BGH 5 ARs 94/14
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
Tenor
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Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu.
Gründe
- 1
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Der Senat bezieht sich zur Begründung auf die Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, und des VI. Zivilsenats vom 28. Juli 2015 - GSZ 1/14 (siehe auch Großer Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - GSZ 1/14).
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Sander Dölp König
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Berger Bellay
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
G S Z 1 / 1 4
vom
12. Oktober 2015
in den Strafsachen
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier: Anfrage des 2. Strafsenats an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß
Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober
2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden
Richter Galke, Prof. Dr. Bergmann, Prof. Dr. Kayser, die Vorsitzende Richterin
Mayen, den Vorsitzenden Richter Dose, die Vorsitzenden Richterinnen
Dr. Stresemann und Dr. Milger, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Ellenberger und Dr. Herrmann und die Richter Gröning und Dr. Kartzke
beschlossen:
Der Große Senat für Zivilsachen hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Gründe:
- 1
- Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149.
Limperg Galke Bergmann Kayser Mayen Dose
Stresemann Milger Büscher Ellenberger Herrmann
Gröning Kartzke