Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2015 - 5 StR 249/15
published on 18/08/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2015 - 5 StR 249/15
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR249/15
(alt: 5 StR 259/14)
vom
18. August 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum Mord u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 beschlossen
:
Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird zurückgewiesen.
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 4. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und
die durch ihre Revision dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
- 1
- Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer im Übrigen mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen fristgerecht begründeten Revision kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 1987 – 1 StR 386/87, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1; vom 11. Mai 2010 – 4 StR 117/10, und vom 25. September 2012 – 1 StR 361/12, wistra 2013, 34). Eine solche Ausnahme- situation liegt im vorliegenden Fall bei einem nicht näher ausgeführten und schon nicht glaubhaft gemachten „Büroversehen“ nicht vor.
Berger Bellay
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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1
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Annotations
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.