß wahrgenommenen Interessen der Allgemeinheit, das heißt durch die infolge des beanstandeten Wettbewerbsverhaltens berührten Interessen der Verbraucher, bestimmt (Harte/Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 836). Da die finanzielle Ausstattung der - ausschließlich im öffentlichen Interesse tätigen - Verbraucherverbände zudem in der Regel gering bemessen ist, ist die Frage, ob ihre Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint , bei ihnen nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei Wettbewerbsverbänden (vgl. Harte/Henning/Retzer aaO § 12 Rn. 937).
7
2. Danach ist der Streitwert für die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf 25.000 € festzusetzen.
8
a) Die Klägerin hat dargelegt, dass sie im Jahr 2009 mit dem ihr bewilligten Etat für Prozesskosten in UWG- und AGB-Verfahren in Höhe von 30.000 € und Kostenerstattungen nach gewonnenen Verfahren in Höhe von 32.417,95 € 34 neue Verfahren eingeleitet hat. Sie hat weiterhin dargetan, dass sie mit Ausnahme eines vom nordrhein-westfälischen Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit 10.000 € zweckgebunden geförderten Projekts "Verbraucherkompetenz im Energiemarkt" über keine weiteren Mittel für entsprechende Prozesse verfügt.
9
b) Die Klägerin wäre im vorliegenden Verfahren bei einem Streitwert von 120.000 € im Falle ihres vollständigen Unterliegens in der Revisionsinstanz mit Kosten in Höhe von mehr als 17.000 € belastet worden. Dem steht bei einem Streitwert von 25.200 € eine Belastung in Höhe von etwa der Hälfte dieses Betrages gegenüber. Eine solche Belastung macht immerhin noch mehr als ein Viertel des Prozesskostenetats und etwa ein Achtel der Mittel aus, die der Klägerin im Jahr 2009 insgesamt für Prozessführung zur Verfügung standen. Sie stellt daher unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin als in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Einrichtung nach ihrer Satzung den Interessen der Verbraucher in Nordrhein-Westfalen insbesondere durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu dienen hat, die Grenze der ihr im Streitfall zumutbaren Belastung dar.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 11.12.2008 - 23 O 110/08 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.10.2009 - 2 U 6/09 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen


(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung


(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehr

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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 183/09 Verkündet am:
10. Februar 2011
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Irische Butter
UWG Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3

a) Nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist - ebenso wie zuvor nach § 5 Abs. 5
UWG 2004 - nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern
die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung unlauter.

b) Zielt ein Unterlassungsantrag durch Formulierungen wie "für Lebensmittel wie nachfolgend
abgebildet zu werben" auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab,
stellen weitere in den Antrag aufgenommene, die konkrete Verletzungsform beschreibende
Merkmale grundsätzlich eine unschädliche Überbestimmung dar.

c) Eine Gleichartigkeit im Sinne von Nr. 5 UWG des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG liegt
nur dann vor, wenn das andere Produkt nicht nur tatsächlich gleichwertig, sondern
auch aus der Sicht des Verbrauchers austauschbar ist. Wird für ein Markenprodukt
geworben, ist daher ein unter einer Handelsmarke vertriebenes Produkt nicht
gleichartig, auch wenn es objektiv gleichwertig sein mag.

d) Die in der Regelung der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zugrunde gelegte
Erwartung, dass eine einschränkungslos angebotene Ware in sämtlichen in die
Werbung einbezogenen Filialen in ausreichender Menge erworben werden kann,
lässt sich nur durch einen aufklärenden Hinweis neutralisieren, der klar formuliert,
leicht lesbar und gut erkennbar ist.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2009 unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der in erster Linie gestellten Unterlassungsanträge zum Nachteil der Klägerin erkannt und statt dessen nach den hilfsweise gestellten Unterlassungsanträgen verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 11. Dezember 2008 auf die Berufung der Klägerin abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, - für Lebensmittel (hier: Kerrygold Original Irische Butter) - wie nachfolgend im Urteilstatbestand bei der Wiedergabe des Unterlassungsantrags zu 1 abgebildet - zu werben oder werben zu lassen, wenn diese Produkte nicht zumindest am ersten Geltungstag der Werbung vorgehalten werden; - für Computerprodukte (hier: 17″ LCD-Monitor) - wie nachfolgend im Urteilstatbestand bei der Wiedergabe des Unterlassungsantrags zu 2 abgebildet - zu werben oder werben zu lassen, wenn diese Produkte nicht zumindest am ersten Geltungstag der Werbung bis 14 Uhr vorgehalten werden. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft , oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu zwei Jahren angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin zu vollziehen ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte gehört zum Handelskonzern Lidl; nach ihren Angaben ist sie im Konzern allein für die grafisch-fotografische Erfassung und Gestaltung der Anzeigenelemente zuständig. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen zwei Anzeigen auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Die beiden Anzeigen hält sie für wettbewerbswidrig, weil die Kunden über den Vorrat an beworbener Ware in einzelnen Verkaufsfilialen in die Irre geführt worden seien.
2
Im ersten Fall wurde in einer am 21. April 2008 in der „Westdeutschen Zeitung“ erschienenen Anzeige für die Zeit vom 21. bis 26. April 2008 unter anderem das Produkt „Kerrygold Original Irische Butter“ mit der Angabe „– 23%! … -,99“ für die 250g-Packung beworben. Zu dem in der Fußzeile der Anzeige gegebenen Hinweis „*Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein“ führte dabei - anders als bei anderen in der Anzeige beworbenen Produkten - kein Sternchenhinweis. Der Artikel war am 21. April 2008 zwischen 12.00 und 13.00 Uhr in zwei Lidl-Filialen in dem Gebiet, auf das sich die Werbung bezog, nicht erhältlich, weil er - wie die Nachfrage beim Verkaufspersonal jeweils ergab - bereits ausverkauft war.
3
Im zweiten Fall wurde in einer am 17. Februar 2008 in der Zeitung „Extra-Tipp“ aus Anlass der Wiedereröffnung einer Lidl-Filiale in Krefeld erschienenen Anzeige unter anderem für einen 17-Zoll-LCD-Monitor mit einer Preisreduzierung von 149 € auf 77,77 € geworben. Die Fußzeile, die über den hier in der Werbung enthaltenen Sternchenhinweis erreicht wurde, war ebenso formuliert wie die Fußzeile der am 21. April 2008 erschienenen Werbung. Der Monitor war für Verbraucher bereits zum in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Filiale am 18. Februar 2008 um 8.00 Uhr nicht erhältlich.
4
Die Klägerin hat mit ihrer nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs zu unterlassen, 1. für Lebensmittel wie nachfolgend abgebildet (hier Kerrygold Original Irische Butter) zu werben oder werben zu lassen, wenn diese Produkte nicht zu- mindest am ersten Geltungstag der Werbung vorgehalten werden: 2. für Computerprodukte wie nachfolgend abgebildet (hier 17'' LCD-Monitor) zu werben oder werben zu lassen, wenn diese Produkte nicht zumindest am ersten Geltungstag der Werbung bis 14.00 Uhr vorgehalten werden:
5
Darüber hinaus hat die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 200 € ersetzt verlangt.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
7
Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihre vor dem Landgericht gestellten Anträge als Hauptanträge weiterverfolgt und hilfsweise das Verbot der beanstandeten Werbung begehrt, wenn nicht bezüglich der beworbenen Produkte darauf hingewiesen wird, dass bei ihnen mit der Möglichkeit eines Ausverkaufs bereits am ersten Geltungstag der Werbung (bei Lebensmitteln) bzw. am ersten Geltungstag der Werbung vor 14.00 Uhr (bei Computerprodukten) gerechnet werden muss.
8
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage mit den vor dem Landgericht gestellten Unterlassungsanträgen bestätigt. Den im zweiten Rechtszug gestellten Unterlassungshilfsanträgen sowie dem Zahlungsantrag hat es stattgegeben.
9
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Unterlassungshauptanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen, und erstrebt mit der Anschlussrevision weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
11
Die in der Berufungsinstanz gestellten Unterlassungshauptanträge seien unbegründet, weil das maßgebliche neue Recht mit der an die Stelle des § 5 Abs. 5 UWG 2004 getretenen Regelung in Nummer 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 das Charakteristische des Unlauterkeitsvorwurfs von einer unzulänglichen Bevorratung zu einer unzureichenden Aufklärung verschoben habe; anders als nach altem Recht könnten nunmehr keine Vorgaben für die Bevorratung gemacht werden.
12
Die in zweiter Instanz zulässigerweise gestellten Unterlassungshilfsanträge seien demgegenüber begründet. Die Beklagte sei passivlegitimiert, weil sie sich im arbeitsteilig aufgestellten Lidl-Konzern dadurch als Verantwortliche der streitgegenständlichen Werbung geriert habe, dass die Zeitungsanzeigen keinen Hinweis auf die genaue Identität des verantwortlichen Unternehmens enthielten, eine Kennung vielmehr nur unter „LIDL“ und „www.lidl.de“ erfolgt sei und die Beklagte unter dieser Internetadresse als einziges und verantwortliches Unternehmen genannt werde. Dies gelte umso mehr deshalb, weil der Kern der Unlauterkeit nicht in der Fehlbevorratung, sondern in der in den Anzeigen selbst enthaltenen unzureichenden Aufklärung gelegen habe.
13
Die streitgegenständliche Werbung habe nach altem Recht gegen § 5 Abs. 5 UWG 2004 verstoßen. Soweit die verbilligte Butter beworben worden sei, habe die Werbung keinen Hinweis auf die danach nicht angemessene Bevorratung enthalten. Das bei der Werbung für den Monitor angebrachte Sternchen sei für eine weiterführende Verweisfunktion schon zu undeutlich gewesen. Zudem habe der in der Fußzeile gegebene Hinweis nicht der Verbrauchererwartung entgegengewirkt, dass der Monitor zumindest bei Öffnung der Filiale erhältlich sei.
14
Nach neuem Recht habe die streitgegenständliche Werbung gegen Nummer 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 verstoßen. Bei der für einen festen Zeitraum beworbenen und unter 32 Lebensmittelprodukten auch in der Bandbreite der dortigen Preisherabsetzungen nicht unerheblich ermäßigten Butter habe der Verbraucher, selbst wenn es sich nur um einen verbilligten Artikel des Dauersortiments gehandelt haben sollte, davon ausgehen dürfen, dass das beworbene Produkt jedenfalls am ersten Tag vorrätig sein werde. Nichts anderes gelte für den Monitor. Die entsprechende Werbung habe dem Verbraucher den Eindruck einer besonderen Gelegenheit und deshalb auch einer besonders nachhaltigen Bevorratung und Lieferfähigkeit vermittelt.
15
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die in erster Linie gestellten Unterlassungsanträge abgewiesen worden sind, und zur Verurteilung der Beklagten nach diesen Anträgen. Da die Klage mit den in erster Linie gestellten Unterlassungsanträgen Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung mehr über die hilfsweise gestellten Unterlassungsanträge. Die Anschlussrevision geht daher insofern ins Leere.
16
1. Zur Revision
17
Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht mit den in erster Linie gestellten Unterlassungsanträgen abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowohl nach dem im Zeitpunkt der beanstandeten Werbung geltenden alten Recht (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 UWG 2004) als auch nach dem nunmehr geltenden neuen Recht (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang Nr. 5 UWG 2008) zu.
18
a) Nach der Bestimmung der Nummer 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008, durch die Nummer 5 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist, stellt es eine stets irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert (§ 5a Abs. 3 UWG), ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe hat anzunehmen, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwer- tige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Nach dieser Regelung ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht dies jedoch der Sache nach altem Recht. Denn nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG 2004 stellte es eine irreführende Werbung dar, wenn für eine Ware geworben wurde, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten war (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 8.1). Auch nach altem Recht konnte der Werbende eine Irreführung ohne weiteres dadurch ausschließen, dass er in der Werbung die konkrete Warenmenge angab oder durch andere aufklärende Hinweise einer Fehlvorstellung der Werbeadressaten entgegenwirkte (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 5 Rn. 8.6 mwN).
19
b) Die Klägerin hat mit den Unterlassungshauptanträgen das Verbot einer nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG 2004 sowie nach Nr. 5 Satz 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 als irreführend beanstandeten konkreten Werbung begehrt. Es hätte danach der Beklagten, die für diese Werbung verantwortlich war (vgl. dazu unten II 1 e), nach § 5 Abs. 5 Satz 2 UWG 2004 ebenso wie nach Nr. 5 Satz 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 oblegen, Gründe darzutun, die eine geringere als die nach den (Haupt-)Anträgen erforderliche Bevorratung (Unterlassungsantrag zu 1: „zumindest am ersten Geltungstag der Werbung“, Unterlassungsantrag zu 2: „zumindest am ersten Geltungstag der Werbung bis 14 Uhr“) rechtfertigten (vgl. dazu Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 5.5 und § 5 Rn. 8.13 f.).
20
Dieser Darlegungslast ist die Beklagte, wie das Berufungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, nicht hinreichend nachgekommen. Die insofern im Rahmen der Anschlussrevision erhobene Rüge, in der eine Gegenrüge der Revisionserwiderung zu sehen ist, ist nicht begründet. Sie verweist lediglich auf den Vortrag zum Abverkauf der Butter an den verschiedenen Verkaufstagen, den das Berufungsgericht zu Recht als nicht ausreichend angesehen hat. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).
