Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2002 - I ZB 9/02

bei uns veröffentlicht am06.06.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 9/02
vom
6. Juni 2002
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juni 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21. Januar 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf bis 1.500,-- ? festgesetzt.

Gründe:


I. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 25. November 2001, den er mit "Beschwerde" überschrieben hat, gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 25. Oktober 2001 (3 C 32/00) gewandt, mit dem dieses den zugrundeliegenden Rechtsstreit nach einer Zurückverweisung der Sache durch das Landgericht rechtskräftig entschieden hat. Zur Begründung hat er angeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf Rechenfehlern und auf einer unrichtigen Streitwertfestsetzung für die einzelnen Instanzen. Durch die fehler-
hafte amtsgerichtliche Kostenentscheidung werde er zu Unrecht mit Mehrkosten von 2.433,99 DM belastet.
Das Amtsgericht hat die Streitwertfestsetzung teilweise abgeändert. Der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hat es jedoch nicht abgeholfen, sondern diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat das Rechtsmittel des Klägers gegen die Kostenentscheidung mit Beschluß vom 21. Januar 2002 kostenpflichtig verworfen, da eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig sei. Die Rechtsbeschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Gegenvorstellungen erhoben und hilfsweise weitere Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Gegenvorstellungen mit Beschluß vom 15. Februar 2002 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist der Zugang zum Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht gegeben, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig ist, insbesondere ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Beschwerdegerichte hat der Gesetzgeber nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Gemäû § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeûgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Ausnahme hiervon, wie sie in § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. i.V. mit § 78 Abs. 3 ZPO durch die Möglichkeit der Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgesehen war, kennt das neue Rechtsbeschwerderecht nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/01, Umdr. S. 4 f.).
III. Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzeslage hätte das Rechtsmittel des Klägers ebenfalls als unzulässig verworfen werden müssen.
Die weitere Beschwerde wäre dann als auûerordentliche Beschwerde zu behandeln gewesen. Dieses im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kam nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrte oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar war, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd war (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, 763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
Das Landgericht Bonn hat in dem Schriftsatz des Klägers vom 25. November 2001, der mit "Beschwerde" überschrieben ist, zu Recht eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils gesehen. Denn der Kläger hat darin deutlich zum Ausdruck gebracht, daû er eine Abänderung der Kostenentscheidung in dem genannten Urteil zu seinen Gunsten erstrebt. Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist gemäû § 99 Abs. 1 ZPO jedoch unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Verwerfung der Beschwerde des Klägers gegen die amtsgerichtliche Kostenentscheidung beruht mithin auf einer gesetzlichen Grundlage.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daû das Amtsgericht nicht verkannt hat, daû in der Schluûentscheidung grundsätzlich für jeden einzelnen Rechtszug eine gesonderte Kostenentscheidung zu ergehen hat, wenn die Gegenstandswerte in den einzelnen Rechtszügen unterschiedlich gewesen sind. Das ergibt sich aus seinen Ausführungen auf Seite 8 des Urteils.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen


(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt,

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(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)