Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2003 - 5 StR 491/02

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Brandstiftung, des versuchten Betruges und der Hehlerei schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (Tat vom 4. September 2000) und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (Tatzeit: 4. September 2000; Einzelfreiheitsstrafe: sieben Jahre und sechs Monate), wegen versuchten Betruges (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und sechs Monate) und wegen Hehlerei (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und drei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Mo- naten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – zu der aus dem Tenor ersichtlichen Schuldspruchänderung, welche die Aufhebung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach sich zieht. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht wegen der Tat vom 4. September 2000 eine Strafbarkeit nach § 308 Abs. 1 StGB bejaht. Tateinheitlich hierzu hat der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen indes lediglich eine Brandstiftung im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen. Entgegen der Annahme der Strafkammer liegen die Voraussetzungen des § 306b Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht vor. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend belegt hat, war die vom Angeklagten angezündete Pension nach den Urteilsfeststellungen zur Tatzeit keine „Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient“ (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 306a Rdn. 7 m.w.N.). Dort hielten sich zu diesem Zeitpunkt keine Gäste und keine Bediensteten mehr auf, der neue Pächter wollte das Haus nicht unmittelbar als Wohnstätte oder als Pension nutzen, sondern zunächst Umbauarbeiten vornehmen , die am Tattag ersichtlich noch nicht begonnen hatten. Daran, daß das in Brand gesetzte Gebäude für den Angeklagten fremd war, besteht hingegen kein Zweifel. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist eindeutig zu entnehmen, daß die Erbengemeinschaft, die das Grundstück an den Angeklagten und seine Lebensgefährtin verkauft hatte, noch Eigentümerin war.
Da ergänzende, den bisherigen schwereren Tatvorwurf tragende Feststellungen ersichtlich nicht mehr zu treffen sind, ändert der Senat den Schuldspruch von sich aus. Es ist auch auszuschließen, daß sich der Angeklagte bei Kenntnis von der Möglichkeit einer Verurteilung wegen des gerin- geren Schuldvorwurfs wirksamer hätte verteidigen können. Die Aufhebung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe läßt die wegen der anderen Taten verhängten Einzelstrafen unberührt; die Strafzumessungserwägungen sind jeweils rechtsfehlerfrei, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß ihre Bemessung von der Höhe der bisherigen Einsatzstrafe beeinflußt worden wäre. Die getroffenen Feststellungen – namentlich die zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten – können in vollem Umfang bestehen bleiben, da sie von dem Subsumtionsfehler unberührt und auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind. Das neue Tatgericht hat daher die Einzelstrafzumessung für den geänderten Schuldspruch und die Gesamtstrafbestimmung allein auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen vorzunehmen und darf hierfür darüber hinaus allenfalls ergänzende, ihnen nicht widersprechende Feststellungen treffen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit
1).
Eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht veranlaßt. Eine weitere Beschwerde gegen die Haftentscheidung des Kammergerichts an den Bundesgerichtshof ist nicht statthaft.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum

moreResultsText
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer fremde
- 1.
Gebäude oder Hütten, - 2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, - 3.
Warenlager oder -vorräte, - 4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, - 5.
Wälder, Heiden oder Moore oder - 6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, - 2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder - 3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.