Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2017 - 5 StR 495/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Ein Verstoß gegen das Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK und gegen das Recht auf ein faires Verfahren liegt nicht vor. Denn es ist der Justiz nicht zuzurechnen, dass der Mitangeklagte Fragen des Revisionsführers nicht beantwortet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 4 StR 461/08, NStZ 2009, 581; LR-StPO/Sander, 26.Aufl., § 261 Rn. 83e mwN). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.