Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2014 - 5 StR 531/13
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten Revision mit Schriftsatz vom 29. April 2013 eingelegt. Am 20. Juni 2013 protokollierte ein Rechtspfleger des Amtsgerichts in der Justizvollzugsanstalt die folgende Erklärung des Angeklagten: „Meine Sozialar- beiterin teilte mir mit, dass mein Verteidiger Rechtsanwalt M. Revision eingelegt hat. Ich möchte dies aber nicht. Ich nehme die Revision zurück.“ Mit Beschluss vom 12. Juli 2013 legte das Landgericht dem Angeklagten die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels auf. Hiergegen erhob der Verteidiger des Angeklagten unter dem 22. Juli 2013 die sofortige Beschwerde und beantragte eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dazu führte er aus, dass der Angeklagte bestreite, die Revision zurückgenommen zu haben; er habe weder eine entsprechende Erklärung gefertigt, noch sei sie ihm, der der deut- schen Sprache nur „höchst unvollständig mächtig“ sei, in arabischerÜberset- zung zur Unterschrift vorgelegt worden. Eine entsprechende Rücknahmeerklärung sei nicht authentisch.
- 2
- Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen. Dabei ist ohne Bedeutung, dass sie vom Verteidiger eingelegt worden war, denn auch ein vom Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel kann vom Angeklagten zurückgenommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2005 – 1 StR 563/04, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 10, und vom 17. Februar 2011 – 4 StR 691/10, StraFo 2011, 232).
- 3
- Die Rücknahmeerklärung ist eindeutig; der Angeklagte war sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er die Prozesserklärung sprachbedingt nicht verstanden hat. Die Behauptung des Angeklagten, er sei falsch verstanden worden, wird durch die dienstliche Stellungnahme des die Rücknahmeerklärung protokollierenden Rechtspflegers widerlegt. Hiernach hat der Rechtspfleger die Aussage des Angeklagten so gefertigt, wie der Angeklagte sie vorgetragen und gewollt hat. Trotz seiner Anregung, sich wegen der Folgen der Rücknahme zunächst an den Verteidiger zu wenden, um die Angelegenheit mit ihm zu besprechen, habe der Angeklagte um entsprechende Protokollierung gebeten. Der Angeklagte habe so gut deutsch gesprochen, dass sich die Frage nach Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht gestellt habe. Die Angaben des Rechtspflegers zu den hinreichenden Sprachkenntnissen des Angeklagten stehen im Einklang mit den vom Generalbundesanwalt eingeholten dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden Richters am Landgericht und der Staatsanwältin.
- 4
- Da der Verteidiger die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel zieht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge förmlich fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1991 – 3 StR 354/90, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8, und vom 17. Februar 2011 – 4 StR 691/10, aaO mwN). Über die sofortige Beschwerde gegen den isolierten Kostenbeschluss des Landgerichts vom 12. Juli 2013 hat der Senat nicht zu befinden; die Sache ist vielmehr dem zuständigen Kammergericht zur Entscheidung vorzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 – 3 StR 257/00, wistra 2010, 391, 392).
König Berger
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BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Nachdem der Angeklagte zunächst über seinen Verteidiger Revision gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16. August 2004 begründet hatte, nahm er das Rechtsmittel mit einem am 20. September 2004 beim Landgericht eingegangenen eigenhändigen Schreiben zurück. In dem Schreiben erklärte der Angeklagte: "Ich möchte meine Revision zurücknehmen, da ich mit mein Urteil 1 Jahr 9 Monate einverstanden bin. Ich bitte sie, schicken sie mir mein Urteil. Ich Danke im voraus“. Auf das Schreiben des Vorsitzenden der Jugendkammer vom 22. September 2004 teilte der Verteidiger mit, daß weder die Eltern des Angeklagten als dessen gesetzliche Vertreter noch er selbst Kenntnis von der Revisionsrücknahme hätten. Auch sei eine entsprechende Absprache mit dem Angeklagten nicht erfolgt, weshalb weder die Eltern des Angeklagten noch er mit der Rücknahme der Revision "einverstanden" seien.
Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten ist eindeutig. Damit ist das Urteil gegen den Angeklagten rechtskräftig geworden. Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten erstreckt sich stets auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers. Der jugendliche Angeklagte kann sein Rechtsmittel auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zurücknehmen (Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 302 Rdn. 3). Dem steht nicht entgegen, daß die dem Verteidiger erteilte Vollmacht des Angeklagten von dessen Eltern als gesetzliche Vertreter unterschrieben worden war. Zwar stand den Eltern des Angeklagten als gesetzliche Vertreter gemäß § 298 StPO ein eigenes Recht auf Rechtsmitteleinlegung zu. Hiervon haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die vom Verteidiger eingelegte Revision erfolgte ausschließlich namens und in Vollmacht des Angeklagten. Es sind keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, daß der Angeklagte bei Rücknahme des Rechtsmittels verhandlungsunfähig gewesen wäre. Der Angeklagte hatte aktiv an der Verhandlung mitgewirkt und sich, wie den Urteilsgründen entnommen werden kann, umfangreich eingelassen und ein Geständnis abgelegt. Die Rechtsmittelrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels. Sie kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden. Der nunmehr behauptete Beweggrund, der den Angeklagten zur Abgabe seiner Rücknahmeerklärung veranlaßt haben soll, ist ohne Einfluß auf deren Rechtswirksamkeit (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Der Senat hat daher ausgesprochen, daß die Revision wirksam zurückgenommen worden ist.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Januar 2005 hat vorgelegen.
