Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2012 - 5 StR 380/12

12.12.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 380/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2012

beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Februar 2012 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts vom 29. Mai 2012 ist damit gegenstandslos.
Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch in den Fällen B.1.1 bis 38 sowie 40 bis 42 und B.2 der Urteilsgründe mit den Feststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bleiben jeweils bestehen.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 42 Fällen und wegen Vorteilsannahme in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) hält in den Fällen B.1.1 bis 38 sowie 40 bis 42 sachlich rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht erörtert nicht, ob der Verwaltungsleiter L. gegenüber dem Angeklagten befugt und verpflichtet war, die von diesem bei der Stiftung S. K. eingereichten Bewirtungsrechnungen eigenständig auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen oder ob er insoweit dessen Anweisungen unterworfen war. Anders als im Fall B.1.39, in welchem der Angeklagte – nach vorgebrachten Bedenken des Verwaltungsleiters – die sachliche Richtigkeit der Abrechnung selbst bestätigte, sind hier die Befugnisse des Verwaltungsleiters gegenüber dem Angeklagten als Vorstand der Stiftung bei der Festsetzung oder Bestätigung von Auszahlungsanordnungen entscheidend für die Frage, ob der Angeklagte in diesen Fällen eigenhändig eine Untreuehandlung bewirkt hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er bei der Festsetzung der Auszahlungsanordnung bzw. -bestätigung gegenüber dem Verwaltungsleiter anweisungsbefugt gewesen wäre. Sollte dieser hingegen aufgrund eigener Abrechnungskompetenz selbständig über die Haushaltsmittel verfügt haben können (vgl. LK-Schünemann, 12. Aufl., § 266 Rn. 128 f. mwN), hätte bezüglich der beantragten Erstattungen keine Befugnis des Angeklagten bestanden, über das Vermögen der Stiftung zu verfügen , so dass eine Verwirklichung des Missbrauchstatbestands des § 266 StGB von vornherein nicht in Betracht käme.
3
Auch der Treubruchtatbestand wäre dann durch die bisherigen Urteilsfeststellungen nicht belegt. Zwischen der Vermögensbetreuungspflicht und dem Handeln des Täters muss ein innerer Zusammenhang bestehen (Fischer , StGB, 59. Aufl., § 266 Rn. 50 mwN). Die Pflichtwidrigkeit der Handlung reicht zur Tatbestandserfüllung nur dann aus, wenn sie sich gerade auf den Teil der Pflichtenstellung des Täters bezieht, welcher die Vermögensbetreuungspflicht zum Gegenstand hat (Fischer aaO Rn. 60). Hieran würde es in der vorstehend beschriebenen, nach den bisherigen Urteilsfeststellungen denkbaren Konstellation fehlen, da der Angeklagte hinsichtlich der festgesetzten und ausgezahlten Erstattungsbeträge lediglich als Antragsteller ohne besondere Befugnisse und sich aus diesen ergebende Pflichten in Erscheinung getreten wäre.
4
In Betracht käme dann allenfalls eine Beteiligung des Angeklagten an einer etwaigen Untreuehandlung des Verwaltungsleiters als Anstifter oder mittelbarer Täter der Untreue. Insoweit hätte geprüft werden müssen, ob eine vorsätzliche Haupttat des Verwaltungsleiters vorliegt oder ob dieser gegebenenfalls im Sinne einer mittelbaren Täterschaft zur Untreue oder einer Vorspiegelung falscher Tatsachen im Sinne des § 263 StGB über die Erstattungsfähigkeit der Abrechnungen vom Angeklagten getäuscht wurde. Sofern der Verwaltungsleiter weisungsunabhängig die Abrechnungsanordnungen erlassen hätte, seitens des Angeklagten auch keine über die bloße Beantragung der Erstattung hinausgehende Einflussnahme erfolgt wäre und dieser jenen über Tatsachen zu Anlass und Ablauf der Bewirtungen nicht getäuscht hätte, schiede eine Strafbarkeit des Angeklagten in den genannten Fällen aus. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Angeklagte die in Rede stehenden Rechnungen sogleich mit der Kreditkarte der Stiftung beglichen hat. Ob der Angeklagte bereits hierdurch seine gegenüber der Stiftung bestehenden Pflichten verletzt hätte, kann nach den Urteilsfeststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Auf deren Grundlage vermag der Senat nämlich nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zur Verauslagung bestimmter Beträge mit Mitteln der Stiftung auch dann befugt war, wenn diese letztlich von ihm selbst zu tragen gewesen wären. Hierfür könnte der Umstand sprechen, dass der Angeklagte offenbar regelmäßig auch nach Bezahlung mit der Kreditkarte die vermeintlich dienstlich veranlassten Bewirtungen gegenüber dem Verwaltungsleiter abgerechnet und somit nachträglich die Erstattung beantragt hat.
5
Die Verurteilung im Fall B.2 wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat in Zusammenhang mit einer mehrtägigen privaten Einladung des Angeklagten, des als Kurator zuständigen Ministers und zweier einflussreicher Beiratsmitglieder der Stiftung durch einen mit diversen Bauprojekten der Stiftung beauftragten Architekten nicht erörtert, ob durch die Teilnahme der Mitglieder des Kuratoriums eine konkludente Genehmigung der Annahme des Vorteils im Sinne von § 331 Abs. 3 StGB vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1961 – 5 StR 250/61, JR 1961, 507; RG JW 1934, 2469; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 331 Rn. 52). Eine solche Genehmigung würde – falls sie durch die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse getroffen worden ist – als Rechtfertigungsgrund die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme entfallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 – 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 285). Zu prüfen wäre gegebenenfalls auch, ob der Angeklagte – als der vom Kuratorium der Stiftung durch Anstellungsvertrag bestellte Vorstand – insoweit einer Fehlvorstellung unterlegen ist, dass eine wirksame konkludente Genehmigung vorgelegen habe (vgl. BGH aaO S. 285 ff.).
6
Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Schuldsprüche in den genannten Fällen. Dies hat die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen und des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt sind jedoch jeweils rechtsfehlerfrei getroffen ; sie können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen zu den beanstandeten Sachverhaltslücken sind geboten; sonstige Feststellun- gen sind möglich, soweit sie nicht den bisherigen widersprechen. Eine Verfahrensweise nach § 154 Abs. 2 StPO, die der Senat bereits erfolglos angeregt hatte, wird sich vor dem neuen Tatgericht aufdrängen.
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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Strafgesetzbuch - StGB | § 331 Vorteilsannahme


(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.