Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2000 - 5 StR 427/99

23.05.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 427/99

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 23. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000

beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1. Das Landgericht sieht die Angeklagte für überführt an, im Juni 1990 an einem Betrug unter Ausnutzung des sogenannten Transferrubel(XTR)- Abrechnungsverfahrens (vgl. hierzu BGHR StGB § 263 Abs. 1 – Vermögensschaden 52) mitgewirkt zu haben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden unter dem Datum 6. Juni 1990 zwischen zwei in der DDR ansässigen, wirtschaftlich eng verflochtenen Firmen einerseits und einer polnischen Firma, bei der die Angeklagte als Ökonomin beschäftigt war, andererseits drei Kaufverträge über in der DDR produzierte Fernsehgeräte geschlossen. Die jeweiligen Stückzahlen beliefen sich auf 1.249 (Preis: 2,5 Mio. XTR), 7.300 (Preis: 5,5 Mio. XTR) und 8.549 (Preis: 5,0 Mio. XTR) Geräte. Die Verträge wurden auf polnischer Seite von der Angeklagten oder – unter ihrer Mitwirkung – v on ihrem jetzigen Ehemann unterzeichnet. Lediglich der Vertrag über 8.549 Fernsehgeräte wurde erfüllt. Obwohl die Voraussetzungen für eine Abrechnung im Transferrubelverfahren nicht vorlagen, wurde aber auch der Vertrag über 1.249 Geräte von einem Geschäftsführer der deutschen Firmen unter der falschen Angabe, die Geräte seien bereits nach Polen geliefert, über die Deutsche Außenhandelsbank (DABA) abgerechnet. Zum Nachweis der angeblich erfolgten Lieferung wurde den Sachbearbeiterinnen der DABA ein Lieferschein unbekannten Inhalts sowie ein von der Angeklagten mitunterzeichnetes „Dokumentenanschreiben” vorgelegt.
Die Einlassung der Angeklagten, sie sei nach der auf Anweisung ihres Chefs erfolgten Unterzeichnung der Verträge auch bei Unterzeichnung des Dokumentenanschreibens und einer für die sofortige Auszahlung des Kaufpreises seitens der DABA an die deutsche Exportfirma erforderlichen Nachtragsvereinbarung noch gutgläubig gewesen, hält das Landgericht für eine unwahre Schutzbehauptung.
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat der Tatrichter sich vom Vorliegen der Haupttat rechtsfehlerfrei überzeugt. Die Revision beanstandet indes mit Recht, daß die Feststellungen zum Beihilfevorsatz der Angeklagten auf einer insgesamt nicht hinreichend tragfähigen Grundlage beruhen. Die zum Verhalten und Wissen der Angeklagten gewonnenen Erkenntnisse lassen den vom Tatrichter gezogenen Schluß auf ihre Bösgläubigkeit bei der ihr angelasteten Beihilfehandlung nicht zu.
Das Landgericht hält es für möglich, daß die Angeklagte, die nach den Feststellungen nicht mit Details der Verhandlungen über die Lieferungen der Fernsehgeräte nach Polen befaßt gewesen sein soll, den auf Anweisung ihres Chefs unterzeichneten Kaufvertrag über die 1.249 Geräte noch gutgläu- big unterschrieb. Im Anschluß hieran wird dann aber nicht hinreichend deutlich , weshalb sie bei der Mitunterzeichnung der Nachtragsvereinbarung über die Zahlungsmodalitäten nunmehr von der mangelnden Absicht einer Lieferung der Geräte und einer Verwendung des Vertrages zu betrügerischen Zwecken gewußt haben sollte. Naheliegend war sie auch insoweit von ihrem Chef, der die Nachtragsvereinbarung mitunterzeichnet hat, angewiesen worden. Daß sie in der verhältnismäßig kurzen Zwischenzeit intensiver in das Fernsehgeschäft eingebunden worden wäre, ist nicht festgestellt. Aus der Unterzeichnung des weiteren Kaufvertrages über die 8.549 Geräte hat der Tatrichter nichts hergeleitet. Ob die identischen Abschlußdaten zutrafen oder Rückdatierungen möglich, wahrscheinlich oder erwiesen sind, ist auch nicht näher abgehandelt. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den sprachlichen Kenntnissen der Angeklagten und mit ihrem ökonomischen Fachwissen über Transferrubelgeschäfte sind, wie die Revision zutreffend beanstandet, nicht derart gewichtig, daß hiernach auch angesichts des Gegenstandes der – zumal inhaltlich im Urteil nicht näher bezeichneten und analysierten – Nachtragsvereinbarung der Schluß auf ihre Bösgläubigkeit besonders nahe läge.
