Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2020 - 4 StR 431/19
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ‒ auch,soweit es die nicht revidierenden Mitangeklagten K. und Ka. betrifft ‒ dahin ergänzt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner haften;
b) in den Adhäsionsaussprüchen über die an die Neben- und Adhäsionskläger zu zahlenden Schmerzensgeldbeträge dahin abgeändert , dass die Angeklagten Prozesszinsen erst ab dem 14. Februar 2019 zu entrichten haben. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Neben- und Adhäsionsklägern hierdurch entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen. ECLI:DE:BGH:2020:150120B4STR431.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgenden Tag zu entrichten (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB analog; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2018 – 5 StR 277/18; vom 20. März 2018 – 5 StR 52/18 und vom 2. Dezember 2015 – 4 StR 411/15). Insoweit kommt eine Aufhebungserstreckung zugunsten der nicht revidierenden Mitangeklagten nicht in Betracht. Es fehlt an der gemäß § 357 StPO erforderlichen Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 – 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 337; und vom 19. November 2002 – 3 StR 395/02, BGHR StPO § 357 Erstreckung 9).
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 2 StR 106/18 – geäußerten abweichenden Rechtsauffassung nicht mehr festhält.
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel
Konstanz, LG, 15.03.2019 ‒ 40 Js 14326/18 9 KLs
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(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.
(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.
(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.
(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.
(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag des Adhäsionsklägers vom 16. Mai 2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. wird abgelehnt.
Gründe:
- 1
- Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem auf die Anhängigkeit folgenden Tag zu entrichten (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO und hierzu BGH, Beschluss vom 20. März 2018 – 5 StR 52/18 mwN).
- 2
- Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und – bis auf den Fälligkeitszeitpunkt der Prozesszinsen – nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist. Nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15).
Berger Köhler
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem auf die Anhängigkeit folgenden Tag (hier also der 17. August 2017) zu entrichten (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – 4 StR 411/15 mwN).
Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher
BUNDESGERICHTSHOF
a) Der Angeklagte S. wird verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € sowie Schadensersatz in Höhe von 15,30 € (Fahrtkosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12. Juli 2014 sowie Schadensersatz in Höhe von 119,80 € (beschädigte Kleidung) nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten für die Zeit vom 22. Dezember 2013 bis zum 11. Juli 2014 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 12. Juli 2014 zu zahlen.
b) Insoweit ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
c) Hinsichtlich der weiter gehenden Zinsforderung wird von einer Entscheidung abgesehen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat berichtigt den Ausspruch über die Zinsen in der Adhäsionsentscheidung entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 14. Oktober 2015. In entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB stehen dem Adhäsionskläger Prozesszinsen allerdings erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs (§ 404 Abs. 2 StPO) folgenden Tag zu, hier also erst seit dem 12. Juli 2014 (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519; Deppenkemper in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl., § 187 Rn. 4).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Leverkusen vom 27. April 2016 und vom 20. September 2016 zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug von sechs Monaten der verhängten Jugendstrafe angeordnet. Zudem hat es den Angeklagten im Adhäsionsverfahren als Gesamtschuldner mit dem – nicht revidierenden – Mitangeklagten B. zur Zahlung von Schmerzens- geld in Höhe von 1.700 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2017 an den Nebenkläger K. verurteilt.
- 2
- Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, der sich bezüglich der Adhäsionsentscheidung gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten B. erstreckt; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 3
- Der Ausspruch über die Zinsen in der Adhäsionsentscheidung ist zu ändern, da dem Adhäsionskläger in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB Prozesszinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zustehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 5 StR 277/18 und vom 20. März 2018 – 5 StR 52/18; Beschluss vom 2. De- zember 2015 – 4 StR 411/15). Die Rechtshängigkeit trat – anders als vom Landgericht angenommen – nicht bereits am 18. September 2017, dem Datum der Antragsschrift, sondern erst mit dem Eingang des Antrags bei Gericht am 22. September 2017 ein. Die Änderung des Adhäsionsanspruchs ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten zu erstrecken.
Ri‘inBGH Wimmer befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Grube