Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2006 - I ZB 110/05

bei uns veröffentlicht am10.08.2006
vorgehend
Amtsgericht Marienberg, 2 C 685/01, 14.07.2004
Landgericht Chemnitz, 3 T 3275/04, 23.08.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 110/05
vom
10. August 2006
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Der Gläubiger, der die dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung selbst
vorgenommen hat, kann die ihm dadurch entstandenen Kosten nicht noch
nachträglich im Vollstreckungsverfahren erstattet verlangen.
BGH, Beschl. v. 10. August 2006 - I ZB 110/05 - LG Chemnitz
AG Marienberg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers und die Anschlussrechtsbeschwerde der Schuldnerinnen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. August 2005 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Verfahren vor dem Amtsgericht entstandenen Kosten des Verfahrens unter Abänderung der Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Marienberg vom 14. Juli 2004 - 2 C 685/01 - dem Gläubiger zu 85 % und den Schuldnerinnen als Gesamtschuldnerinnen zu 15 % auferlegt werden.
Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Gläubiger 77 % und die Schuldnerinnen zu 1 und 2 jeweils 11,5 % zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.063,69 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren um die Frage, ob dem vom Gläubiger geltend gemachten Anspruch gemäß § 887 Abs. 2 ZPO auf Vorauszahlung der Kosten für die Vornahme der geschuldeten Handlung entgegensteht, dass der titulierte Anspruch auf Befreiung von einer Geldverbindlichkeit nur Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche des Gläubigers gegen den Dritten besteht und zudem der Gläubiger die Verbindlichkeit, von der er befreit werden soll, schon selbst (teilweise) erfüllt hat.
2
Der Gläubiger hatte nach einem Unfall, den die Schuldnerin zu 1 mit einem von ihr gehaltenen und gefahrenen und bei der Schuldnerin zu 2 haftpflichtversicherten Pkw verursacht hatte, bei der U. Autovermietung GmbH (im Weiteren: Mietwagenunternehmen) ein Unfallersatzfahrzeug angemietet. Mit seiner vor dem Amtsgericht gegen die Schuldnerinnen erhobenen Klage hat er deswegen einen Geldbetrag in Höhe von umgerechnet 2.013,69 € beansprucht. Da der Gläubiger die ersetzt verlangten Mietwagenkosten noch nicht bezahlt hatte und die Schuldnerinnen geltend gemacht hatten, dass das Mietwagenunternehmen seine Aufklärungspflichten gegenüber dem Gläubiger verletzt habe, hat das Amtsgericht mit Urteil vom 20. August 2002 entschieden, dass die Schuldnerinnen den Gläubiger von den gegen ihn gerichteten Ansprüchen des Mietwagenunternehmens freizustellen hätten Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche des Gläubigers aus dem von ihm mit dem Mietwagenunternehmen geschlossenen Vertrag.
3
Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils hat der Gläubiger mit Schreiben vom 15. November 2002 erklärt, dass er mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mietwagenunternehmen an die Schuldnerinnen abtrete. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 hat die Schuldnerin zu 2 die Annahme der Abtretung erklärt. Zugleich hat sie mitgeteilt, sie habe eine Zahlung in Höhe von 872 € an das Mietwagenunternehmen veranlasst und stelle den Gläubiger "gemäß Urteil frei".
4
Da sich die Schuldnerinnen nachfolgend geweigert haben, an das Mietwagenunternehmen weitere Zahlungen zu erbringen, hat der Gläubiger an dieses am 1. April und 30. Juni 2003 insgesamt weitere 670 € gezahlt.
5
Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2004 hat der Gläubiger beantragt, ihn gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zu ermächtigen, die nach dem Urteil vom 20. August 2002 den Schuldnerinnen obliegende Freistellung von der noch offenen Forderung in Höhe von 1.141,69 € nebst Zinsen und Kosten selbst vornehmen zu lassen. Des Weiteren hat er zugleich beantragt, die Schuldnerinnen gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zur Vorauszahlung der ihm durch die teilweise Befriedigung des Mietwagenunternehmens entstandenen Kosten in Höhe von 670 € und weiterer Kosten zu verpflichten.
6
