Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2005 - 5 StR 290/05


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht, das nach Zurückverweisung der Sache durch d en Senat (BGH NJW 2004, 2603) nur noch über die Gesamtstrafen befinden musste, hat – bei identischen Einzelstrafen für beide Angeklagte – den Angeklagten S zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Mitangeklagten T – bei Strafaussetzung zur Bewährung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten S hat Erfolg.
Die nunmehr festgesetzte Gesamtstrafe hätte angesichts de s Umstands einer besonderen Begründung bedurft, dass durch das vorherige Senatsurteil ein wesentlicher Teil der Vorwürfe durch einen Teilfreispruch in Wegfall geraten ist. Der Teilfreispruch betraf insbesondere auch die damalige Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe, die das Landgericht im ersten Urteil durch einen nicht zu beanstandenden straffen Zusammenzug der Einzelstrafen auf vier Jahre Gesamtfreiheitsstrafe erhöht hatte. Das angefochte- ne Urteil lässt nicht erkennen, welche strafschärfenden Gesichtspunkte die nunmehr deutliche Erhöhung der jetzigen Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe rechtfertigen könnten. Bei der neu vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung wird dem Umstand Gewicht zukommen müssen, dass der Angeklagte S in einem Umfang Untersuchungshaft verbüßt hat, der sich im Blick auf die nunmehr – nach der beträchtlichen Reduzierung des Schuldumfangs infolge des Teilfreispruchs – festzusetzende Freiheitsstrafe als unangemessen lang darstellt.
Basdorf Häger Raum Brause Schaal


Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.