21
c) Die in erster Linie gestellten Unterlassungsanträge zielen, wie sich aus der Formulierung ergibt („für Lebensmittel [bzw. Computerprodukte] wie nachfolgend abgebildet … zu werben“), auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform ab. Der anschließende Konditionalsatz („wenn diese Produkte nicht zumindest am ersten Geltungstag der Werbung [bzw. am ersten Geltungstag der Werbung bis 14.00 Uhr] vorgehalten werden“), der das Verbot unter eine zusätzliche Bedingung stellt, kann naturgemäß nicht auf ein Klageziel gerichtet sein, das über die konkrete Verletzungsform hinausgeht. Was die Beschreibung der konkreten Verletzungsform angeht, handelt es sich daher um eine unschädliche Überbestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Rn. 14 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II). Der Zusatz erfüllt aber über die Konkretisierung des beanstandeten Verhaltens hinaus eine weitere Funktion: Er macht deutlich, in welchem Umfang die Klägerin über die Umstände des konkret beanstandeten Verhaltens hinaus (hier: beworbene Ware schon am ersten Geltungstag der Werbung zwischen 12 und 13 Uhr nicht mehr erhältlich bzw. Ware schon bei Geschäftsöffnung am ersten Geltungstag nicht mehr erhältlich) andere Verletzungshandlungen als im Kern gleichartig ansieht. Die Fassung der Unterlassungsanträge begegnet auch insofern keinen Bedenken.
22
aa) Da die beworbene Butter in den beiden Lidl-Filialen am 21. April 2008 bereits zwischen 12.00 und 13.00 Uhr nicht mehr erhältlich war, bestehen gegen die Begründetheit des Unterlassungs(haupt)antrags zu 1 im Blick auf die erforderliche Wiederholungsgefahr auch insoweit keine Bedenken, als er auch Fälle erfasst, in denen der Warenvorrat erst am Nachmittag des ersten Tages erschöpft ist. Entsprechendes gilt für den Unterlassungs(haupt)antrag zu 2.
23
bb) Hinsichtlich der Werbung für den Bildschirm hat das Berufungsgericht im Rahmen der Behandlung der hilfsweise gestellten Anträge darauf abgestellt , dass das dort hinter dem herabgesetzten Preis angebrachte Sternchen zu undeutlich sei, um „eine weiterführende Verweisfunktion auszuüben“. Auch hiergegen wendet sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg. Die der Bestimmung der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 zugrunde liegende Regelerwartung , dass eine einschränkungslos angebotene Ware in sämtlichen in die Werbung einbezogenen Filialen in ausreichender Menge erworben werden kann, kann nur dadurch ausgeräumt werden, dass sie durch einen aufklärenden Hinweis wirksam neutralisiert wird (Fezer/Peifer aaO Anhang UWG Nr. 5 Rn. 17 f. mwN). Ein solcher aufklärender Hinweis muss daher klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar sein (Fezer/Peifer aaO Rn. 18). Das Berufungsgericht hat im konkreten Fall das Vorliegen der zuletzt genannten Voraussetzung in tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts verneint. Ein Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten ist insoweit nicht ersichtlich.
24
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muss der auf die konkrete Verletzungsform abstellende Unterlassungsantrag nicht unter die Bedingung gestellt werden, dass die beanstandeten Anzeigen keinen oder keinen ausreichenden Hinweis auf die eingeschränkte Verfügbarkeit der beworbenen Waren enthalten. Dass die Frage, ob der Verkehr durch eine Anzeige irregeführt wird, von aufklärenden Hinweisen abhängen kann, ist eine Selbstverständ- lichkeit, die keiner Erwähnung bedarf. Da die konkret beanstandeten Anzeigen nach den zutreffenden Erwägungen, die das Berufungsgericht im Rahmen der Erörterung der Hilfsanträge angestellt hat, keine hinreichende Aufklärung über die mangelnde Verfügbarkeit der fraglichen Waren enthalten, ist ohne weiteres von ihrer Wettbewerbswidrigkeit nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG 2004 und nach Nr. 5 Satz 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 auszugehen. Da die Unterlassungs (haupt)anträge auf das Verbot der konkreten Verletzungsform abzielen , ist es Sache des Beklagten, Wege zu finden, die aus dem Verbot herausführen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 - vossius.de; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rn. 25, jeweils mwN).