Daß die Angeklagte erkannt hätte, daß sie mit Gegenzeichnung des „Dokumentenanschreibens” an die DABA eine Bestätigung tatsächlich nicht erfolgter Gerätelieferungen erbrachte, ist danach ebenfalls nicht ausreichend belegt. Insoweit beanstandet die Revision zudem mit Recht, daß die Einlassung der Angeklagten, jenes Anschreiben sei zum Zeitpunkt ihrer Gegenzeichnung nicht vollständig ausgefüllt gewesen, nicht tragfähig widerlegt ist. Zwar erachtet das Landgericht die Zeugenaussage des Haupttäters M , das Anschreiben sei erst bei der DABA ausgefüllt worden, als widerlegt. Daraus ergibt sich aber nicht etwa ohne weiteres, daß es bei der Unterschriftsleistung der Angeklagten schon ausgefüllt gewesen ist. Dies kann der Haupttäter anschließend vor Einreichung bei der DABA allein oder mit Hilfe Dritter getan haben.
3. Die Sache bedarf danach umfassender neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung, auch wiederum zum objektiven Tathergang. Ob angesichts der bisherigen Sach- und Beweislage und auch in Anbetracht der außerordentlichen milden Bestrafung des Haupttäters nunmehr eine Verfahrenseinstellung zu erwägen ist, wird vor der neuen Tatsacheninstanz von den Prozeßbeteiligten zu bedenken sein.
Andernfalls müßte der neue Tatrichter erneut prüfen, ob die Aufklärungspflicht die Vernehmung in Polen zu ladender Zeugen gebietet. Dies könnte mit der Erwägung abzulehnen sein, daß von den Zeugen wegen eines gegen sie selbst bestehenden Beteiligungsverdachts kein maßgeblicher Aufklärungsgewinn zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang weist die Revision hinsichtlich des Beweisantrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Ehemannes der Angeklagten allerdings zutreffend darauf hin, daß der Tatrichter auch bei Ablehnung eines Beweisantrages nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 StPO) gehalten ist (§ 244 Abs. 6 StPO), die hierfür wesentlichen Erwägungen in dem ablehnenden Beschluß bekanntzugeben. Hat sich der Tatrichter in dem Beschluß zu bestimmten Beweisbehauptungen verschwiegen, ist es jedenfalls bedenklich, wenn er das Urteil maßgeblich auf Feststellungen stützt, die im Widerspruch zu eben jenen Behauptungen stehen (vgl. auch BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 – Auslandszeuge 6).
Ferner weist der Senat im Anschluß an die zulässig erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO vorsorglich darauf hin, daß der Zeuge H , ein Geschäftsführer der weiteren auf deutscher Seite beteiligten Firma, nicht vereidigt werden durfte. Aus dem Urteil folgt – wenn man ihm nicht bereits einen Beteiligungsverdacht entnehmen kann – ohne weiteres mindestens der Verdacht der Begünstigung gegen den Zeugen. Daß das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht, liegt indes fern, da das Landgericht dem Zeugen trotz der fehlerhaften Vereidigung im wesentlichen keinen Glauben geschenkt hat (vgl. hierzu BGH StV 1986, 89 m. Anm. Schlothauer).
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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafprozeßordnung - StPO | § 60 Vereidigungsverbote


Von der Vereidigung ist abzusehen 1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinde

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Von der Vereidigung ist abzusehen

1.
bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
2.
bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.