Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - I ZB 7/18

bei uns veröffentlicht am20.03.2018
vorgehend
Landgericht Halle, 1 T 69/17, 14.12.2017
Oberlandesgericht Naumburg, 7 W 4/18, 31.01.2018
Oberlandesgericht Naumburg, 10 W 54/17, 31.01.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 7/18
vom
20. März 2018
in der Rechtsbeschwerdesache
ECLI:DE:BGH:2018:200318BIZB7.18.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg - 7. Zivilsenats - vom 31. Januar 2018 (7 W 4/18) wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der ablehnenden Entscheidung des Vergabeausschusses der Antragsgegnerin über ihren Antrag auf Bewilligung eines PostdocStipendiums im Rahmen eines Projektförderungsprogramms. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Die nachfolgende Anhörungsrüge hat die Einzelrichterin , nachdem ein Befangenheitsgesuch gegen sie von der Kammer zurückgewiesen worden war, zurückgewiesen. Die gegen die Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde vom 10. Februar 2018.
2
II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht gegeben. Es liegt weder ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor noch hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - I ZB 73/17, juris Rn. 2). Auf die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist die Antragstellerin mit Schreiben des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2018 hingewiesen worden.
3
Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
4
Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - I ZA 18/10, GRUR-RR 2011, 120).
5
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 14.12.2017 - 1 T 69/17 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 31.01.2018 - 7 W 4/18 (10 W 54/17 (Abl)) -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - I ZB 7/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - I ZB 7/18

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - I ZB 7/18 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - I ZB 7/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - I ZB 7/18 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2017 - I ZB 73/17

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 73/17 vom 16. November 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:161117BIZB73.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, den Richter Dr

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2010 - I ZA 18/10

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 18/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit http://www.juris.de/jportal/portal/t/v07/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=319&

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

2
II. Die von der Verfügungsklägerin eingelegte Rechtsbeschwerde, als die ihr Schreiben vom 23. August 2017 auszulegen ist, ist unzulässig. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Überdies ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist ebenfalls unanfechtbar.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 18/10
vom
16. Dezember 2010
in dem Rechtsstreit
http://www.juris.de/jportal/portal/t/v07/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=319&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE306222002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint
[Link]
http://www.juris.de/jportal/portal/t/v07/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=319&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE306222002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint
[Link]
http://www.juris.de/jportal/portal/t/v07/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=319&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE306222002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint
[Link]
http://www.juris.de/jportal/portal/t/wde/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=16&numberofresults=319&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010
durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und
Dr. Löffler

beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 3. August 2010 und das Schreiben der Vorsitzenden dieses Zivilsenats vom 23. September 2010 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

1
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte „Ausnahmebeschwerde“ gegen den Beschluss vom 3. August 2010 und das Schreiben vom 23. September 2010 ist nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden und ist eine außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht mehr statthaft (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.). Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom http://www.juris.de/jportal/portal/t/wde/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=16&numberofresults=319&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/wde/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=16&numberofresults=319&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Büscher Pokrant Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2010 - 308 O 146/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.08.2010 - 7 W 79/10 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)