Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 4 StR 349/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Ergänzend bemerkt der Senat: Der Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil nach einer im Revisionsrechtszug erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluss gebracht hat, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der Revision nicht in Betracht kommt (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94; vom 21. Dezember 1972 – 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 91; vom 9. April 1987 – 3 StR 543/86, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 1; vom 22. Oktober 2002 – 4 StR 584/01, StraFo 2003, 52; vom 4. März 2003 – 4 StR 381/02; vom 25. Mai 2012 – 5 StR 152/12 Rn. 2).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.