Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2015 - 5 StR 387/15

published on 25/11/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2015 - 5 StR 387/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom
25. November 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 18. März 2015 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert die Angeklagten nicht, dass sie hinsichtlich der Tat zum Nachteil
des Nebenklägers nicht auch wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a
StGB) und hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Eheleute H. nicht wegen
versuchten schweren Raubes verurteilt worden sind.
Sander Dölp König
Berger Bellay
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published on 27/01/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 387/15 vom 27. Januar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:270116U5STR387.15.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der S
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 387/15 vom 27. Januar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:270116U5STR387.15.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der S
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