Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2007 - 5 StR 476/07

bei uns veröffentlicht am06.12.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 476/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 6. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Wertpapierfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. April 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum objektiven Tatablauf, die aufrechterhalten bleiben; insoweit wird die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wertpapierfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
a) Der Angeklagte, ein kanadischer Ingenieur, ist Geschäftsführer mehrerer kanadischer Unternehmen, die im Bausektor tätig sind, und zu 50 % Inhaber (UA S. 6) und Direktor der C. F. L. (CFL), die sich mit Finanzberatung, Strukturierung von Großprojekten sowie der Suche nach Investoren, u. a. auch für Filmproduktionen, befasst. Der Vizepräsident der für den letztgenannten Geschäftszweck eigens gegründeten Tochtergesellschaft der CFL A. C. S. (ACS) lernte bei Recherchen im Frühjahr 2006 den kolumbianischen Rechtsanwalt A. kennen, der erklärte, ein von ihm betreuter Investor sei bereit, die Hälfte des Verkaufserlöses von 34 Wertpapieren über je eine Million Euro in Filmprojekte der ACS zu investieren. Für eine Mitwirkung am Verkauf dieser Wertpapiere – bei denen es sich in Wirklichkeit um gefälschte Inhaberschuldverschreibungen der I. Bank handelte – wurde die in Hamburg ansässige F. M. E. GmbH (FME) gewonnen, deren Geschäftsführer D. im hiesigen Verfahren rechtskräftig freigesprochen worden ist.
4
Der Angeklagte unterzeichnete Mitte Juni 2006 in Bogotá für die CFL einen Maklervertrag zum Verkauf von 50 an Börsen und nur für Banken gehandelten Inhaberschuldverschreibungen der I. Bank über je eine Million Euro, die im Eigentum eines von Rechtsanwalt A. vertretenen russischen Unternehmens C. U. in Moskau standen. D. und der anderweitig verurteilte B. – Mitinhaber und Präsident der CFL – unterzeichneten am 12. Juni 2006 eine Grundsatzvereinbarung über den Verkauf der Wertpapiere zur Finanzierung von Filmproduktionen. D. nahm Kontakt mit Vertretern der C. Bank in auf, bei der am 10. Juli 2006 ein Wertpapierdepotkonto und ein weiteres Konto für die CFL eröffnet wurden. Die Wertpapiere wurden entgegen der Erwartung des Angeklagten und des B. von der B. Bank in (UA S. 12) nicht nach Hamburg transferiert, weil der kolumbianische Rechtsanwalt nunmehr von der CFL die Zahlung von 70.000 Euro für eine Echtheitsbestätigung und für eine elektronische Umwandlung verlangte. Diese Zahlungsverpflichtung wurde in einem vom Angeklagten und von Rechtsanwalt A. am 28. Juli 2006 unterzeichneten Grundsatzvertrag (zwischen der CFL und dem Rechtsanwalt als Anlegervertreter) bestätigt. Der Anlegervertreter ver- pflichtete sich dabei, die Überprüfung der Echtheit der Schuldverschreibungen durch die Emissionsbank und die Umwandlung der Schuldverschreibungen in ein elektronisches Format zu veranlassen.
5
Der Angeklagte erlangte Anfang August 2006 davon Kenntnis, dass ein anderes russisches Unternehmen, die N. T. C. , eingetragen in Moskau, wirtschaftlich Berechtigter der zu verkaufenden Wertpapiere sei. In einer Vollmacht bestätigte der Präsident dieses Unternehmens, über 122 Inhaberschuldverschreibungen zu verfügen. B. unterrichtete den Angeklagten am 18. August 2006 darüber, dass überhaupt nur 54 Inhaberschuldverschreibungen unter der in Bogotá bekannt gegebenen internationalen Sicherheitsidentifikationsnummer von der I. Bank emittiert worden waren.
