Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2007 - 5 StR 449/07

bei uns veröffentlicht am06.11.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 449/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 6. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2007

beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahingehend geändert, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen verurteilt ist, und im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird zur Bestimmung neuer Strafen und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht (Jugendkammer) hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten „bandenmäßigen“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen von zehn und zweimal acht Monaten). Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten erzielt den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Oktober 2007 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
3
Die durch Urteil derselben Strafkammer vom 15. Januar 2007 rechtskräftig wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Verurteilten S. , A. und G. betrieben unter anderem im vierten Quartal 2003 einen bandenmäßigen Kleinhandel mit Heroin und Kokain im Bereich der U-Bahnlinie 6 in Berlin. Die Angeklagte, die damalige Freundin und jetzige Ehefrau des ehemaligen Mitangeklagten G. , unterstützte den Rauschgifthandel, indem sie in zwei Fällen Rauschgifterlöse in Höhe von 400 bis 500 Euro abholte, um sie vor einem etwaigen Zugriff der Ermittlungsbehörden zu sichern, und indem sie G. 150 Szenekügelchen mit Heroin als Nachschub zum Weiterverkauf übergab.
4
2. Die Sachrüge nötigt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
5
Das Landgericht hat die festgestellte Mitwirkung der Angeklagten als Geld- und Drogenkurierin ohne Rechtsfehler als Beihilfe (vgl. BGH NJW 2007, 1220, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt) zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB) gewertet. Es hat jedoch bei seiner Subsumtion übersehen, dass die bei der Angeklagten fehlende Bandenzugehörigkeit ein strafschärfendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB darstellt (BGH, Beschluss vom 3. April 1992 – 4 StR 131/92, StV 1992, 379 [L]; Weber, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 75; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 28 Rdn. 9; vgl. auch BGHSt [GS] 12, 220, 226; BGHSt 46, 120, 128), was wegen der beim Teilnehmer in einem solchen Fall vorzunehmenden Tatbestandsverschiebung (vgl. BGHSt 6, 308, 310; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2006 – 2 StR 162/06 – und Beschluss vom 8. März 2006 – 2 StR 609/05; BGH NStZ-RR 2007, 279, 280) hier eine Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zum Nachteil der Angeklagten ausschließt.
6
3. Demnach sind die Strafen und die Gesamtstrafe neu zu bestimmen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht, so dass der neue Tatrichter die Strafe auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu bestimmen haben wird, die freilich um solche Feststellungen ergänzt werden dürfen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Da sich das Verfahren nur noch gegen eine Erwachsene richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (vgl. BGHSt 35, 267).
Gerhardt Raum Brause Schaal Jäger

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

Strafgesetzbuch - StGB | § 27 Beihilfe


(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 30 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung s

Strafgesetzbuch - StGB | § 28 Besondere persönliche Merkmale


(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. (2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Mer

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2006 - 2 StR 162/06

bei uns veröffentlicht am 19.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 162/06 vom 19. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesan
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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2008 - 5 StR 253/07

bei uns veröffentlicht am 24.01.2008

5 StR 253/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufg

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 162/06
vom
19. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 19. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und K. gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2005 wird der Schuldspruch hinsichtlich dieser beiden Angeklagten im Fall II 6. der Urteilsgründe dahin geändert, dass das Wort „bandenmäßigen“ entfällt. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten S. und K. und die Revision des Angeklagten C. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. 3. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe), wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 4 der Urteilsgründe), wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 3 der Urteilsgründe), wegen Verabredung zu einem Verbrechen (Fall II 5 der Urteilsgründe) und wegen Beihilfe zum ban- denmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 6 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten C. hat es wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II 3 und 6 der Urteilsgründe) ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt; den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 3 der Urteilsgründe) und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 6 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Von einem weiteren Tatvorwurf sind die Angeklagten C. und K. freigesprochen worden. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben nur zum Schuldspruch in geringem Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
2
1. Die Verurteilung der Angeklagten S. und K. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II 6 der Urteilsgründe ist rechtsfehlerhaft. Nach den Urteilsfeststellungen waren diese beiden Angeklagten keine Mitglieder der aus den gesondert verfolgten D., U., dem „A. “ und dem Mitangeklagten C. bestehenden Bande. Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, können aber nur wegen der Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden, da die Bandenmitgliedschaft ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGHSt 46, 120, 128; 47, 214, 216; Senatsbeschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 609/05). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend korrigiert. Hinsichtlich des Angeklagten K. kann der Senat ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat die Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen; die tateinheitliche Beihilfehandlung hat es nicht strafschärfend gewertet. Beim Angeklagten S. hat das Landgericht zwar rechtsfehlerhaft den gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt; die für diesen Fall verhängte Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten hält der Senat aber gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO für angemessen.
3
2. Das Landgericht hat den Angeklagten S. im Fall II 3 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Der Angeklagte S. hatte nach den Urteilsfeststellungen gemeinsam mit dem gesondert verfolgten B. für die Bande um D. und U. 2,5 kg Kokain mittlerer Qualität von Warschau nach Deutschland transportiert, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Als Entlohnung erhielten beide 70 g Kokain aus der eingeführten Menge, die der Angeklagte im Einverständnis des B. veräußerte. Aus dem Erlös erhielt jeder etwa 1700 €.
4
Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses durch das Landgericht hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar verbindet das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte - wie Erwerb, Einfuhr, Veräußerung - grundsätzlich zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28). Die Einfuhr einer nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels ist jedoch mit höherer Strafe bedroht, so dass tateinheitlich unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (als Täter oder Gehilfe) vorliegen kann (BGHSt 31, 163, 165 f.; 40, 73, 74). Soweit der Angeklagte täterschaftlich mit 70 g Kokain Handel getrieben hat, kann er jedoch hinsichtlich dieser Teilmenge nicht auch wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt werden. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht bei der Strafzumessung einen zu großen Schuldumfang hinsichtlich der tateinheitlichen Beihilfehandlung zu Grunde gelegt hat (2500 g statt 2430 g Kokain), denn die Einzelstrafe von fünf Jahren ist jedenfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.
5
3. Das Landgericht hat im Fall II 3 der Urteilsgründe die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten C. noch hinreichend begründet. Ergänzend zu den missverständlichen Urteilsfeststellungen UA S. 13 sind die Ausführungen UA S. 39 f. heranzuziehen, wo das Landgericht im Einzelnen darlegt, dass sich der Angeklagte C. während der Durchführung der unter II 3. festgestellten Tat der Bande angeschlossen hat. Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.