BGH 5 ARs 94/14

erstmalig veröffentlicht: 25.11.2015, letzte Fassung: 11.03.2022

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu.

Gründe

1

Der Senat bezieht sich zur Begründung auf die Beschlüsse des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, und des VI. Zivilsenats vom 28. Juli 2015 - GSZ 1/14 (siehe auch Großer Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - GSZ 1/14).

Sander                       Dölp                           König

                 Berger                      Bellay

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2015 - GSZ 1/14

bei uns veröffentlicht am 12.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS G S Z 1 / 1 4 vom 12. Oktober 2015 in den Strafsachen gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Anfrage des 2. Strafsenats an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 3, 4 GVG Der Groß
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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2016 - 2 StR 337/14

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 137/14 2 StR 337/14 vom 14. April 2016 in den Strafsachen gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. hier: Vorlage gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG ECLI:DE:BGH:2016:140416B2STR137.14.0 Der

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2016 - 2 StR 137/14

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 137/14 2 StR 337/14 vom 14. April 2016 in den Strafsachen gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. hier: Vorlage gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG ECLI:DE:BGH:2016:140416B2STR137.14.0 Der

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
G S Z 1 / 1 4
vom
12. Oktober 2015
in den Strafsachen
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier: Anfrage des 2. Strafsenats an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß
Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober
2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden
Richter Galke, Prof. Dr. Bergmann, Prof. Dr. Kayser, die Vorsitzende Richterin
Mayen, den Vorsitzenden Richter Dose, die Vorsitzenden Richterinnen
Dr. Stresemann und Dr. Milger, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Ellenberger und Dr. Herrmann und die Richter Gröning und Dr. Kartzke

beschlossen:
Der Große Senat für Zivilsachen hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Gründe:

1
Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149.

Limperg Galke Bergmann Kayser Mayen Dose
Stresemann Milger Büscher Ellenberger Herrmann
Gröning Kartzke