6
Gleichwohl reiste der Angeklagte in Abstimmung mit D. und B. am 22. August 2006 erneut nach Bogotá, um die Inhaberschuldverschreibungen persönlich zu übernehmen. Er schloss eine ergänzende Grundsatzvereinbarung ab (N. T. C. als Anleger; keine Verantwortung des Rechtsanwalts mehr für die Umwandlung der Wertpapiere in ein elektronisches Format) und änderte nach Kenntnisnahme einer weiteren Vollmacht des Präsidenten der N. T. C. vom 22. August 2006 die Seriennummern der 50 zu übernehmenden Wertpapiere. Der Angeklagte reiste nach Entgegennahme untauglicher russischer Dokumente und bloßer Versprechungen des kolumbianischen Rechtsanwalts hinsichtlich der Übergabe weiterer Urkunden zur Überprüfung der Echtheit der Wertpapiere und nach Zahlung von 70.000 Euro unter Mitnahme von 50 Inhaberschuldverschreibungen am 24. August 2006 (UA S. 55) nach Hamburg zurück. Hier fand – nach dem Verzicht der CHD-Bank auf ein solches Geschäft – in den Räumen der H. Sparkasse sogleich ein Geschäftstreffen statt, bei dem der Vertreter der Sparkasse – wie in einem Vorgespräch mit B. und D. erörtert – erklärte, dass die Schuldverschreibungen erst in ein Wertpapierdepotkonto eingebucht werden könnten, wenn die Überprüfung der Papiere durch die I. Bank in A. abgeschlossen sein würde.
7
Zu einer Kontoeröffnung und Ausstellung einer Bescheinigung über die Verwahrung der Wertpapiere bei der H. Sparkasse kam es aber nicht mehr. Der Angeklagte, B. und D. wurden – nach einer zuvor erstatteten Geldwäscheverdachtsanzeige durch die H. Sparkasse – in deren Geschäftsräumen festgenommen und die 50 gefälschten Wertpapiere sichergestellt.
8
b) Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe sich auf die Überprüfung der Echtheit der Papiere durch die I. Bank verlassen, als Schutzbehauptung zurückgewiesen und ein bedingt vorsätzliches Sichverschaffen gefälschter Wertpapiere im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus einer Kumulation hochverdächtiger, dem Angeklagten bekannter Umstände (unbekanntes russisches Unternehmen; für CFL eher ungünstige Provisionsvereinbarung; Wechsel des Eigentümers ; Diskrepanz zwischen Ausgabevolumen und Handelsvolumen; Wechsel der Seriennummern; Erhalt objektiv wertloser russischer Dokumente und bloßer Versprechungen für die Echtheitsüberprüfung der Wertpapiere) und widersprüchlicher Angaben des Angeklagten zur Durchführung der Echtheitsüberprüfung angenommen.
9
Zu der von der Vorschrift des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB geforderten Absicht hat das Landgericht ausgeführt: „Die Kammer hat nach alledem – unabhängig von dem in der Hauptverhandlung abgelehnten Geständnis des B. – angesichts der Vielzahl hochverdächtiger indizieller Umstände keinen Zweifel daran, dass B. und P. die Unechtheit der Wertpapiere seit dem 17./18.08.2006 billigend in Kauf genommen und beide trotzdem arbeitsteilig sich die Wertpapiere verschafft haben, um sie als echt in den Verkehr zu bringen. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen des ehemaligen Angeklagten B. und des Angeklag- ten P. beide aufgrund des von B. geführten Vorgesprächs in der H. am 23.08.2006 wussten, dass die Wertpapiere vor einer Einbuchung in ein Wertpapierkonto bei der H. Sparkasse noch einer Echtheitsüberprüfung durch die niederländische I. Bank unterzogen werden sollten. … Nach Überzeugung der Kammer nahmen P. und B. das Prüfungsverfahren in Kauf, weil es überhaupt Voraussetzung für eine elektronische Einbuchung der Papiere durch die H. Sparkasse war. B. und P. mögen insoweit von einer guten Fälschungsqualität ausgegangen sein und angesichts der schon geleisteten Investition von 70.000 Euro an dem Fortgang des mit einem möglicherweise höheren Entdeckungsrisiko verbundenen Wertpapiergeschäfts festgehalten und gehofft haben, die Unechtheit der Papiere würde nicht bemerkt werden. Schließlich mag aber auch eine Beleihung der Schuldverschreibungen während der Echtheitsüberprüfung von P. und B. erwogen worden sein.“
10
2. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen versagen.
11
a) Die Rüge gemäß § 338 Nr. 3 StPO scheitert an der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Befangenheitsrüge 1; Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 344 Rdn. 39 m.w.N.).
