Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2005 - 1 StR 253/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die fehlerfrei getroffenen, u. a. auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch.Zum Rechtsfolgenausspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift u. a. folgendes ausgeführt:
„Auch die Rechtsfolgenentscheidung ist frei von belastenden Rechtsfehlern. Allerdings hat das Landgericht für zwei Fälle des schweren Bandendiebstahls jeweils eine Einzelstrafe nicht festgesetzt. Festgestellt sind insgesamt 22 Einzeltaten, und zwar unter III.1.1 und 1.2 zwei Fälle unter III.2 ein Fall unter III.3.1 bis 3.18 18 Fälle sowie unter III.4 ein Fall.
Im Rahmen der Strafzumessung, die sich am jeweiligen Wert der erbeuteten Gegenstände anhand von (Unter- und) Obergrenzen orientiert (UA S. 37f.), hat das Landgericht die unter III.3 erfassten Taten (III.3.1 bis 3.18 - auf UA S. 15 vorletzte Zeile liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor: statt 3.2 muss es dort 3.3 heißen -) als Fälle ,,III.1-18" bezeichnet. Dadurch ist ihm ersichtlich aus dem Blick geraten, dass es für die beiden unter III.3.2 und III.3.4 festgestellten Taten - im Gegensatz zu den Taten unter III.2 und III.4 - keine Einzelstrafen gebildet hat. Zwar beschwert dies den Angeklagten nicht; die gleichwohl gebotene Festsetzung (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10) kann der Senat unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls selbst nachholen (§ 354 Abs. 1 StPO): Der Wert der erbeuteten Gegenstände beträgt im Fall III.3.2 ca. 5.000 Euro (UA S. 15), im Fall III.3.4 ca. 8.000 Euro (UA S. 16). Da das Landgericht in den Fällen, in denen der Diebstahlsschaden 1.500 Euro überstieg, jedoch nicht höher als 8.000 Euro war (so u. a. in den Fällen III.2 - UA S. 11 - und III.4 - UA S. 20f. -), jeweils Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt hat (UA S. 37 unten), ist auszuschließen, dass es in den Fällen III.3.2 und III.3.4 niedrigere Einzelstrafen festgesetzt hätte. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (st.Rspr.; vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m.w.N.). Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind angesichts der Vielzahl der übrigen Einzelstrafen und der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
sicher auszuschließen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es daher nicht (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2)."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Nack Wahl RiBGH Dr. Boetticher befindet
sich in Urlaub und ist deshalb
an der Unterschrift gehindert. Nack Elf Graf
Annotations
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.