Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2019 - 5 StR 499/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten Z. wegen Vorteilsannahme zu einer Geldstrafe verurteilt und die Mitangeklagten S. und N. vom Vorwurf der Vorteilsgewährung freigesprochen. Die Anordnung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte hat die Strafkammer abgelehnt.
- 2
- Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, soweit sie die Nebenbeteiligte betrifft. Nach der Revisionsbegründung geht die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel zwar ausdrücklich auch gegen die Nichtanordnung einer Unternehmensgeldbuße gegen die Nebenbeteiligte vor. Insoweit fehlt es aber an einer wirksamen Revisionseinlegung.
- 3
- Die Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2018 hat folgenden Wortlaut: „In der Strafsache gegen Z. , S. und N. lege ich gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31.01.2018 bzgl. aller Angeklagten Revision ein.“ Damit ist das Urteil bezüglich der Nebenbeteiligten nicht angegriffen.
- 4
- Eine versehentliche Falschbezeichnung der Staatsanwaltschaft ist auszuschließen. Die Nebenbeteiligte ist in Anklageschrift und Urteil ausdrücklich als „Nebenbeteiligte“ oder „Beteiligte“ und nicht etwa als „Angeklagte“ bezeichnet worden. In der Rechtsmitteleinlegung wird sie auch nicht an anderer Stelle wie etwa im Rubrum genannt. Bei der Frage, ob und inwieweit eine Erklärung der Auslegung oder Umdeutung zugänglich ist, sind auch die – hier ohne weiteres zu unterstellenden – Rechtskenntnisse des Erklärenden beachtlich (vgl. MüKo-StPO/Allgayer, § 300 Rn. 9 mwN). Danach ist der verkörperte Erklärungswille ausschließlich auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die drei Angeklagten gerichtet.
- 5
- Nach Ablauf der Einlegungsfrist kann eine Revision nicht auf eine weitere Verfahrensbeteiligte erweitert werden. Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich innerhalb der Einlegungsfrist bereits eindeutig aus der Anfechtungserklärung selbst ergeben, auf welche Beteiligte und welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht, da anderenfalls die Anfechtungsfrist unterlaufen würde (vgl. auch LR/Jesse, 26. Aufl., § 300 Rn. 8 mwN).
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- Es kommt deshalb nicht mehr auf die Frage an, ob angesichts des inzwischen rechtskräftigen Freispruchs des früheren Mitangeklagten N. vom Vorwurf der Vorteilsgewährung der bisherige Anknüpfungspunkt der Unternehmensgeldbuße nach in dieser Form eröffneter Anklage – strafbare Pflichtverletzung von N. in seiner Eigenschaft als Prokurist der Nebenbeteiligten gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG – einfach ausgetauscht und nunmehr ohne weiteres gemäß der Revisionsbegründung auf ein Fehlverhalten des Angeklagten S. als Betriebsleiter oder des Geschäftsführers der Nebenbeteiligten abgestellt werden kann (vgl. auch KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl., § 30 Rn. 206).
RiBGH Dr. Berger ist Mosbacher infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Hat jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, - 3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, - 4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder - 5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
(2) Die Geldbuße beträgt
- 1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, - 2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.