12
Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Ablehnungsgesuch vom 30. November 2006, das sich auf Verständigungsgespräche zwischen dem Staatsanwalt, dem Verteidiger des ehemaligen Mitangeklagten B. , Rechtsanwalt H. , und der Strafkammervorsitzenden vor Beginn der Hauptverhandlung stützt, auf dienstliche Erklärungen gerade dieser Verfahrensbeteiligten berufen. Auch der diesen Antrag ablehnende Beschluss des Landgerichts vom 4. Dezember 2006 nimmt auf eine abgegebene Stellungnahme des Verteidigers des Mitangeklagten Bezug, die indes von der Revision nicht vorgelegt wird. Sollte es sich aber dabei um die von der Revision inhaltlich wiedergegebene, mit dem Protokollinhalt S. 3 übereinstimmende Erklärung handeln, bleibt offen, wie die in der Stellungnahme des Verteidigers zu den dienstlichen Erklärungen des Staatsanwalts und des Strafkammervorsitzenden behaupteten weiteren Äußerungen von Rechtsanwalt H. – und nur diese sind im Ablehnungsverfahren für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers relevant – den im Protokoll S. 3 f. formal wiedergegebenen oder anderweitig abgegebenen Erklärungen dieses Rechtsanwalts zuzuordnen sind.
13
b) Auf die Rüge, das Landgericht habe mit seiner Beweisführung gegen die verbindliche Zusage und damit den Fairnessgrundsatz verstoßen, ein mögliches Geständnis des Mitangeklagten B. nicht zu Lasten des Angeklagten zu verwerten, kommt es nach dem Eingeständnis aller objektiven Umstände durch den Angeklagten und dem weitgehenden Erfolg der Sachrüge nicht mehr an.
14
3. Indes ist der Schuldspruch auf die Sachrüge aufzuheben. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die gefälschten Wertpapiere gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Verbindung mit Nr. 1 dieser Vorschrift in der Absicht übernommen, sie als echt in den Verkehr zu bringen, beruht auf einer nicht erschöpfenden Würdigung der im Urteil insoweit dargelegten Umstände (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152; 2006, 925, 928; jeweils m.w.N.).
15
Zwar hat das Landgericht die vom Angeklagten behauptete Gutgläubigkeit hinsichtlich der Echtheit der übernommenen Wertpapiere – für sich betrachtet – rechtsfehlerfrei widerlegt und insoweit einen den subjektiven Tatbestand ausreichend erfüllenden bedingten Vorsatz (vgl. BGHSt 2, 116) angenommen. Solches trifft indes auf die weiter notwendige Absicht des Angeklagten , die bedingt als unecht erkannten Wertpapiere so aus seinem Gewahrsam zu entlassen, dass eine Bank in die Lage versetzt worden wäre, nach ihrem Willen mit diesen Papieren zu verfahren (vgl. BGHR StGB § 146 Abs. 1 Nr. 3 Inverkehrbringen 4; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 146 Rdn. 16), nicht zu. Den einer solchen Absicht widerstreitenden zentralen Einwand des Angeklagten, er habe auf die Echtheitsprüfung der die Papiere emittierenden Bank – wie im Übrigen auch der anderweitig Verurteilte B. (UA S. 35) – vertraut, hat das Landgericht nur rudimentär erwogen.
16
a) Soweit das Landgericht diese Einlassung im Zusammenhang mit der Kenntnis des Angeklagten vom geringeren Emissionsumfang als Schutzbehauptung wertet (UA S. 41 f.), beziehen sich diese Erwägungen ausschließlich auf des Erkennen einer Unechtheit der übernommenen Papiere. Die Bedeutung des Echtheitsprüfungsverfahrens durch die emittierende Bank für ein späteres Inverkehrbringen der Wertpapiere, worauf sich die Vorstellung des Angeklagten bezogen haben muss, wird insoweit nicht tangiert.
17
b) Nach dem zwischen dem Angeklagten als Vertreter der CFL und dem kolumbianischen Rechtsanwalt als Vertreter der Inhaber der gefälschten Schuldverschreibungen geschlossenen Vertrag (UA S. 16) war ein Echtheitsprüfungsverfahren durch die emittierende Bank vor der Verwertung der Wertpapiere vereinbart, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte bezüglich der Echtheit der Wertpapiere noch gutgläubig war. Der Ergänzungsvertrag ließ dieses Erfordernis unberührt.
18
Den weitergehenden – indes unklaren – beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts (UA S. 47 f.) kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte im entscheidenden Zeitpunkt der Übernahme der Papiere in Bogotá (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 12) nicht mehr mit der Notwendigkeit einer Durchführung des Echtheitsprüfungsverfahrens gerechnet hat.
