Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2017 - 5 StR 214/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2017 beschlossen :
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
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- 1. Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 2017 durch Beschluss vom 13. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die dem Angeklagten als Pflichtverteidigerin beigeordnete Rechtsanwältin H. hatte die Revision eingelegt und fristgerecht mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Bereits mit Schriftsatz vom 27. April 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hatte zudem Rechtsanwalt R. die Verteidigung des Angeklagten angezeigt und die Revision gegen das am 29. März 2017 zugestellte Urteil mit näheren Ausführungen zur Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB und einer Inbegriffsrüge nach § 261 StPO begründet. Infolge einer fehlerhaften Sachbehandlung ist diese Revisionsbegründung dem Senat nicht vorgelegt worden, so dass er sie bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen konnte.
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- 2. Die rechtzeitig und formgerecht erhobene Anhörungsrüge, deren Bescheidung sich infolge später Aktenübersendung noch etwas verzögert hat, hat in der Sache keinen Erfolg.
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- a) Nach dem oben dargestellten Verfahrensablauf liegt allerdings – worauf die Anhörungsrüge zu Recht hinweist – eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren vor.
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- b) Dieser Fehler hat sich aber auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht „in entscheidungserheblicher Weise“ verletzt wurde (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. August 2017 – 1 StR 18/17, vom 2. Juli 2014 – 4 StR 498/13 und vom 4. August 2010 – 3 StR 105/10).
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- aa) Aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat der Senat insbesondere die Frage, ob die Begründung des Landgerichts die Nichtanordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt trägt, beraten und die Begründung des Landgerichts als tragfähig erachtet. Hiergegen bringt die Revisionsbegründung von Rechtsanwalt R. keine neuen Argumente vor.
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- bb) Die erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist jedenfalls unbegründet. Mit dem näheren Inhalt des Auslieferungshaftbefehls musste sich das Landgericht aus Rechtsgründen nicht auseinandersetzen. Dort wurde die Auslieferungshaft des Verurteilten angeordnet und ausdrücklich erkannt, dass eine Auslieferung nicht von vornherein unzulässig ist. In seiner Begründung, von der Anordnung nach § 64 StGB abzusehen, hat das Landgericht lediglich auf die Existenz des Auslieferungshaftbefehls abgestellt.
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- 3. Die Kosten der Anhörungsrüge (vgl. Nr. 3920 KVGKG) werden nicht erhoben, da diese Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht angefallen wären (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).
König Mosbacher
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.