Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2001 - 5 StR 488/01
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zwar hat der Senat durchgreifende Bedenken, daß die Strafkammer bei der Tat zum Nachteil des Bruders E das weitere Mordmerkmal “niedrige Beweggründe” angenommen hat, da die diesbezüglichen Erwägungen auf blossen Vermutungen beruhen. Wären die Indizien insoweit aussagekräftig, hätte das Vorliegen niedriger Beweggründe zudem deshalb verneint werden müssen, weil eine entsprechende Gesinnung nicht ausschließbar als Ausfluß der paranoiden Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zu bewerten gewesen wäre.
Aber auch wenn das Landgericht bei Versagung der Strafmilderung ausdrücklich auf das Vorliegen zweier Mordmerkmale hingewiesen hat, schließt der Senat angesichts der im einzelnen dargelegten erheblich schulderhöhenden Umstände dieser letzten Tat aus, daß die Strafkammer bei Wegfall des zweiten Mordmerkmals die Milderung gemäß §§ 21, 49 StGB vorgenommen und eine zeitige Freiheitsstrafe verhängt hätte. Im Hinblick auf die Vielzahl und die Dimension aller der Gesamtstrafe zugrundeliegenden Verbrechen ist auch die vom Landgericht getroffene Feststellung der besonderen Schuldschwere im Sinne des § 57b StGB mehr als naheliegend und rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluû vom 26. September 2001 – 2 StR 380/01).
Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.