Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2011 - 5 ARs 6/11

published on 27/01/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2011 - 5 ARs 6/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 ARs 6/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 27. Januar 2011
in der Strafsache
gegen
hier: Beschwerde gegen versagte Löschung von BZR-Einträgen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Dezember 2010 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
1
Der Betroffene hat beim Kammergericht um die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht und unter der Bedingung von deren Bewilligung einen Antrag nach § 23 EGGVG gestellt. Er erstrebt gemäß §§ 49, 63 BZRG eine Löschung von eintragungspflichtigen Vorverurteilungen (hier insbesondere eine jugendgerichtliche Entscheidung auf Unterbringung gemäß § 63 StGB). Die Justizbehörden haben eine vorzeitige Tilgung bzw. eine Entfernung der Eintragungen abgelehnt. Das Kammergericht hat für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner „sofortigen Beschwerde“.
2
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberlandesgerichts ist nicht statthaft (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO). Entscheidungen über Anträge nach § 23 EGGVG sind hier ebenso wie die Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG; § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist durch das Kammergericht nicht erfolgt. Eine Beschwerde gegen die unterbliebene Zulassung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Kayser in HK/ZPO, 3. Aufl., § 574 Rn. 15).
3
Abgesehen davon, dass neben den gesetzlich vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten kein zusätzlicher außerordentlicher Rechtsbehelf eröffnet ist (vgl. Kayser aaO), trifft auch die Behauptung des Betroffenen nicht zu, das Kammergericht habe grundsätzliche Fragen in verfassungswidriger Weise in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert. Das Kammergericht hat vielmehr die Erfolgsaussicht verneint und die vom Betroffenen aufgeworfene Frage ersichtlich nicht einmal für höchstrichterlich klärungsbedürftig gehalten. Hätte es dies nämlich getan, hätte das Kammergericht schon allein deshalb Prozesskostenhilfe bewilligen müssen. Wie sich aus den Beschlussgründen ergibt, hat das Kammergericht eine grundsätzliche Bedeutung in dieser Sache gerade nicht gesehen, sondern vielmehr im Rahmen der von ihm überprüften, im Einzelfall getroffenen Abwägungsentscheidung ausgeführt, dass bei dem Betroffenen eine vorzeitige Tilgung wegen der Zahl seiner Vorverurteilungen auch noch in jüngster Vergangenheit von vornherein nicht in Betracht kommt.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und
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published on 01/09/2011 00:00

5 AR (VS) 46/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. September 2011 in der Rechtsbeschwerdesache gegen hier: Beschwerde gegen versagte Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Vollstreckungshaftbefehls u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ha
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Annotations

(1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45, 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen.

(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.

(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz.

(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.

(3) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. § 49 Abs. 3 ist anzuwenden.

(4) Die §§ 51, 52 gelten entsprechend.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.