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(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 5. Juli 2010 wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 8. Juli 2010 Revision eingelegt. Der Angeklagte hat mit einem am 20. September 2010 beim Landgericht eingegangenen Schreiben [Bd. V Bl. 10] mitgeteilt, dass er die Revision nicht durchführen wolle. Nach Kenntnisnahme von diesem Schreiben hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 27. September 2010 [Bd. V Bl. 114] die Ansicht vertreten, dass die Revision nicht wirksam zurückgenommen sei, und beantragt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts dazu einzuholen.
- 2
- Mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 hat das Landgericht eine Entscheidung über die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 StPO getroffen [Bd. V Bl. 126]. Hiergegen hat der Verteidiger fristgerecht Kostenbeschwerde erhoben; zugleich hat er seine Rechtsansicht wiederholt, dass die Revision nicht wirksam zurückgenommen sei [Bd. V Bl. 142 = SH 37]. Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 2. November 2010 festgestellt, dass eine Entscheidung über die Kostenbeschwerde erst dann veranlasst ist, wenn über die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme entschieden ist [Bd. V Bl. 152154 ]. Daraufhin hat das Landgericht mit Beschluss vom 26. November 2010 entschieden, dass die Revision vom Angeklagten wirksam zurückgenommen sei [Bd. V Bl. 159, 160]. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schreiben seines Verteidigers vom 7. Dezember 2010 "sofortige Beschwerde" eingelegt [Bd. V Bl. 167 = SH 46], die als - erneuter - Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehen ist.
- 3
- Die Anträge auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 27. September 2010 und vom 7. Dezember 2010 sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.
- 4
- 1. Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststellende Erklärung zu treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1991 - 3 StR 354/90, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113; und vom 20. September 2007 - 4 StR 297/07, NStZ 2009, 51; vgl. auch KK-Paul, StPO, 6. Aufl., § 302 Rn. 14a). Zwar wird die Auffassung vertreten, dass bis zum Eingang der Akten beim Revisionsgericht insoweit die Zuständigkeit des index a quo gegeben ist (Löwe/Rosenberg-Hanack, StPO, 25. Aufl., § 302 Rn. 76; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 Rn. 11a). Ob dies auch dann gelten kann, wenn von einem Verfahrensbeteiligten die Wirksamkeit der Rücknahme bereits in Zweifel gezogen war, mag dahinstehen. Jedenfalls ist nach einer Entscheidung durch den iudex a quo und bei Fortbestehen des Streites das Rechtsmittelgericht zur abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113; und vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211).
- 5
- 2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen.
- 6
- Dabei ist ohne Bedeutung, dass sie vom Verteidiger des Angeklagten eingelegt worden war, denn auch ein vom Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel kann vom Angeklagten zurückgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 1 StR 563/04, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 10; vgl. auch Meyer-Goßner aaO § 302 Rn. 4 m.w.N.).
- 7
- Die Rücknahme konnte durch das im Auftrag des Angeklagten von einem Mitgefangenen geschriebene und von ihm persönlich unterschriebene Schreiben erfolgen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfordernisse gelten wie für dessen Einlegung. Eine eigenhändige Abfassung des Schriftstücks ist nicht erforderlich.
- 8
- In diesem an das Landgericht gesandten Schreiben hat der Angeklagte - ungeachtet der ungelenken Wortwahl - klar zum Ausdruck gebracht, dass er sein Rechtsmittel zurücknimmt. Dies hat er gegenüber einem Mitarbeiter der JVA Halle I am 28. September 2010 auch nochmals bekräftigt [SH 36; Bd. V Bl. 130, 131].
- 9
- Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst war, bestehen nicht. Der Angeklagte ist zwar Analphabet und steht unter umfassender Betreuung [UA 8]. Nach dem vom Landgericht eingeholten psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S liegt bei ihm zudem eine leichte Intelligenzminderung vor, die zu Defiziten in den sozialen und zwischenmenschlichen Fertigkeiten führt [UA 23]. Er war aber in der Hauptverhandlung in der Lage, sich mündlich verständlich zu machen, auf Fragen adäquat zu antworten und dem Verhandlungsablauf zu folgen [SH 43].
- 10
- Darauf, dass der Angeklagte am 24. September 2010 bei einem Gespräch mit seinem Verteidiger in Gegenwart der Berufsbetreuerin auf Grund der mehrfachen Nachfrage des Verteidigers letztlich seine Zustimmung dazu erklärt hat, dass die Revision durchgeführt werden soll, kommt es nicht an. In diesem Zeitpunkt war das Revisionsverfahren bereits durch die wirksame Rücknahme des Rechtsmittels abgeschlossen. Die Rücknahmeerklärung ist nach ständiger Rechtsprechung unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner aaO § 302 Rn. 9 und 10). Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung angenommen werden könnte (vgl. KKPaul aaO § 302 Rn. 13 m.w.N.), liegt ersichtlich nicht vor.