Das Amtsgericht hat diese Anträge abgelehnt.
7
Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Gläubiger beantragt, die Schuldnerinnen gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die ihm durch die Selbstvornahme entstehenden und entstandenen Kosten in Höhe von 2.013,69 € vorauszuzahlen und die durch die Vornahme der Handlung entstehenden Kosten zu tragen, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
8
Das Beschwerdegericht hat die Schuldnerinnen gesamtschuldnerisch verurteilt, die dem Gläubiger durch die Ersatzvornahme entstehenden Kosten in Höhe von 471,69 € vorauszuzahlen. Im Übrigen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen.
9
Mit seiner (vom Beschwerdegericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter, soweit dieser im Verfahren der sofortigen Beschwerde erfolglos geblieben ist. Die Schuldnerinnen sind der Rechtsbeschwerde entgegengetreten und haben Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt. Mit ihr erstreben sie die Wiederherstellung des den Vollstreckungsantrag des Gläubigers insgesamt ablehnenden Beschlusses des Amtsgerichts.
10
II. Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers ist aufgrund ihrer Zulassung statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig. Dasselbe gilt für die rechtzeitig eingelegte und begründete Anschlussrechtsbeschwerde der Schuldnerinnen (vgl. § 574 Abs. 4 ZPO). In der Sache haben beide Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu berücksichtigen ist lediglich der Teilerfolg des Gläubigers bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung (§ 891 Satz 3 i.V. mit § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO).
11
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
12
Der Anspruch auf Befreiung von einer hinreichend bestimmten oder bestimmbar bezeichneten Geldverbindlichkeit sei als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO zu vollstrecken. Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme sei aber ausgeschlossen, wenn der Schuldner oder der Gläubiger die Handlung bereits ordnungsgemäß vorgenommen habe. Im Hinblick auf die unstreitig erfolgten Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.542 € sei der Gläubiger daher zu ermäch- tigen, die nach dem Urteil vom 20. August 2002 den Schuldnerinnen obliegende Verpflichtung zur Freistellung im Umfang von 471,69 € vorzunehmen.
13
Die Freistellungserklärung vom 6. Dezember 2002 habe entgegen der Auffassung der Schuldnerinnen nicht zur Erfüllung des Befreiungsanspruchs geführt. Der Gläubiger sei der Forderung des Mietwagenunternehmens weiter ausgesetzt. Im Vollstreckungsverfahren sei allein vom titulierten Anspruch auszugehen ; nicht zu entscheiden sei daher, ob der Anspruch des Mietwagenunternehmens mittlerweile verjährt sei. Ebenso sei auch unbeachtlich, ob sich der Gläubiger den Schuldnerinnen gegenüber möglicherweise schadensersatzpflichtig machte, wenn er auf eine verjährte Forderung freiwillig zahlte oder eine Ratenzahlungsvereinbarung träfe, und ob der Gläubiger durch sein Verhalten einen von den Schuldnerinnen im Übrigen nicht substantiiert vorgetragenen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Mietwagenunternehmen vereitelt habe.
14
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
15
a) Rechtsbeschwerde des Gläubigers
16
aa) Der Gläubiger hat seinen ursprünglich weiterreichenden Antrag im Verfahren der sofortigen Beschwerde dahingehend eingeschränkt, dass er die Verurteilung der Schuldnerinnen zur Vorauszahlung der Kosten der Selbstvornahme in Höhe von 2.013,69 € und zur Tragung der durch die Vornahme der Handlung zukünftig entstehenden Kosten begehrt hat.
17
bb) Das Beschwerdegericht hat mit Recht entschieden, dass von dem danach in Rede stehenden Vorauszahlungsbetrag in Höhe von 2.013,69 € zum einen - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - der von der Schuldnerin zu 2 an das Mietwagenunternehmen gezahlte Betrag von 872 € und zum anderen auch die vom Gläubiger auf die Rechnung des Mietwagenunternehmens gezahlten 670 € in Abzug zu bringen sind.
18
