Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2007 - 5 StR 454/06

bei uns veröffentlicht am10.01.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 454/06
(alt: 5 StR 136/04),
5 StR 290/05)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 10. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007

beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im vorgenannten Urteil dahingehend abgeändert, dass der Staatskasse die im zweiten Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last fallen; im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Beschwerde, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt ; die Staatskasse hat die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten je zur Hälfte zu tragen.
3. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Entschädigungspflicht aufgehoben. Dem Angeklagten wird dem Grunde nach Entschädigung für die über die Gesamtfreiheitsstrafe hinausgehende Dauer der Untersuchungshaft gewährt. Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
G r ü n d e
1
Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann auf seine Kostenbeschwerde und seine Beschwerde gegen die Versagung der Entschädigung das Urteil des Landgerichts hinsichtlich dieser Nebenentscheidungen keinen Bestand haben.
2
1. Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil (§ 464 Abs. 3 StPO) hat teilweise Erfolg.
3
Das Landgericht hat den Teilerfolg im zweiten Revisionsverfahren, den der Angeklagte durch die Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens erzielt hat, nicht ausreichend berücksichtigt. Nachdem der Angeklagte im ersten Revisionsverfahren vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen und die Sache an das Landgericht zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe zurückverwiesen wurde (BGH NJW 2004, 2603), hat der Bundesgerichtshof im zweiten Durchgang die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Senat hält es deshalb für billig (§ 473 Abs. 4 Satz 2 StPO), dass die gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten , der durch das zweite Revisionsverfahren eine beträchtliche Verkürzung der Gesamtstrafe um fünf Monate erzielt hat, insoweit insgesamt der Staatskasse auferlegt werden. Die übrigen Kosten seiner Revision, die im dritten Durchgang letztlich ohne Erfolg geblieben ist, trägt der Angeklagte ebenso wie seine ihm weiterhin entstandenen notwendigen Auslagen.
4
Der Teilerfolg seiner Kostenbeschwerde rechtfertigt es, hinsichtlich der Kosten der Kostenbeschwerde und seiner diesbezüglichen notwendigen Auslagen eine hälftige Quotelung vorzunehmen.
5
2. Die nach § 8 Abs. 3 StrEG zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung der Entschädigung hat Erfolg.
6
Das Landgericht hat für die Dauer der vollzogenen Untersuchungshaft, soweit sie mit knapp dreieinhalb Monaten die letztlich rechtskräftig verhängte Gesamtfreiheitsstrafe überstieg, eine Entschädigung abgelehnt, da sie nicht der Billigkeit entspreche (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG). Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht sein Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Ob eine Entschädigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG der Billigkeit entspricht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung zu beurteilen (BGH GA 1975, 208; BGHR StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Untersuchungshaft 4). Hier war neben der nicht unerheblichen überschießenden Dauer der Untersuchungshaft auch die besondere Härte zu berücksichtigen, die durch den faktischen Vorwegvollzug der Strafe im Wege der Untersuchungshaft für den Angeklagten entstanden ist. Als nicht vorbestrafter Erstverbüßer hätte er bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf Vollzugslockerungen hoffen können, eine Reststrafaussetzung hätte nahe gelegen. Die von ihm verbüßte Untersuchungshaft , die entsprechende Lockerungen nicht erlaubt, stellt im Vergleich hierzu dagegen eine zusätzliche Härte dar, zumal der Angeklagte weiter durch eine Trennungsanordnung belastet war, was ihn – nach den Feststellungen des Landgerichts – während der Untersuchungshaft zeitweilig nochmals erheblich einschränkte, und er unter einer zusätzlichen Isolierung litt.
7
Auch der weitere Gesichtspunkt des Landgerichts, wonach die besondere Vollzugssituation bereits in die Bildung der Gesamtstrafe eingeflossen sei, vermag hier die Entschädigung nicht auszuschließen. Zwar trifft zu, dass die Berücksichtigung eines solchen Umstandes im Rahmen der Strafzumessung bei der Prüfung der Billigkeit Bedeutung erlangen kann (BGHR StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Untersuchungshaft 4). Im vorliegenden Fall kann der Senat jedoch ausschließen, dass die lange Dauer des Vollzugs der Untersuchungshaft im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ein derartiges Gewicht erlangt hat, dass aus Billigkeitsgründen die Versagung einer Entschädigung gerechtfertigt ist. Angesichts einer Einsatzstrafe von einem Jahr und dem ausgeprägten zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten wäre eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe, insbesondere vor dem Hintergrund des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs, schon ohne die Berücksichtigung der unangemessen langen Dauer der Untersuchungshaft kaum vertretbar. Hinsichtlich des rechtlichen Rahmens der Gesamtstrafenbildung wird ergänzend auf die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung im zweiten Revisionsverfahren (Beschluss vom 11. August 2005 – 5 StR 290/05) Bezug genommen.
8
Der vollständige Erfolg der sofortigen Beschwerde führt dazu, dass die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt. Basdorf Gerhardt Raum Schaal Jäger

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


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Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 8 Entscheidung des Strafgerichts


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Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 4 Entschädigung nach Billigkeit


(1) Für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht, 1. wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat,2. soweit die in der strafgerichtlichen V

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht,

1.
wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat,
2.
soweit die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen.

(2) Der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 steht es gleich, wenn die Tat nach Einleitung des Strafverfahrens nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

5 StR 290/05
alt: (5 StR 136/04)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 11. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2005

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. März 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht, das nach Zurückverweisung der Sache durch d en Senat (BGH NJW 2004, 2603) nur noch über die Gesamtstrafen befinden musste, hat – bei identischen Einzelstrafen für beide Angeklagte – den Angeklagten S zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Mitangeklagten T – bei Strafaussetzung zur Bewährung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten S hat Erfolg.
Die nunmehr festgesetzte Gesamtstrafe hätte angesichts de s Umstands einer besonderen Begründung bedurft, dass durch das vorherige Senatsurteil ein wesentlicher Teil der Vorwürfe durch einen Teilfreispruch in Wegfall geraten ist. Der Teilfreispruch betraf insbesondere auch die damalige Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe, die das Landgericht im ersten Urteil durch einen nicht zu beanstandenden straffen Zusammenzug der Einzelstrafen auf vier Jahre Gesamtfreiheitsstrafe erhöht hatte. Das angefochte- ne Urteil lässt nicht erkennen, welche strafschärfenden Gesichtspunkte die nunmehr deutliche Erhöhung der jetzigen Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe rechtfertigen könnten. Bei der neu vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung wird dem Umstand Gewicht zukommen müssen, dass der Angeklagte S in einem Umfang Untersuchungshaft verbüßt hat, der sich im Blick auf die nunmehr – nach der beträchtlichen Reduzierung des Schuldumfangs infolge des Teilfreispruchs – festzusetzende Freiheitsstrafe als unangemessen lang darstellt.
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