Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 371/18
vom
29. August 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:290818B5STR371.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. April 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den Angeklagten zutreffend des „Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen“ schuldig gesprochen. Zwar mag das tateinheitliche Zusammentreffen der Tatbestände des § 244 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB als „Wohnungseinbruchdiebstahl mit Waffen“ zu tenorieren sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2013 – 4 StR 367/13; vom 11. Mai 2015 – 3 StR 115/15, NStZ 2016, 98, und vom 5. Juli 2018 – 5 StR 176/18). Ein derartiges Zusammenfassen unterschiedlicher Tatbestän- de verbietet sich aber, wenn der Gesetzgeber diesen unterschiedliche Qualität zuerkannt, hier nämlich § 244 Abs. 4 StGB als Verbrechen und § 244 Abs. 1 StGB als Vergehen ausgestaltet hat.
Der Senat hat erwogen, die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes im Schuldspruch erkennbar zu machen, diesen etwa als „Privatwohnungseinbruchdiebstahl“ oder als „schweren Wohnungseinbruchdiebstahl“ zu bezeich- nen. Im Hinblick auf die Vorgabe des § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO hat er hiervon jedoch abgesehen. Er hat sich insbesondere nicht aus Gründen der Klarstellung des verwirklichten Unrechts dazu berechtigt gesehen, von der bezeichneten Sollvorschrift abzuweichen. Denn dieses lässt sich aus der unmittelbar anschließenden , gemeinsam mit dem Urteilstenor in das Bundeszentralregister einzutragenden Liste der angewendeten Vorschriften entnehmen (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 5 Abs. 1 Nr. 6 BZRG).
Das Landgericht hat einen Hang im Sinne des § 64 StGB angesichts des festgestellten Abhängigkeitssyndroms für Alkohol und Cannabinoide rechtsfehlerhaft verneint. Der Senat nimmt die Nichtanordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt jedoch mit Blick auf die Verneinung einer Erfolgsaussicht hin.
Mutzbauer Sander Schneider Mosbacher Köhler

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

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(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, gena

Strafgesetzbuch - StGB | § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel b

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(1) Einzutragen sind1.die Personendaten der betroffenen Person; dazu gehören der Geburtsname, ein hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie abwei

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 176/18
vom
5. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:050718B5STR176.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. November 2017
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen verurteilt ist,
b) im Ausspruch über die Einziehung dahin neu gefasst, dass ein Mobiltelefon der Marke Nokia, eine kleine blaue Taschenlampe mit Handschlaufe und Batteriefach , 9,91 Gramm Kokain und der Geldbetrag von 170 € eingezogen sind.
2. Mit dieser Maßgabe wird die Revision als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls , „Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen“, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung von Strafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es Einziehungsentscheidungen getroffen und einen Betrag in Höhe von 170 € für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen und ist mit dieser Maßgabe unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Im Fall 2 der Urteilsgründe hat der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts von den in § 244 Abs. 1 StGB geregelten Tatmodalitäten sowohl die Nr. 1a (Diebstahl mit Waffen) als auch die Nr. 3 (Wohnungseinbruchdiebstahl) erfüllt. Dies ändert nichts daran, dass er nur eines Tatvergehens nach § 244 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Die Verwirklichung zweier Qualifikationen kann in der Urteilsformel durch die rechtliche Bezeichnung „Wohnungseinbruchdiebstahl mit Waffen" zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2013 – 4 StR 367/13, und vom 11. Mai 2015 – 3 StR 115/15, NStZ 2016, 98).
3
2. Der Senat schließt aus, dass sich die missverständlichen Ausführungen der Strafkammer in der Strafzumessung (UA S. 34, Absatz 2) zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
4
3. Ist die Einziehung von Gegenständen anzuordnen, sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 3StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16 f. mwN). Der Senat hat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – die Bezeichnungen der gemäß § 74 StGB eingezogenen Tatmittel und des gemäß § 33 BtMG eingezogenen Kokains neu gefasst. Der Senat kann hier wegen ausreichender Feststellungen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die nähere Beschreibung der einzuziehenden Gegenstände selbst nachholen.
5
4. Die Entscheidung über die Vermögensabschöpfung hinsichtlich der bei Festnahme des Angeklagten am 28. Juli 2016 sichergestellten 170 € hatte sich gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff. StGB zu richten. Danach war der Betrag nicht für verfallen zu erklären, sondern als Tatertrag einzuziehen. Der Senat hat die Bezeichnung der Maßnahme gemäß § 73a Abs. 1 StGB nF insoweit klargestellt. Er teilt im Übrigen die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertretene Auffassung, dass mit der von der Revision angegriffenen Umschreibung der Herkunft des sichergestellten Geldes aus „illegalen Geschäften“ desmit Betäubungsmitteln handelnden Angeklagten, der über kein legales Einkommen verfügte und dessen Aufenthalt in Deutschland nur den Zweck hatte, Einbrüche zu begehen (UA S. 36), nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe – anders als in dem vom 3. Strafsenat entschiedenen Fall (BGH, Beschluss vom 29. August 2002 – 3 StR 287/02, NStZ-RR 2002, 366) – hinreichend deutlich ein ziviloder ordnungsrechtliches Fehlverhalten nicht thematisiert wird.
Mutzbauer Sander Berger
Mosbacher Köhler

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

(1) Einzutragen sind

1.
die Personendaten der betroffenen Person; dazu gehören der Geburtsname, ein hiervon abweichender Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift sowie abweichende Personendaten,
2.
die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer,
3.
der Tag der (letzten) Tat,
4.
der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt als Tag des ersten Urteils der Tag der Unterzeichnung durch den Richter; ist gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch verworfen wurde,
5.
der Tag der Rechtskraft,
6.
die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren die verurteilte Person schuldig gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften,
7.
die verhängten Strafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten oder vorbehaltenen Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und Nebenfolgen,
8.
bei Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1151 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 7) geändert worden ist, oder Personen, die neben einer Unionsstaatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, die daktyloskopische Nummer, wenn sie für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist.

(2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.

(3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen. Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.