25
d) Hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 1 rügt die Revisionserwiderung ferner vergeblich, dass das Berufungsgericht die in den Lidl-Filialen jeweils vorgehaltene Butter der (Eigen-)Marke „Milbona“ zu Unrecht nicht als gleichartiges Produkt im Sinne von Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 angesehen hat. Eine solche Gleichartigkeit liegt nur dann vor, wenn das andere Produkt tatsächlich gleichwertig und zudem aus der Sicht des Verbrauchers, bei der auch subjektive Gesichtspunkte wie der Wunsch nach Erwerb eines bestimmten Markenprodukts eine Rolle spielen können, austauschbar ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des UWG 2008, BT-Drucks. 16/10145, S. 13, 31). Dass die zweite dieser beiden Voraussetzungen erfüllt war, hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen.
26
e) Die Revisionserwiderung wendet sich auch vergeblich dagegen, dass das Berufungsgericht die Beklagte als passivlegitimiert angesehen hat.
27
aa) Schuldner der in § 8 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung im Sinne von § 3 UWG 2004, §§ 3, 7 UWG 2008 selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 60/05, GRUR 2008, 530 Rn. 21 = WRP 2008, 777 - Nachlass bei der Selbstbeteiligung; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.5; Fezer/Büscher aaO § 8 Rn. 120). Im Falle der Verbreitung wettbewerbswidriger Äußerungen in Medien haftet neben dem Urheber jeder an der Weitergabe und der Verbreitung Beteiligte, soweit sein Verhalten eine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 bzw. eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 darstellt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.10 mwN). Die zuletzt genannte Voraussetzung hat zur Folge, dass Personen, die zwar rein tatsächlich an einer Verletzung mitwirken, aber - wie etwa Plakatkleber oder Prospektverteiler - nicht entscheidungsbefugt und in völlig untergeordneter Stellung ohne eigenen Entscheidungsspielraum tätig sind, in der Regel nur bei vorsätzlichem Handeln als Gehilfen zur Verantwortung gezogen werden können (§ 830 Abs. 2 BGB; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.7).
28
bb) Von einer in vergleichbarer Weise völlig untergeordneten Stellung kann bei der Beklagten, die ihren eigenen Angaben zufolge im Lidl-Konzern für die grafisch-fotografische Erfassung und Gestaltung der Anzeigenelemente zuständig ist, nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen zudem dadurch als Verantwortliche der streitgegenständlichen Werbung geriert, dass die beanstandeten Anzeigen keine Hinweise auf die genaue Identität des verantwortlichen Unternehmens enthalten, sondern eine Kennung allein unter „LIDL“ und „www.lidl.de“ erfolgt und die Beklagte unter dieser Internetadresse als einziges und verantwortliches Unternehmen genannt wird. Unter diesen Umständen wäre es Sache der Beklagten gewesen darzulegen, dass sie entgegen dem für Außenstehende dadurch erweckten Eindruck tatsächlich nicht in der Lage war, auf den Inhalt der beanstandeten Werbung auch nur in der Weise Einfluss zu nehmen, dass sie nach bekannt gewordenen Beanstandungen darauf hinwirken konnte, dass entsprechende Verstöße in Zukunft unterblieben. Soweit die Beklagte die Bejahung ihrer Passivlegitimation durch das Berufungsgericht in der Anschlussrevisionsbegründung beanstandet hat, hat sie auf keinen von ihr in dieser Hinsicht in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag verwiesen.
29
2. Zur Anschlussrevision
30
a) Soweit sich die Beklagte mit ihrer Anschlussrevision gegen die Verurteilung nach den in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Unterlassungsanträgen wendet, gehen ihre Angriffe ins Leere. Da die Abweisung der Klage mit den in erster Linie gestellten Unterlassungsanträgen zu Unrecht erfolgt ist, sind die hilfsweise gestellten Anträge nicht mehr Gegenstand der Prüfung.
31
b) Den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch hat das Berufungsgericht mit Recht als aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG 2004, § 286 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 288 Abs. 1 und 2 BGB begründet angesehen.
32
III. Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es die Abweisung der Klage mit den Unterlassungshauptanträgen durch das Landgericht bestätigt hat. Da die erforderlichen Feststellungen getroffen sind, ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dementsprechend ist die Beklagte nach den Hauptanträgen zur Unterlassung zu verurteilen.
33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Richter am BGH Pokrant ist in Schaffert Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 11.12.2008 - 23 O 110/08 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.10.2009 - 2 U 6/09 -

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.