Franke Mutzbauer
(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 5. Juli 2010 wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 8. Juli 2010 Revision eingelegt. Der Angeklagte hat mit einem am 20. September 2010 beim Landgericht eingegangenen Schreiben [Bd. V Bl. 10] mitgeteilt, dass er die Revision nicht durchführen wolle. Nach Kenntnisnahme von diesem Schreiben hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 27. September 2010 [Bd. V Bl. 114] die Ansicht vertreten, dass die Revision nicht wirksam zurückgenommen sei, und beantragt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts dazu einzuholen.
- 2
- Mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 hat das Landgericht eine Entscheidung über die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 StPO getroffen [Bd. V Bl. 126]. Hiergegen hat der Verteidiger fristgerecht Kostenbeschwerde erhoben; zugleich hat er seine Rechtsansicht wiederholt, dass die Revision nicht wirksam zurückgenommen sei [Bd. V Bl. 142 = SH 37]. Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 2. November 2010 festgestellt, dass eine Entscheidung über die Kostenbeschwerde erst dann veranlasst ist, wenn über die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme entschieden ist [Bd. V Bl. 152154 ]. Daraufhin hat das Landgericht mit Beschluss vom 26. November 2010 entschieden, dass die Revision vom Angeklagten wirksam zurückgenommen sei [Bd. V Bl. 159, 160]. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schreiben seines Verteidigers vom 7. Dezember 2010 "sofortige Beschwerde" eingelegt [Bd. V Bl. 167 = SH 46], die als - erneuter - Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehen ist.
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- Die Anträge auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 27. September 2010 und vom 7. Dezember 2010 sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.
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- 1. Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststellende Erklärung zu treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1991 - 3 StR 354/90, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113; und vom 20. September 2007 - 4 StR 297/07, NStZ 2009, 51; vgl. auch KK-Paul, StPO, 6. Aufl., § 302 Rn. 14a). Zwar wird die Auffassung vertreten, dass bis zum Eingang der Akten beim Revisionsgericht insoweit die Zuständigkeit des index a quo gegeben ist (Löwe/Rosenberg-Hanack, StPO, 25. Aufl., § 302 Rn. 76; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 Rn. 11a). Ob dies auch dann gelten kann, wenn von einem Verfahrensbeteiligten die Wirksamkeit der Rücknahme bereits in Zweifel gezogen war, mag dahinstehen. Jedenfalls ist nach einer Entscheidung durch den iudex a quo und bei Fortbestehen des Streites das Rechtsmittelgericht zur abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113; und vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211).
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- 2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen.
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- Dabei ist ohne Bedeutung, dass sie vom Verteidiger des Angeklagten eingelegt worden war, denn auch ein vom Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel kann vom Angeklagten zurückgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 1 StR 563/04, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 10; vgl. auch Meyer-Goßner aaO § 302 Rn. 4 m.w.N.).
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- Die Rücknahme konnte durch das im Auftrag des Angeklagten von einem Mitgefangenen geschriebene und von ihm persönlich unterschriebene Schreiben erfolgen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfordernisse gelten wie für dessen Einlegung. Eine eigenhändige Abfassung des Schriftstücks ist nicht erforderlich.
- 8
- In diesem an das Landgericht gesandten Schreiben hat der Angeklagte - ungeachtet der ungelenken Wortwahl - klar zum Ausdruck gebracht, dass er sein Rechtsmittel zurücknimmt. Dies hat er gegenüber einem Mitarbeiter der JVA Halle I am 28. September 2010 auch nochmals bekräftigt [SH 36; Bd. V Bl. 130, 131].
- 9
- Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst war, bestehen nicht. Der Angeklagte ist zwar Analphabet und steht unter umfassender Betreuung [UA 8]. Nach dem vom Landgericht eingeholten psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S liegt bei ihm zudem eine leichte Intelligenzminderung vor, die zu Defiziten in den sozialen und zwischenmenschlichen Fertigkeiten führt [UA 23]. Er war aber in der Hauptverhandlung in der Lage, sich mündlich verständlich zu machen, auf Fragen adäquat zu antworten und dem Verhandlungsablauf zu folgen [SH 43].
- 10
- Darauf, dass der Angeklagte am 24. September 2010 bei einem Gespräch mit seinem Verteidiger in Gegenwart der Berufsbetreuerin auf Grund der mehrfachen Nachfrage des Verteidigers letztlich seine Zustimmung dazu erklärt hat, dass die Revision durchgeführt werden soll, kommt es nicht an. In diesem Zeitpunkt war das Revisionsverfahren bereits durch die wirksame Rücknahme des Rechtsmittels abgeschlossen. Die Rücknahmeerklärung ist nach ständiger Rechtsprechung unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner aaO § 302 Rn. 9 und 10). Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung angenommen werden könnte (vgl. KKPaul aaO § 302 Rn. 13 m.w.N.), liegt ersichtlich nicht vor.
Franke Mutzbauer