Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2008 - I ZR 158/07

bei uns veröffentlicht am23.10.2008
vorgehend
Landgericht Köln, 91 O 78/99, 22.03.2002
Oberlandesgericht Köln, 6 U 80/02, 31.08.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 158/07
vom
23. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
I. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 1 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der p. GmbH & Co. KG unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland ein Gerüst und/oder Bauteile eines Gerüsts anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, bei denen die zur Verbindung der Vertikalstiele mit den Riegeln, Diagonalen und sonstigen Bauteilen des Gerüstes dienenden Köpfe der Riegel und/oder die Köpfe der Diagonalen und/oder die Köpfe sonstiger Bauteile wie aus den - im Urteil eingeblendeten - Abbildungen ersichtlich ausgebildet sind, wenn die betreffenden Riegel, Diagonalen und sonstigen Bauteile des Gerüstes mit den Bauteilen des L. -Allround Gerüstes der Klägerin vermischt werden können und bei der Produktgestaltung die - im Urteil verkleinert wiedergegebenen - vier Konstruktionszeichnungen benutzt worden sind.
2
Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch für nach § 4 Nr. 9 lit. c UWG begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: Die angegriffenen Gerüste bzw. Gerüstteile stellten Nachahmungen des Gerüstes bzw. von Teilen des Gerüstes „L. -Allround“ der Klägerin dar. Das ergebe sich für die allein noch im Streit stehenden Köpfe der Riegel bzw. Diagonalen unter anderem aus dem Umstand, dass die Gerüstteile mit den Gerüsten der Klägerin kompatibel und für die Konstruktion der Gerüstteile die von der Klägerin vorgelegten Konstruktionszeichnungen verwendet worden seien. Die Schuldnerin habe die Konstruktionszeichnungen der Klägerin auch auf unlautere Weise erlangt. Die Klägerin habe die Konstruktionszeichnungen für die Bauteilköpfe ihres Gerüstes selbst gefertigt und der Gießerei R. W. GmbH & Co. KG als Vorlieferantin zur Verfügung gestellt. Diese habe die Konstruktionszeichnungen der Schuldnerin überlassen, nachdem sie später auch von ihr den Auftrag erhalten gehabt habe, die Bauteile zu gießen.
3
Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien Revision bzw. - für den Fall, dass das Berufungsgericht die Revision nur eingeschränkt zugelassen haben sollte - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
4
Die Klägerin hat beantragt, zu dem Unterlassungsausspruch des Berufungsurteils gemäß § 727 ZPO die Vollstreckungsklausel zur Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte zu 4 zu erteilen. Der Rechtspfleger hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Erinnerung. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
5
II. Die Erinnerung der Klägerin ist nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. http://www.juris.de/jportal/portal/t/1x2w/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE038302301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 -
6
1. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann nach § 727 Abs. 1 ZPO gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
7
2. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 4 im Sinne dieser Bestimmung Rechtsnachfolgerin des im Urteil bezeichneten Schuldners oder Besitzerin der in Streit befangenen Sache ist. Insbesondere kann offenbleiben, ob die Beklagte zu 4 deshalb als Besitzerin der streitbefangenen Sache anzusehen ist, weil sie - wie die Klägerin behauptet - von der Beklagten zu 1 mit Kaufvertrag vom 9. Januar 2004 unter anderem große Bestände des Gerüsts und der unlauter nachgeahmten Gerüstteile erworben hat, die sie - nach Darstellung der Klägerin - nunmehr anbietet und vertreibt.
8
3. Gegen die Beklagte zu 4 kann jedenfalls deshalb keine vollstreckbare Ausfertigung nach § 727 ZPO erteilt werden, weil weder die Rechtsnachfolge noch das Besitzverhältnis beim Gericht offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind. Die Klägerin hat daher nur die Möglichkeit, nach § 731 ZPO bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu erheben.
9
a) Die Klägerin räumt selbst ein, dass sie nicht in der Lage ist, den Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen. Die Tatsachen, aus denen die Klägerin die Rechtsnachfolge bzw. das Besitzverhältnis herleitet, sind beim Gericht auch nicht offenkundig; sie sind weder der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen Quellen - wahrnehmbar noch sind sie dem http://www.juris.de/jportal/portal/t/2iu7/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE016802301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2iu7/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE092002301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - Senat als dem zur Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel berufenen Gericht aus seiner jetzigen oder früheren amtlichen Tätigkeit bekannt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 291 Rdn. 1). Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 4 habe von dem Beklagten zu 1 große Bestände der wegen der Nachahmung mit dem Makel der Unlauterkeit behafteten Gerüste oder Gerüstteile erworben, die sie nunmehr in Verkehr bringe.
10
b) Eines Nachweises durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bedarf es im Verfahren nach § 727 ZPO allerdings dann nicht, wenn der Antragsgegner die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis nach § 288 ZPO zugesteht. Ein solches Zugeständnis setzt jedoch voraus, dass der Antragsgegner eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringt, die vom Antragsteller behauptete Rechtsnachfolge oder das vom Antragsteller behauptete Besitzverhältnis zu akzeptieren und gegen sich gelten zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 5.7.2005 - VII ZB 23/05, MDR 2006, 52 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Dem Vorbringen der Beklagten zu 4 ist kein Einverständnis damit zu entnehmen, dass die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen ungeprüft zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die von ihr zur Darlegung der Rechtsnachfolge oder des Besitzverhältnisses vorgetragenen Tatsachen auch nicht deshalb nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, weil die Beklagte zu 4 diese nicht ausdrücklich bestritten hat. Die Bestimmung des § 138 Abs. 3 ZPO ist im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO unanwendbar, da für den Antragsgegner in diesem Verfahren keine Erklärungslast besteht, wie sie in § 138 Abs. 1 und 2 ZPO für das Erkenntnisverfahren bestimmt ist (BGH aaO; BGH, Beschl. v. 5.7.2005 - VII ZB 16/05, MDR 2006, 53).
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 22.03.2002 - 91 O 78/99 -
OLG Köln, Entscheidung vom 31.08.2007 - 6 U 80/02 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 288 Gerichtliches Geständnis


(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (

Zivilprozessordnung - ZPO | § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger


(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung


(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel


Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung

Referenzen

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.