Der Gläubiger, der die dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung - wie hier die Befreiung von einer Zahlungsverpflichtung (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1957 - VI ZR 231/56, NJW 1958, 497; Urt. v. 28.6.1983 - VI ZR 285/81, NJW 1983, 2438, 2439) - in eigener Person oder durch von ihm beauftragte Dritte vorgenommen hat, kann die ihm dadurch entstandenen Kosten nicht noch nachträglich im Vollstreckungsverfahren erstattet verlangen (vgl. OLG Hamm MDR 1972, 615; OLG Hamburg MDR 1973, 768; OLG Köln Rpfleger 1993, 84; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 887 Rdn. 23; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 887 Rdn. 49; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 887 Rdn. 7; Schneider, MDR 1975, 279, 281 mit Nachweisen zur früher auch vertretenen Gegenauffassung ). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 887 ZPO nichts Gegenteiliges. Die dort getroffene Regelung soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Gläubigers an einer erfolgreichen Vollstreckung und dem ihm gegenüberstehenden Interesse des Schuldners an einem möglichst geringen Eingriff in seine Rechte herstellen (vgl. Musielak/Lackmann aaO § 887 Rdn. 1). Ein solcher Interessenausgleich setzt voraus, dass dem Schuldner, der einen titulierten Anspruch des Gläubigers auf Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht erfüllt, die Folgen seines weiteren Untätigbleibens vor Augen geführt werden. Dementsprechend ist der Schuldner vor dem Ergehen einer nach § 887 ZPO zu erlassenden Entscheidung gemäß § 891 Satz 2 ZPO zwingend zu hören. Soweit der Gläubiger das insoweit vorgesehene Verfahren nicht einhält, sondern die Anspruchserfüllung selbst herbeiführt, bleibt es ihm zwar unbenommen, die entstandenen Kosten vom Schuldner etwa unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) oder auch nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) erstattet zu verlangen. Die betreffenden Ansprüche unterliegen jedoch möglichen Einwendungen, die bei Einhaltung des in den §§ 887, 891 ZPO vorgesehenen Verfahrens nicht in Betracht kommen und dort sinnvollerweise auch nicht behandelt werden. Die bei der Beurteilung nach materiellem Recht möglicherweise auftretenden Streitfragen lassen sich auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - mit den Problemen vergleichen, die sich ergeben, wenn der Gläubiger gemäß § 887 Abs. 2 ZPO a.E. eine Nachforderung mit der Begründung erhebt, die Vornahme der Handlung verursache einen größeren Kostenaufwand als vom Gericht angenommen.
19
b) Anschlussrechtsbeschwerde der Schuldnerinnen
20
aa) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Freistellungserklärung vom 6. Dezember 2002 habe nicht zur Erfüllung des Befreiungsanspruchs geführt , ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Regelung in den §§ 414 bis 416 BGB, wonach ein Wechsel in der Person des Schuldners grundsätzlich nur im Einverständnis mit dem Gläubiger möglich ist. Eine befreiende Schuldübernahme , die zur Erfüllung und damit zum Erlöschen des Befreiungsanspruchs führt, ist im Streitfall nicht erfolgt. Den Schuldnerinnen ist es im Übrigen unbenommen , den ihnen vom Gläubiger abgetretenen Schadensersatzanspruch, dessen Bestehen sie stets betont haben, gegenüber dem Mietwagenunternehmen geltend zu machen.
21
bb) Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde unter Hinweis auf die Unzumutbarkeit der Erfüllung des titulierten materiell-rechtlichen Anspruchs auch noch weitergehende Einwendungen erhebt, kann sie damit im Ermächtigungsverfahren gemäß § 887 ZPO nicht gehört werden (vgl. BGH, Beschl. v. 7.4.2005 - I ZB 2/05, NJW-RR 2006, 202, 203).
22
III. Danach sind die Rechtsbeschwerde des Gläubigers und die Anschlussrechtsbeschwerde der Schuldnerinnen unbegründet. Sie sind daher zurückzuweisen.
23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 i.V. mit § 92 Abs. 1 ZPO (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 100 Rdn. 11).
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
AG Marienberg, Entscheidung vom 14.07.2004 - 2 C 685/01 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 23.08.2005 - 3 T 3275/04 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2006 - I ZB 110/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2006 - I ZB 110/05

