Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2011 - 4 StR 550/10

bei uns veröffentlicht am01.02.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 550/10
vom
1. Februar 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 1. Februar 2011 gemäß § 349
Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. April 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafen in den Fällen II.2.(8) und II.2.(24) der Urteilsgründe auf jeweils drei Jahre, im Fall II.2.(27) auf zwei Jahre und in den Fällen II.2.(26) und II.2.(39) auf jeweils ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe festgesetzt werden.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Zu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 2. Dezember 2010:
3
a) Die von Rechtsanwalt R. in Zusammenhang mit der Fristsetzung für die Stellung von Beweisanträgen erhobene Rüge ist bereits deshalb unzulässig , weil die Verfügung der Vorsitzenden vom 14. September 2009 mit der zugleich den Verteidigern übersandten "Aushändigungsverhandlung" (Bl. 2749 ff. d.A.) nicht vollständig mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insbesondere trifft es nach dieser Verfügung nicht zu, dass sich - wie die Revision vorträgt - "die Akten in irgendwelchen Räumen des LKA ungeordnet befanden". Vielmehr wurden die Akten sowie ein Teil der Asservate - versehen mit einem Inhaltsverzeichnis zu den "Kisten" ("Aushändigungsverhandlung") - im Landgericht und lediglich ein weiterer Teil der Asservate aus Platzgründen im Landeskriminalamt (wo sie von den Verteidigern eingesehen werden konnten) verwahrt.
4
b) Bezüglich der Rüge, das Landgericht habe § 261 StPO verletzt, weil das in der Hauptverhandlung verlesene Schreiben des Zeugen L. vom 12. Januar 2003 im Urteil nicht erörtert wurde, kann dahinstehen, ob diese Rüge im Hinblick auf eine nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgebrachte Änderung der Angriffsrichtung der Prüfung durch den Senat unterliegt. Sie ist jedenfalls deshalb erfolglos, weil sich weder aus dem (neuen) Revisionsvortrag noch aus dem Urteil selbst ergibt, dass das auf Januar 2003 datierte Schreiben des Zeugen als "legitimierter Vertreter der neuen Aktionäre der F. " auch nach dessen Aussage in der Hauptverhandlung und der Erhebung einer Vielzahl von Beweisen zum Verhältnis des Angeklagten zu dem Zeugen erhebliche - eine Erörterung im Urteil gebietende - Bedeutung für das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen beim frühestens im September 2003 (vgl. UA 10) begonnenen Verkauf bzw. Umtausch in die (wertlosen) "Aktien" der hatte.
5
2. Die Sachrüge hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie führt jedoch zu einer Herabsetzung eines Teils der gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen. Dies hat indes keine Auswirkungen auf die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe.
6
a) Die Strafzumessung des Landgerichts ist insofern widersprüchlich, als die Strafkammer einerseits zugunsten des Angeklagten die erfolgten Rückzahlungen berücksichtigt (UA 31), sie es aber andererseits für geboten erachtet, "bei der Bildung der Einzelstrafen etwaige Rückzahlungen außer Betracht zu lassen" (UA 32).
7
Der Senat kann diesen Widerspruch im Ergebnis jedoch zugunsten des Angeklagten auflösen, indem er für die an den Schadenshöhen ausgerichtete Bemessung der konkreten Einzelstrafen die erfolgten Rückzahlungen von den Schadensbeträgen in Abzug bringt. Denn die von der Strafkammer als angemessen erachteten Strafen ergeben sich ohne Weiteres daraus, dass sie die Höhe der Einzelstrafen nach Unter- und Obergrenzen der Schadenshöhen abgestuft hat. Der Senat kann daher ausschließen, dass in den nachfolgend aufgeführten Fällen, in denen unter Berücksichtigung der Rückzahlung eine niedrigere Stufe erreicht wird, geringere Einzelstrafen in Betracht kommen könnten oder von der Strafkammer verhängt worden wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - 1 StR 253/05 und vom 8. März 2006 - 1 StR 48/06). Der Angeklagte hätte sich insofern auch nicht anders als geschehen verteidigen können.
8
Nach Abzug der Rückzahlungen ergibt sich lediglich in fünf Fällen eine Herabsetzung der Strafe. Im Fall II.2.(8) der Urteilsgründe beträgt sie bei einem Betrag von 113.136,36 € drei Jahre (statt vier Jahren), im Fall II.2.(24) der Urteilsgründe bei einem Betrag von 182.999,69 € drei Jahre (statt vier Jahren), im Fall II.2.(26) der Urteilsgründe, den das Landgericht ersichtlich der Gruppe der Schadensfälle von über 50.000 € zugeordnet hatte, bei einem Betrag von 45.750 € ein Jahr und sechs Monate (statt zwei Jahren), im Fall II.2.(27) der Urteilsgründe bei einem Betrag von 92.415 € zwei Jahre (statt drei Jahren) und im Fall II.2.(39) der Urteilsgründe bei einem Betrag von 33.000 € ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe (statt drei Jahren).
9
b) Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles kann der Senat ebenfalls ausschließen, dass der Ausspruch über die Gesamtstrafe auf dem Rechtsfehler beruht und die Strafkammer - hätte sie die obigen Einzelstrafen verhängt - auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Denn insbesondere die Einsatzstrafe von sieben Jahren sowie vier Einzelstrafen von einmal sechs und drei Mal fünf Jahren werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; ferner verbleiben auch nach der Herabsetzung weitere 34 Einzelstrafen zwischen vier Jahren und einem Jahr und sechs Monaten. Zudem hat das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe die erfolgten Rückzahlungen ausdrücklich strafmildernd "in Ansatz gebracht".
10
3. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn auch nur teilweise von der Tragung der Kosten und seiner notwendigen Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Mutzbauer

