Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2007 - 5 StR 543/06

28.02.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 543/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 28. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 7. April 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in elf Fällen zum Nachteil der Sozialversicherungsträger für den Beitragszeitraum von Januar bis November 2000 verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; im Umfang des Teilfreispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) sowie im Gesamtstrafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision des Angeklagten M. , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und die Revision des Angeklagten W. werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 30 Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten W. hat es – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 21 Fällen, wegen Beihilfe zum Betrug in 16 Fällen und wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in fünf Fällen (für den Beitragszeitraum ab August 2004 gemäß § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.) eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Gegen das Urteil wenden sich beide Angeklagte mit der Revision. Der Angeklagte M. hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Seine weitergehende Revision und die Revision des Angeklagten W. sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Verurteilung des Angeklagten M. wegen Beihilfe zum (Sozialversicherungs -) Betrug betreffend den Zeitraum Januar bis November 2000 hält, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2007 zutreffend ausgeführt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn der Angeklagte M. wurde erst im Januar 2001 zum Geschäftsführer der -B. GmbH bestellt. Allein die von dem Angeklagten M. in seiner Funktion als (formeller) Geschäftsführer wahrgenommenen Tätigkeiten hat das Landgericht aber als Beihilfehandlungen für die von den faktischen Geschäftsführern der Gesellschaft, vornehmlich dem nicht revidierenden Mitangeklagten P. , begangenen Steuerhinterziehungen und Betrugstaten gewertet.
3
Eine als Beihilfe zu wertende Unterstützung des Angeklagten M. bei Abgabe unrichtiger Beitragsnachweise gegenüber den Sozialversicherungsträgern für den Zeitraum Januar bis November 2000 durch den Mitangeklagten P. wird auch nicht durch die weiteren Urteilsfeststellungen be- legt. Insbesondere genügt hierfür nicht die Feststellung, dass der Angeklagte M. „seit dem Spätsommer 2000 stundenweise im Büro der -B. GmbH beim Schreiben von Rechnungen oder Angeboten aushalf” (UA S. 7). Der Senat schließt angesichts der festgestellten Umstände zur bloßen Aushilfstätigkeit des Angeklagten M. in der -B. GmbH vor dessen Bestellung zum Geschäftsführer „aus heiterem Himmel“ (UA S. 41) sowie der Tatsache, dass der Mitangeklagte P. erst nach dem Scheitern der Zusammenarbeit mit dem bisherigen Geschäftsführer F. nach einem neuen (formellen) Geschäftsführer gesucht hatte, vielmehr aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, die auch insoweit eine Verurteilung rechtfertigen könnten. Er spricht daher den Angeklagten M. insoweit frei.
4
Die Frage, ob der Tatvorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Sozialversicherungsträger in elf Fällen für den Beitragszeitraum von Mai 2002 bis März 2003 (von dem der Angeklagte W. rechtskräftig freigesprochen worden ist) dem Angeklagten M. zur Last zu legen wäre, weil die Haupttaten während der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit und nicht der des Angeklagten W. begangen wurden, kann der Senat nicht prüfen, da es insoweit (bislang) an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklage und dementsprechend einer Entscheidung des Landgerichts hierüber fehlt.
5
2. Der Wegfall von elf Einzelstrafen, darunter der zweithöchsten Einzelstrafe , mit einem Schadensbetrag von insgesamt mehr als 537.000 Euro zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
Häger Raum Brause Schaal Jäger

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt


(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldst

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.