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2006 - I ZB 110/05 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Zivilprozessordnung - ZPO | § 887 Vertretbare Handlungen


(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung


Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer


Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2006 - I ZB 110/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2006 - I ZB 110/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2005 - I ZB 2/05

bei uns veröffentlicht am 07.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 2/05 vom 7. April 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 887 Abs. 1; BGB § 242 Ba Der zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verurteilte Schuldner ka

Referenzen

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 2/05
vom
7. April 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verurteilte Schuldner kann im
Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geltend machen, die Vornahme der Handlung
sei für ihn unzumutbar (geworden) oder führe nicht zum Erfolg.
BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - I ZB 2/05 - LG Dortmund
AG Kamen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 23. Januar 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß sich die zuerkannten Vollstreckungsanträge der Gläubiger erledigt haben.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Schuldner auferlegt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Zeit bis zum 1. März 2005 4.176,79 €, danach 1.552 €.

Gründe:


I. Der Schuldner war gemäß dem nach mündlicher Verhandlung vom 31. Juli 1997 ergangenen rechtskräftigen Teilurteil des Amtsgerichts vom 4. September 1997 verpflichtet, näher bezeichnete Mängel in verschiedenen Räumen der von ihm an die Gläubiger vermieteten Wohnung zu beseitigen. Da
er die Mängel nicht behoben hat, haben die Gläubiger beantragt, sie zu deren Beseitigung durch einen von ihnen zu beauftragenden Fachhandwerker zu ermächtigen und den Schuldner zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 44.883,06 DM (= 22.925,34 €) zu verurteilen.
Das Amtsgericht hat die Gläubiger zur Vornahme der Mängelbeseitigung ermächtigt und den Schuldner unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Gläubiger verurteilt, an diese 5.385,80 € als Kostenvorauszahlung zu leisten. Hiergegen haben beide Parteien im Umfang ihres Unterliegens sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel der Gläubiger hatte keinen, das des Schuldners nur insofern Erfolg, als das Landgericht die Ermächtigung auf die Ausführung eines Teils der Arbeiten beschränkt und den Betrag des vom Schuldner zu zahlenden Kostenvorschusses auf 4.176,79 € herabgesetzt hat.
Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Schuldner seinen Antrag auf Zurückweisung der Vollstreckungsanträge weiterverfolgt ; hilfsweise hat er begehrt, die Vollstreckungsanträge nur Zug um Zug gegen eine von den Gläubigern zu leistende Bankbürgschaft in Höhe des vom Gericht festgesetzten Betrags zuzusprechen.
Im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, daß das Haus, in dem sich die Wohnung der Gläubiger befunden hat, mittlerweile durch einen Brand völlig zerstört worden sei. Die Gläubiger haben daher den Vollstreckungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Schuldner ist der Erledigungserklärung entgegengetreten.
II. Die Erledigung der Hauptsache kann von der das Verfahren betreibenden Partei im Rechtsbeschwerdeverfahren (hier: den Gläubigern) jedenfalls dann noch einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache er-
ledigt haben soll (hier: die Zerstörung der Wohnung der Gläubiger), als solches außer Streit steht (BGH, Beschl. v. 21.12.2004 - IXa ZB 281/03, WuM 2005, 139, 140 = BGH-Rep 2005, 677 m.w.N.). Zu prüfen ist daher nunmehr, ob der Vollstreckungsantrag bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und, wenn dies der Fall war, ob er durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Hauptsacheerledigung festzustellen; anderenfalls ist der Vollstrekkungsantrag abzulehnen (BGH WuM 2005, 139, 140).
III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Vollstreckungsanträge, soweit sie Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens geworden sind, ohne Rechtsfehler als begründet angesehen. Nachdem eine Erfüllung der noch in Rede stehenden Ansprüche wegen der Zerstörung des von den Gläubigern gemieteten Hauses nicht mehr in Betracht kommt, ist festzustellen, daß sich diese Vollstreckungsanträge erledigt haben.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
Der Umstand, daß die Behebung der festgestellten Putzschäden nach der Auffassung des Sachverständigen B. zu keiner Wertverbesserung führte, sei nach dem Teilurteil bedeutungslos und begründe, da anderenfalls dessen Rechtskraft durchbrochen würde, auch kein im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigendes sittenwidriges Verhalten. Das von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehende und widerspruchsfreie Gutachten des unzweifelhaft sachkundigen Sachverständigen B. widerlege die Darstellung des Schuldners , die Mängel seien ohne eine Komplettrenovierung des gesamten Hauses nicht zu beheben und die im Teilurteil vorgesehene Ausbesserung sei nicht möglich, weil insbesondere beim Einbau der Fenster die ganze Wand zusammenfallen würde. Die vom Schuldner behauptete Weigerung der Gläubiger, die
diesen angebotenen Arbeiten im Badezimmer durchführen zu lassen, sei zudem nicht treuwidrig gewesen; denn der Schuldner habe nach seinem eigenen Vorbringen dort nicht nur das Fenster erneuern, sondern auch weitere Arbeiten durchführen wollen, wobei nicht ersichtlich sei, daß die Gläubiger diese dulden müßten, und eine Aufklärung dieser Frage im Vollstreckungsverfahren nicht in Betracht komme. Entgegen der Darstellung des Schuldners hätten die Gläubiger nach dem Teilurteil auch nicht an den auszuführenden Renovierungsarbeiten mitzuwirken.
2. Die von der Rechtsbeschwerde gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen haben keinen Erfolg. Die Einwände des Schuldners beruhen auf dessen Einschätzung, die Erfüllung der titulierten Ansprüche sei für ihn unzumutbar oder könne nicht zu dem gewünschten Erfolg führen. Für die Berücksichtigung eines solchen Vorbringens ist im Vollstreckungsverfahren kein Raum.

a) Der IXa-Zivilsenat hat allerdings den Einwand des Schuldners, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt, auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zugelassen (BGH, Beschl. v. 5.11.2004 - IXa ZB 32/04, NJW 2005, 367, 369, zur Veröffentlichung in BGHZ 161, 67 vorgesehen; zustimmend Becker-Eberhardt, LMK 2005, 31 und Brehm, WuB VI D § 767 ZPO 1.05; ablehnend Schuschke, BGH-Rep 2005, 197 f.). Er hat sich hierbei namentlich darauf gestützt, daß schon der Wortlaut des § 887 ZPO dafür spreche, die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung als tatbestandliche Voraussetzung für den Erlaß des Ermächtigungsbeschlusses anzusehen. Auch sei der Gesetzgeber bei der Neufassung der Kostenvorschrift des § 891 Satz 3 ZPO mit der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 von der Erheblichkeit des Erfüllungseinwands ausgegangen. Die Prüfung dieses Einwands im Ermächtigungsverfahren nach § 887 ZPO statt erst bei der Vollstreckungsgegenklage könne zudem prozeßökonomisch sinnvoll sein. Das Vollstreckungsverfahren werde
auch nicht beschleunigt, wenn man den Schuldner auf den Weg der Vollstrekkungsgegenklage verweise. Sinnvoll sei die Zuständigkeit des Prozeßgerichts als Vollstreckungsgericht insbesondere dann, wenn es um die von diesem aufgrund seiner Kenntnis vom Inhalt des Rechtsstreits am ehesten zu entscheidende Frage gehe, ob eine vom Schuldner unstreitig vorgenommene Handlung dasjenige sei, was der Titel ihm gebiete.

b) Diese Gründe gelten nicht für den Fall, daß sich der Schuldner darauf beruft, die Vornahme der titulierten Handlung belaste ihn unzumutbar oder könne nicht zum Erfolg führen. Über solche Einwendungen hat das Vollstreckungsgericht nicht zu befinden. Für den Fall, daß der Schuldner für seine den titulierten Anspruch betreffenden Einwendungen nach dem gemäß § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt entstandene Gründe anführen kann, steht ihm die Möglichkeit offen, eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben. Dabei trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Einwendungen erst nachträglich entstanden sind (vgl. BGHZ 34, 274, 281; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 767 Rdn. 44; Münch, NJW 1991, 795, 796).
IV. Nach allem erweist sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners als im Ergebnis unbegründet. Sie ist daher mit der im Hinblick auf die Zerstörung des Hauses, die die Erfüllung der titulierten Ansprüche unmöglich gemacht hat, gebotenen Maßgabe zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.