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 253/05
vom
13. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. März 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß in den Fällen III. 3.2 und III. 3.4 der Urteilsgründe jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die fehlerfrei getroffenen, u. a. auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch.
Zum Rechtsfolgenausspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift u. a. folgendes ausgeführt:
„Auch die Rechtsfolgenentscheidung ist frei von belastenden Rechtsfehlern. Allerdings hat das Landgericht für zwei Fälle des schweren Bandendiebstahls jeweils eine Einzelstrafe nicht festgesetzt. Festgestellt sind insgesamt 22 Einzeltaten, und zwar unter III.1.1 und 1.2 zwei Fälle unter III.2 ein Fall unter III.3.1 bis 3.18 18 Fälle sowie unter III.4 ein Fall.

Im Rahmen der Strafzumessung, die sich am jeweiligen Wert der erbeuteten Gegenstände anhand von (Unter- und) Obergrenzen orientiert (UA S. 37f.), hat das Landgericht die unter III.3 erfassten Taten (III.3.1 bis 3.18 - auf UA S. 15 vorletzte Zeile liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor: statt 3.2 muss es dort 3.3 heißen -) als Fälle ,,III.1-18" bezeichnet. Dadurch ist ihm ersichtlich aus dem Blick geraten, dass es für die beiden unter III.3.2 und III.3.4 festgestellten Taten - im Gegensatz zu den Taten unter III.2 und III.4 - keine Einzelstrafen gebildet hat. Zwar beschwert dies den Angeklagten nicht; die gleichwohl gebotene Festsetzung (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10) kann der Senat unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls selbst nachholen (§ 354 Abs. 1 StPO): Der Wert der erbeuteten Gegenstände beträgt im Fall III.3.2 ca. 5.000 Euro (UA S. 15), im Fall III.3.4 ca. 8.000 Euro (UA S. 16). Da das Landgericht in den Fällen, in denen der Diebstahlsschaden 1.500 Euro überstieg, jedoch nicht höher als 8.000 Euro war (so u. a. in den Fällen III.2 - UA S. 11 - und III.4 - UA S. 20f. -), jeweils Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt hat (UA S. 37 unten), ist auszuschließen, dass es in den Fällen III.3.2 und III.3.4 niedrigere Einzelstrafen festgesetzt hätte. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (st.Rspr.; vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m.w.N.). Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind angesichts der Vielzahl der übrigen Einzelstrafen und der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
sicher auszuschließen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es daher nicht (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2)."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Nack Wahl RiBGH Dr. Boetticher befindet
sich in Urlaub und ist deshalb
an der Unterschrift gehindert. Nack Elf Graf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 48/06
vom
8. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. Oktober 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II. B. 2. (15) der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten angesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 105 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Auszuführen ist lediglich Folgendes:
2
1. Das Landgericht hat für die am 5. April 2001 begangene Untreue (Fall II. B. 2. (15) der Urteilsgründe) keine Einzelstrafe festgesetzt. Dabei handelt es sich ersichtlich um ein Fassungsversehen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt. Der Fall ist Gegenstand des Urteilstenors , der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung. Das Landgericht hat für ihn auch den zugrundezulegenden Strafrahmen ausdrücklich angeführt. Auf dieser Grundlage kann der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass das Landgericht für diesen Fall eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängen wollte. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Strafkammer, die die Einzelstrafen nach der jeweiligen Schadenshöhe abgestuft hat, für einen in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagerten Fall (II. B. 2. (8) der Urteilsgründe) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt hat. Danach schließt der Senat aus, dass im Fall II. B. 2. (15) der Urteilsgründe eine geringere Einzelstrafe auch nur in Betracht kommen könnte. Der Angeklagte hätte sich insoweit auch ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können. Der Senat kann deshalb die Rechtsfolgenentscheidung entsprechend ergänzen.
3
2. Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafzumessungserwägungen in Abschnitt V. der Urteilsgründe betreffen - wie sich schon aus ihrem einleitenden Satz ergibt - nicht nur die Beurteilung der Einzeltaten, sondern berücksichtigen auch das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts sowie das Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten. Sie ermöglichen daher dem Revisionsgericht ohne weiteres eine Nachprüfung des auch vom Landgericht so gesehenen gesonderten Strafzumessungsakts der Gesamtstrafenbildung. Nack Wahl Kolz Elf Graf

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.