Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2007 - 5 StR 489/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (Einzelstrafe von fünf Jahren) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 19. August 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte durch das Amtsgericht Dresden wegen Diebstahls in zehn Fällen, Computerbetruges in 13 Fällen und versuchten Computerbetruges in drei Fällen zu einer „Freiheitsstrafe von zwei Jahren acht Monaten“ verurteilt worden.
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- Hinsichtlich der „entsprechenden Gründe“ hat die Strafkammer „auf das angesiegelte Urteil des Amtsgerichts“ Bezug genommen. Das genügt nicht, da grundsätzlich jedes Urteil aus sich selbst heraus verständlich sein muss und nicht auf Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils verweisen darf (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 304; 2007, 22; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 267 Rdn. 2).
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- Das angefochtene Urteil teilt somit schon nicht mit, welche Einzelstrafen der frühere Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe zugrunde gelegt hat. Dessen hätte es bedurft (BGH NStZ 1987, 183), damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob § 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet wurde (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 3 StR 338/01).
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- Weiterhin darf bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB nicht auf die Strafzumessungsgründe des einbezogenen Urteils Bezug genommen werden (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 137). Der Senat kann anhand des vorliegenden Urteils die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht in vollem Umfang überprüfen, insbesondere auch nicht, ob die in Bezug genommenen Strafzumessungserwägungen im anderen Urteil rechtsfehlerfrei sind.
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- Der Ausspruch über die Gesamtstrafe war somit aufzuheben. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den gegebenen Fehlern nicht. Die Feststellungsdefizite wird der neue Tatrichter auszugleichen haben. Darüber hinaus darf er nur noch ergänzende Feststellungen treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.