19
Zwar beruht der in diesem Zusammenhang gezogene Schluss der Strafkammer, dass die vom Angeklagten gezahlten 70.000 Euro nicht zur Finanzierung eines solchen Verfahrens verwendet werden sollten (UA S. 47 f.), auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Indes sah sich das Landgericht nicht in der Lage, hieraus Schlussfolgerungen zu Lasten des Angeklagten zu ziehen und anzunehmen, die Zahlung sei für die Herausgabe der Fälschungen erfolgt (UA S. 47). Damit wird eine Vorstellung des Ange- klagten, ein solches Verfahren sollte noch stattfinden, aber nicht widerlegt. Das Landgericht hat dem Angeklagten sogar eine dahingehende Kenntnis an anderer Stelle (UA S. 51) – wenn auch erst für den Zeitpunkt der Rückkehr nach Hamburg – ausdrücklich attestiert und für den Zeitpunkt der Übernahme der Papiere in Bogotá auch für den Angeklagten das Echtheitsprüfungsverfahren „als erkennbar noch bevorstehend“ betrachtet (UA S. 47). Diese Wertung wird durch die vom Landgericht herangezogenen – freilich schwankenden – Erklärungen des Angeklagten (UA S. 47) nicht argumentativ widerlegt.
20
c) Soweit das Landgericht in seinen zusammenfassenden Erwägungen (UA S. 51 f.) den Wert des Echtheitsprüfungsverfahrens in der Vorstellung des Angeklagten dadurch relativiert – und damit dessen Einlassung teilweise entkräftet –, dass erwogen wird, der Angeklagte und B. mögen insoweit von einer guten Fälschungsqualität ausgegangen sein und gehofft haben, die Unechtheit der Papiere würde nicht bemerkt werden, beruhen diese Schlussfolgerungen nicht auf im Urteil festgestellten Tatsachen (vgl. BGH StV 2002, 235) und stehen zudem in einem Spannungsverhältnis zu den auf UA S. 53 anhand eines verlesenen Gutachtens festgestellten mehreren Fälschungsmerkmalen und zur Feststellung in den Strafzumessungserwägungen (UA S. 53), dass die Fälschung durch die I. Bank entdeckt worden wäre.
21
d) Schließlich hat es das Landgericht unterlassen, eine von ihm selbst erwogene, der Absicht des Inverkehrbringens aber widersprechende Tatvariante in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387). Soweit das Landgericht hierfür auf eine ersichtlich im Zusammenhang mit einer Verwahrungsbescheinigung (UA S. 25) mögliche Beleihung der Schuldverschreibungen während der Durchführung des Echtheitsprüfungsverfahrens abstellt (UA S. 52), erfüllte ein solches Verhalten nicht die vom Tatbestand geforderte Absicht. Bei Verwendung der Verwahrungsbescheinigung zur betrügerischen Krediterlangung würden – anders als bei einer Wei- tergabe der gefälschten Wertpapiere zur Beleihung (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 146 Rdn. 13) – die Inhaberschuldverschreibungen selbst nicht als Mittel zur Kreditbeschaffung eingesetzt werden (vgl. Stree/Sternberg-Lieben in Schönke /Schröder, StGB 27. Aufl. § 146 Rdn. 7).
22
4. Die Sache bedarf demnach hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes neuer Aufklärung und Bewertung. Die vom Angeklagten eingestandenen Feststellungen zum objektiven Tatablauf – Fälschungen sowie objektive Umstände der Übernahme und Vorlage der 50 Inhaberschuldverschreibungen – können bestehen bleiben. Indes ist es dem Senat verwehrt, auch die Umstände aufrecht zu erhalten, die bisher zur Begründung eines Eventualvorsatzes hinsichtlich der Unechtheit der übernommenen Wertpapiere herangezogen worden sind. Es wird dabei zu bedenken sein, ob sich die erneute Prüfung der Bedeutung des Echtheitsprüfungsverfahrens auch auf das Vorliegen eines Eventualvorsatzes bezüglich der Unechtheit der Schuldverschreibungen zugunsten des Angeklagten auswirken kann.
23
5. Vorsorglich wird auf eine mögliche Strafbarkeit wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 8 StGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 261 Abs. 5 StGB hingewiesen. Basdorf Raum Brause Schaal Jäger

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5 StR 352/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Wertpapierfälschung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil de

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:

1.
Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
2.
Aktien;
3.
von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
4.
Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;
5.
Reiseschecks.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2.
falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3.
falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2.
falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3.
falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.