Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2015 - 5 StR 387/15
published on 25/11/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2015 - 5 StR 387/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. November 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 18. März 2015 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert die Angeklagten nicht, dass sie hinsichtlich der Tat zum Nachteil
des Nebenklägers nicht auch wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a
StGB) und hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Eheleute H. nicht wegen
versuchten schweren Raubes verurteilt worden sind.
Sander Dölp König
Berger Bellay
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
2 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 27/01/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 387/15 vom 27. Januar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:270116U5STR387.15.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der S
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 27/01/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 387/15 vom 27. Januar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:270116U5STR387.15.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der S
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.