Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2002 - 5 StR 574/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
a) im Schuldspruch wie folgt neu gefaßt : Der Angeklagte ist der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in zwei Fällen und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen schuldig,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
1. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäûigen Bandenhehlerei in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist von vier Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und den PKW BMW (amtliches Kennzeichen : LA-A 193) eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde.
Im Fall II. 4 der Urteilsgründe (Tat vom 30. September 2000, Fall IV. 6 der Anklage) liegt Strafklageverbrauch vor. Soweit die Revision den verbleibenden Schuldspruch angreift, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, zum Rechtsfolgenausspruch hat sie teilweise Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: “Die Revision hat teilweise Erfolg, weil der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einem Fall das von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (vgl. BGHSt 20, 292, 293) entgegensteht bzw. ein solches jedenfalls nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (vgl. Senat, Beschl. vom 16. Mai 1995 – 5 StR 181/95).
Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, am ‚Folgetag‘, das wäre der 30. September 2000, in Berlin Spandau mit seinem Fahrzeug gefahren zu sein (UA S. 9), handelt es sich um ein Fassungsversehen, wie der ausdrückliche Hinweis auf ‚IV. 6 der Anklage‘ belegt. In der unverändert zugelassenen Anklageschrift vom 21. Februar 2001 ist dem Angeklagten in die- sem Unterpunkt eine am 4. Oktober 2000 begangene Tat zur Last gelegt worden (Bd. VI Bl. 91, 101 d.A.). Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Februar 2001 – 305 Ds 319/00 – ist der Angeklagte wegen eines ebenfalls an diesem Tage mit seinem Fahrzeug begangenen Verstoûes gegen § 21 StVG verurteilt worden (Bl. 36/37 BA). Zwar wird in diesem Urteil der “04.01.2000” als Tattag genannt, doch ergibt der Vergleich mit der dortigen Anklage (Bl. 18 aaO) und der Urteilsaufbau, daû es sich hierbei um ein Schreibversehen (01 statt 10) handelt. Tatort und Tatuhrzeit sind in beiden Fällen etwa dieselben. Darüber hinaus ist einer der Polizeibeamten, die die Verkehrsanzeige aufgenommen haben (Bl. 19/19R BA), derselbe, der nach vorläufiger Festnahme des Angeklagten in vorliegender Sache die Einlieferungsanzeige vom 4. Oktober 2000 unterschrieben hat (Bd. I Bl. 193 d.A.). Bei dieser Sachlage liegt es nahe, wird sich jedenfalls bei weiteren Ermittlungen nicht mehr sicher ausschlieûen lassen, daû in beiden Urteilen dieselbe Tat geahndet wurde.
Das Verfahren ist mithin im beantragten Umfang einzustellen, was der Gesamtstrafe die Grundlage entzieht. Die Einziehung und die Fahrerlaubnissperre werden dadurch nicht berührt. Die Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe durch den Senat kommt hier nicht in Betracht, zumal da auch eine Gesamtstrafenbildung mit den im genannten Urteil des Amtsgerichts erkannten Einzelstrafen in Betracht zu ziehen sein wird.” Dem tritt der Senat bei.
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder - 2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
- 1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, - 2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder - 3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
- 1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war, - 2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder - 3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.