Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2019 - 4 StR 450/18

published on 16/01/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2019 - 4 StR 450/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 450/18
vom
16. Januar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:160119B4STR450.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 3. auf dessen Antrag – am 16. Januar 2019 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen :
1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 24. August 2018 aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24. Mai 2018 – auch zugunsten des nicht revidierenden Angeklagten M. – dahin abgeändert , dass gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 37.380 EUR als Gesamtschuldner angeordnet wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Sachbeschädigung, mit versuchtem Diebstahl mit Waffen, mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr , mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit vorsätzlichem Fah- ren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Sachbeschädigung, mit Diebstahl mit Waffen, mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung mehrerer Vorverurteilungen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine isolierte Fahrerlaubnissperre verhängt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 37.380 EUR sowie seine gesamtschuldnerische Haftung mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten M. angeordnet.
2
1. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist rechtzeitig begründet worden. Der Beschluss des Landgerichts, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, war daher aufzuheben.
3
2. Zum Schuld- und zum Strafausspruch hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Annahme, dass der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe der tateinheitlichen fahrlässigen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 5 StGB) und nicht der (versuchten) vorsätzlichen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – 3 StR 325/07, NStZ 2008, 209) schuldig ist, beschwert den Angeklagten nicht.
4
3. Die Einziehungsentscheidung bedarf der Ergänzung im Hinblick auf die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung. Die Feststellungen belegen Mitverfügungsgewalt des Angeklagten, des nicht revidierenden Mitangeklagten M. , sowie der gesondert verfolgten beiden weiteren Mittäter über die Tatbeute im Fall II.2. der Urteilsgründe. Die Anordnung gesamtschuld- nerischer Haftung war daher auf die beiden gesondert verfolgten Mittäter zu erweitern. Da es einer Benennung der Gesamtschuldner nicht bedarf, hat der Senat den Ausspruch auf die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung beschränkt und diesen Ausspruch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten M. erstreckt (§ 357 StPO).
Sost-Scheible Cierniak Bender
Quentin Bartel
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4 Referenzen - Gesetze

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter e

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(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.