Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - 1 StR 49/19
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Eine Einziehungsanordnung gegen den Ehemann der Angeklagten, den Einziehungsbeteiligten , hat die Strafkammer nicht getroffen; in den Urteilsgründen hat sie die Voraussetzungen einer Einziehung nach § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verneint.
- 2
- Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Revisionsbegründung zu Folge sich ausdrücklich auch gegen die unterbliebene Einziehungsanordnung gegen den Einziehungsbeteiligten wendet, ist unzulässig, soweit sie den Einziehungsbeteiligten betrifft. Es fehlt insoweit an einer wirksamen Revisionseinlegung.
- 3
- Die Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2018 hat folgenden Inhalt: „Verfahren gegen C. Vorwurf: Steuerhinterziehung Gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck – 6 Kls 11/17 – vom 14.09.2018 lege ich Revision ein.“
- 4
- Anders als in der Anklageschrift ist der Einziehungsbeteiligte weder im Rubrum noch sonst erwähnt. Damit ist das Urteil jedoch hinsichtlich des Einziehungsbeteiligten nicht angegriffen.
- 5
- Die Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass das Urteil sowohl hinsichtlich der namentlich angeführten Angeklagten als auch bezüglich der gegen den Einziehungsbeteiligten unterbliebenen Einziehungsanordnung angefochten werden sollte. Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich schon aus der Einlegungsschrift eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligte und welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 5 StR 499/18). Hierfür genügt es – bei den ohne weiteres zu unterstellenden Rechtskenntnissen des Erklärenden – jedenfalls nicht, lediglich das Urteil als solches anzufechten.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn
- 1.
er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat, - 2.
ihm das Erlangte - a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder - b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
- 3.
das Erlangte auf ihn - a)
als Erbe übergegangen ist oder - b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten Z. wegen Vorteilsannahme zu einer Geldstrafe verurteilt und die Mitangeklagten S. und N. vom Vorwurf der Vorteilsgewährung freigesprochen. Die Anordnung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte hat die Strafkammer abgelehnt.
- 2
- Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, soweit sie die Nebenbeteiligte betrifft. Nach der Revisionsbegründung geht die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel zwar ausdrücklich auch gegen die Nichtanordnung einer Unternehmensgeldbuße gegen die Nebenbeteiligte vor. Insoweit fehlt es aber an einer wirksamen Revisionseinlegung.
- 3
- Die Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2018 hat folgenden Wortlaut: „In der Strafsache gegen Z. , S. und N. lege ich gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31.01.2018 bzgl. aller Angeklagten Revision ein.“ Damit ist das Urteil bezüglich der Nebenbeteiligten nicht angegriffen.
- 4
- Eine versehentliche Falschbezeichnung der Staatsanwaltschaft ist auszuschließen. Die Nebenbeteiligte ist in Anklageschrift und Urteil ausdrücklich als „Nebenbeteiligte“ oder „Beteiligte“ und nicht etwa als „Angeklagte“ bezeichnet worden. In der Rechtsmitteleinlegung wird sie auch nicht an anderer Stelle wie etwa im Rubrum genannt. Bei der Frage, ob und inwieweit eine Erklärung der Auslegung oder Umdeutung zugänglich ist, sind auch die – hier ohne weiteres zu unterstellenden – Rechtskenntnisse des Erklärenden beachtlich (vgl. MüKo-StPO/Allgayer, § 300 Rn. 9 mwN). Danach ist der verkörperte Erklärungswille ausschließlich auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die drei Angeklagten gerichtet.
- 5
- Nach Ablauf der Einlegungsfrist kann eine Revision nicht auf eine weitere Verfahrensbeteiligte erweitert werden. Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich innerhalb der Einlegungsfrist bereits eindeutig aus der Anfechtungserklärung selbst ergeben, auf welche Beteiligte und welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht, da anderenfalls die Anfechtungsfrist unterlaufen würde (vgl. auch LR/Jesse, 26. Aufl., § 300 Rn. 8 mwN).
- 6
- Es kommt deshalb nicht mehr auf die Frage an, ob angesichts des inzwischen rechtskräftigen Freispruchs des früheren Mitangeklagten N. vom Vorwurf der Vorteilsgewährung der bisherige Anknüpfungspunkt der Unternehmensgeldbuße nach in dieser Form eröffneter Anklage – strafbare Pflichtverletzung von N. in seiner Eigenschaft als Prokurist der Nebenbeteiligten gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG – einfach ausgetauscht und nunmehr ohne weiteres gemäß der Revisionsbegründung auf ein Fehlverhalten des Angeklagten S. als Betriebsleiter oder des Geschäftsführers der Nebenbeteiligten abgestellt werden kann (vgl. auch KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl., § 30 Rn. 206).
RiBGH Dr. Berger ist Mosbacher infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer