Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2018 - 5 StR 90/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zum Schriftsatz der Verteidigung vom 15. März 2018 bemerkt der Senat in Ergänzung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. März 2018: 1. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts richtete sich die von der Revision erhobene Verfahrensbeanstandung auch unter Berücksichtigung des in § 352 Abs. 2, § 300 StPO enthaltenen Rechtsgedankens nur gegen die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages; die Angriffsrichtung bestimmt aber den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2013 – 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671 mwN). Soweit der Beschwerdeführer die Verfahrensbeschwerde nunmehr auch als Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) verstanden wissen will, ist der diesbezügliche Vortrag deshalb verspätet (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 – 4 StR 253/98, NStZ 1998, 636). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Revision mit einer Inbegriffsrüge gleichfalls nicht durchdringen könnte. Der Senat kann dem um 15:48:48 Uhr aufgenommenen Bild aus der Videosequenz bereits nicht den vom Beschwerdeführer als „eindeutig“ bezeichneten Bedeutungsgehalt entnehmen. Einer von der – möglichen, wenn nicht gar naheliegenden – Bewertung dieses Bildes durch das Landgericht abweichenden Würdigung stünde im Revisionsverfahren der Bewertungsvorrang des Tatgerichts entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 21 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 337 Rn. 15 mwN).
2. Gegen die sorgfältige Beweiswürdigung ist rechtlich nichts zu erinnern. Soweit das Landgericht im Zuge der Erörterung mehrerer für einen zum Zweck der Überwindung von Widerstand geplanten Reizstoffeinsatz streitender Beweisan- zeichen auch einen gerichtsbekannten „modus operandi“ bei „Blitzüberfällen“ auf Juweliergeschäfte in Berlin anspricht, ist dieser Schluss zulässig. Eine Verfahrensrüge dahingehend, die gerichtsbekannten Tatsachen seien nicht ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl., § 261 Rn. 7 mwN), ist nicht erhoben.
Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind.
(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.