Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2016 - 5 StR 476/16
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2016 beschlossen :
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass das Kokain „nicht für den deutschen Markt bestimmt“ gewesen sei (UA S. 11), ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 – 5 StR 181/15, NStZ-RR 2016, 16 f. mwN). Der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht beschwert.
Mutzbauer Sander Berger
Bellay Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte am 2. Juli 2014 aus Prag kommend als Fahrgast eines Fernbusses mit Fahrtziel Kopenhagen 1.044,33 g Crystal mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 636,4 g Methamphetaminbase in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Rauschgift sollte in Kopenhagen einem Abnehmer übergeben werden.
- 3
- 2. Die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass „die Drogen nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt waren“ (UA S. 8). Damit hat es einem Umstand maßgebliche Bedeutung beige- messen, dem von Rechts wegen strafmildernde Wirkung nicht zukommen kann. Die Bekämpfung von Rauschgiftdelikten ist – im Interesse des über die deutschen Staatsgrenzen hinausreichenden Schutzes vor Gesundheitsbeeinträchtigungen – ein weltweites Anliegen (vgl. § 6 Nr. 5 StGB). Der Umstand, dass das eingeführte Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt war, sondern ins Ausland weitertransportiert und dort veräußert werden sollte, stellt deshalb keinen Strafmilderungsgrund dar (BGH, Urteil vom 6. September 1995 – 2 StR 378/95, NStZ-RR 1996, 116).
- 4
- 3. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler von einer Anwendung der Ausnahmestrafrahmen nach § 30 Abs. 2 und § 29a Abs. 2 BtMG abgesehen und insgesamt auf eine höhere Strafe erkannt hätte. Da der Aufhebung lediglich ein Wertungsfehler zugrunde liegt, haben die Feststellungen Bestand ; weitere ihnen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich.
König Feilcke