Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - 1 StR 49/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Gründe:
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- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Eine Einziehungsanordnung gegen den Ehemann der Angeklagten, den Einziehungsbeteiligten , hat die Strafkammer nicht getroffen; in den Urteilsgründen hat sie die Voraussetzungen einer Einziehung nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verneint.
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- Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Revisionsbegründung zu Folge sich ausdrücklich auch gegen die unterbliebene Einziehungsanordnung gegen den Einziehungsbeteiligten wendet, ist unzulässig, soweit sie den Einziehungsbeteiligten betrifft. Es fehlt insoweit an einer wirksamen Revisionseinlegung.
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- Die Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2018 hat folgenden Inhalt: „Verfahren gegen C. Vorwurf: Steuerhinterziehung Gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck – 6 Kls 11/17 – vom 14.09.2018 lege ich Revision ein.“
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- Anders als in der Anklageschrift ist der Einziehungsbeteiligte weder im Rubrum noch sonst erwähnt. Damit ist das Urteil jedoch hinsichtlich des Einziehungsbeteiligten nicht angegriffen.
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- Die Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass das Urteil sowohl hinsichtlich der namentlich angeführten Angeklagten als auch bezüglich der gegen den Einziehungsbeteiligten unterbliebenen Einziehungsanordnung angefochten werden sollte. Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich schon aus der Einlegungsschrift eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligte und welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 5 StR 499/18). Hierfür genügt es – bei den ohne weiteres zu unterstellenden Rechtskenntnissen des Erklärenden – jedenfalls nicht, lediglich das Urteil als solches anzufechten.
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn
- 1.
er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat, - 2.
ihm das Erlangte - a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder - b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
- 3.
das Erlangte auf ihn - a)
als Erbe übergegangen ist oder - b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde