Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2009 - 5 StR 238/09

bei uns veröffentlicht am22.07.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 238/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 22. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die mit der Sachrüge Erfolg hat.
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
In den Abendstunden des 10. September 2008 kam der betrunkene Angeklagte an einem Kiosk mit den beiden 15 bzw. 17 Jahre alten Nebenklägerinnen ins Gespräch. Diese begleiteten ihn in seine Wohnung, wo sie sich gemeinsam amüsierten. Als der Angeklagte abgelegtes Geld nicht wiederfand , bezichtigte er die Mädchen des Diebstahls. Er wurde wütend und schlug diese in das Gesicht. Nunmehr kehrte die Lebensgefährtin des Angeklagten in die Wohnung zurück und verdächtigte die Mädchen, auch ihre Pflegeprodukte eingesteckt zu haben. Sie und der Angeklagte schlugen jetzt abwechselnd auf die Nebenklägerinnen ein.
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Jetzt fasste der Angeklagte den Entschluss, die Mädchen für sexuelle Handlungen zu missbrauchen. Er schloss sie in das Wohnzimmer ein und sprach unter Vorhalt eines Messers mit einer 30 Zentimeter langen Klinge Todesdrohungen gegen sie aus. Im Rahmen des sich anschließenden, mehrere Stunden währenden Geschehens erzwang der Angeklagte auf diese Weise von der 17 Jahre alten Nebenklägerin mehrfach Oral- und Vaginalverkehr. Die jüngere Nebenklägerin veranlasste er, an ihm den Oralverkehr auszuüben; zweimal versuchte er zudem, sein Glied in ihre Scheide einzuführen , nahm jedoch wegen ihres Weinens und der Erklärung, es sei für sie das „erste Mal“, davon Abstand. Auch seine Lebensgefährtin bezog der Angeklagte in die sexuellen Handlungen mit ein. Sie kam den Aufforderungen nach, weil er auch ihr das Messer vorhielt und sie Angst vor dem ihr als gewalttätig bekannten Angeklagten hatte. Er zwang die Frauen, sich zu küssen und an sich untereinander den Oralverkehr auszuführen.
5
Bei diesen Taten war der Angeklagte alkoholbedingt in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert.
6
2. Auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabes (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387; insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt) erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
7
Das Landgericht stützt seine Überzeugung von dem festgestellten Tatgeschehen auch auf ein durch den Angeklagten später widerrufenes Geständnis. Dem Umstand, dass dieser für eine frühere unzutreffende geständige Einlassung keine „plausible Erklärung“ habe abgeben können, misst das Landgericht „indiziellen Charakter“ bezogen auf die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerinnen bei (UA S. 34, 35).
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Die Auseinandersetzung mit dem wechselnden Aussageverhalten des Angeklagten weist jedoch gravierende Lücken auf. Angesichts des in den Urteilsgründen geschilderten Verfahrensgangs, der zur Abgabe jenes Geständnisses geführt hat, hätte sich eine Erörterung eines rein prozesstaktischen Motivs für die Abgabe eines Geständnisses aufgedrängt. Zugrunde liegt folgendes Geschehen:
9
Der Angeklagte hatte den Einsatz von Nötigungsmitteln von Anfang an abgestritten und einverständliche sexuelle Handlungen vonseiten der Nebenklägerinnen und seiner Lebensgefährtin behauptet. Nach der Vernehmung der Lebensgefährtin und der Nebenklägerinnen in der Hauptverhandlung sicherte die Strafkammer dem Angeklagten im Rahmen eines Verständigungsversuchs zu, für den Fall eines Geständnisses eine Strafobergrenze von vier Jahren nicht zu überschreiten. Der Angeklagte gab nach Beratung mit seiner Verteidigerin ein umfassendes Geständnis ab. In seinem letzten Wort behauptete er hingegen wieder, die Nebenklägerinnen hätten die sexuellen Handlungen freiwillig durchgeführt. Nach daraufhin erfolgtem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme widerrief er sein Geständnis substantiiert. Er habe seine geständige Einlassung nur abgegeben, weil ihm seine Verteidigerin gesagt habe, dass er andernfalls eine höhere Strafe bekomme. Das Landgericht erteilte den Hinweis, sich an seine Zusage der Strafobergrenze nicht mehr gebunden zu fühlen, und verurteilte den Angeklagten zu der dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 4 StGB entnommenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten.
10
Diese Entwicklung stellt das Landgericht zwar bei der Schilderung des Aussageverhaltens des Angeklagten dar. Bei der Würdigung des uneingeschränkt verwerteten Geständnisses setzt es sich damit aber nicht auseinander. Es liegt indessen auf der Hand, dass in der Zusage der im Vergleich zur letztlich ausgeurteilten Strafe äußerst milden Strafobergrenze und in dem hierdurch ausgelösten Geständnisanreiz die von der Strafkammer vermisste Erklärung für die Abgabe des Geständnisses zu finden sein kann. Dieses Motiv für ein möglicherweise unzutreffendes Geständnis hätte umso mehr deshalb erörtert werden müssen, weil die Schere zwischen der – für sich genommen nicht rechtsfehlerhaft begründeten – verhängten Strafe und der zunächst in Aussicht gestellten Strafobergrenze nicht ohne weiteres erklärlich ist. Die Beweisaufnahme war zum Zeitpunkt des Geständnisses bereits weitgehend abgeschlossen.
11
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es das denkbare Motiv für ein möglicherweise unzutreffendes Geständnis berücksichtigt hätte. Denn sie hat ausdrücklich auf das Fehlen einer „plausiblen Erklärung“ für ein falsches Geständnis abgestellt. Ob – wofür vieles spricht – die Beweislage auch ohne Berücksichtigung des widerrufenen Geständnisses eine tatrichterliche Überzeugungsbildung getragen hätte, ist nicht zu bewerten. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung nämlich gerade auch auf das Geständnis.
12
3. Das neue Tatgericht wird für die Frage der Verwertbarkeit des Geständnisses das im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Senat noch nicht in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren (BTDrucks 16/12310) zu beachten haben. Nach § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO neuer Fassung gilt für ein im Rahmen einer fehlgeschlagenen Verständigung abgelegtes Geständnis ein Verwertungsverbot (dazu Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. Ergänzungsheft § 257c Rdn. 28).
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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2009 - 5 StR 238/09 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafgesetzbuch - StGB | § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung


(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei

Strafprozeßordnung - StPO | § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten


(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Gegenstand dieser Verstä

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.