Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2000 - 4 StR 357/00

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils eines schweren Raubes in Tateinheit mit einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten P. z u einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten H. z u einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben jeweils zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Strafaussprüche können schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht den Beschwerdeführern rechtsfehlerhaft strafschärfend angelastet hat, daß auf den Geschädigten "allein aus eigennützigen und habsüchtigen Beweggründen der Tatbeteiligten eingewirkt wurde". Dies verstößt gegen das in § 46 Abs. 3 StGB umschriebene Doppelverwertungsverbot. Die den Beschwerdeführern angelastete Eigennützigkeit gehört zum Regelbild der verwirklichten Straftatbestände und ist daher kein zulässiger Strafschärfungsgrund.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese rechtsfehlerhafte Erwägung zum Nachteil der Beschwerdeführer auf die Bemessung der gegen sie verhängten Freiheitsstrafen ausgewirkt hat.
2. Hinsichtlich des Angeklagten P. hat das Landgericht zudem auf die vor dem Inkrafttreten des 6. StrRG begangenen Tat sowohl neues Recht (§ 316 a Abs. 2 StGB) als auch altes Recht (§ 250 Abs. 2 StGB) angewendet. Die gleichzeitige Anwendung alten und neuen Rechts verstößt gegen den Grundsatz strikter Alternativität (vgl. BGHSt 37, 320, 322; BGH NStZ 1997, 188; 2000, 136). In Fällen, in denen die Anwendung alten und neuen Rechts in Betracht kommt, ist ein Gesamtvergleich des früheren und des derzeit geltenden Rechts anzustellen; anzuwenden ist das Recht, das im konkreten Fall mit seinen Besonderheiten die mildeste Beurteilung zuläßt (vgl. BGHSt 20, 22, 25; BGH NStZ-RR 1998, 103, 104; 105, 106; BGH NStZ 2000, 136). Dies ist bei Annahme tateinheitlich verwirklichter (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) jeweils minder schwerer Fälle des schweren Raubes und des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer das neue Recht, da der Strafrahmen für minder schwere Fälle nach § 316 a Abs. 2 StGB n.F. ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt, § 316
a Abs. 1 StGB a.F. hingegen für den minder schweren Fall einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsah.
3. Der neue Tatrichter wird hinsichtlich beider Angeklagter die Frage der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB zu prüfen haben. Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die bei Erlaß des angefochtenen Urteils bereits vollstreckten und damit erledigten Geldstrafen aus früheren Verurteilungen für die Gesamtstrafenbildung außer Betracht bleiben müssen. Damit kommt aber diesen früheren Verurteilungen entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Zäsurwirkung mehr zu (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 2; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 5 a m.w.N.). Hinsichtlich des Angeklagten P. wird daher die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts HalleSaalkreis vom 22. September 1998, hinsichtlich des Angeklagten H. die Einbeziehung der Einzelstrafen aus seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Halle-Saalkreis vom 26. November 1997 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Juni 1998 zu prüfen sein.
Sofern zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB vorgelegen haben, ist diese auch dann nachzuholen, wenn die früher verhängten Strafen
inzwischen erledigt sind (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; Fehler 2).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.